Neues Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg (LKJHG BW) Ab 1. Januar 2026 in Kraft – Was Jugendämter jetzt wissen müssen

Mit dem neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg (LKJHG BW) modernisiert das Land erstmals seit über 20 Jahren seine landesrechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe. Das Gesetz setzt zentrale Vorgaben des Bundes-Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) um und stärkt Beteiligung, Ombudschaft sowie den Kinderschutz.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

1. Stärkere Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Durch verbindliche Beteiligungsstrukturen – insbesondere in stationären und teilstationären Einrichtungen – werden die Rechte junger Menschen deutlich gestärkt.

2. Landesweite Ombudsstellen

Unabhängige Ombudsstellen unterstützen künftig junge Menschen, Eltern und Fachkräfte als neutrale Vermittlungsinstanz.

3. Verbesserter Kinderschutz

Interdisziplinäre und interkollegiale Kinderschutznetzwerke werden gesetzlich abgesichert und gestärkt.

4. Neue Formen der Mitwirkung

Selbstorganisierte Zusammenschlüsse (z. B. Elterninitiativen, Jugendbeiräte) können künftig als beratende Mitglieder in Jugendhilfeausschüssen mitwirken.

5. Jugendhilfeausschuss: verbindlich „beschließend“

Bis 31.12.2025 müssen kommunale Satzungen angepasst werden: Der Jugendhilfeausschuss ist künftig immer ein beschließender Ausschuss.

6. Neues Finanzierungs- und Qualitätsmodell

Die §§ 15–17 LKJHG BW sorgen für klare Strukturen in Förderung, Kooperation und Qualitätsentwicklung – mit mehr Transparenz und verbindlichen Qualitätsstandards.

Praktische Bedeutung für Jugendämter

Das Gesetz bringt mehr Beteiligung, Transparenz, Kooperation und Qualitätsentwicklung. Jugendämter sollten ihre Strukturen noch 2025 an die neuen Anforderungen anpassen — von Satzungen über Verfahren bis zu Netzwerken im Kinderschutz.

Weiterführende Informationen

Die vollständige fachliche Analyse mit allen Details finden Sie im hinterlegten PDF-Dokument:

Version : 25. nov. 2025