Neues Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg (LKJHG BW) Ab 1. Januar 2026 in Kraft – Was Jugendämter jetzt wissen müssen
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
1. Stärkere Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Durch verbindliche Beteiligungsstrukturen – insbesondere in stationären und teilstationären Einrichtungen – werden die Rechte junger Menschen deutlich gestärkt.
2. Landesweite Ombudsstellen
Unabhängige Ombudsstellen unterstützen künftig junge Menschen, Eltern und Fachkräfte als neutrale Vermittlungsinstanz.
3. Verbesserter Kinderschutz
Interdisziplinäre und interkollegiale Kinderschutznetzwerke werden gesetzlich abgesichert und gestärkt.
4. Neue Formen der Mitwirkung
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse (z. B. Elterninitiativen, Jugendbeiräte) können künftig als beratende Mitglieder in Jugendhilfeausschüssen mitwirken.
5. Jugendhilfeausschuss: verbindlich „beschließend“
Bis 31.12.2025 müssen kommunale Satzungen angepasst werden: Der Jugendhilfeausschuss ist künftig immer ein beschließender Ausschuss.
6. Neues Finanzierungs- und Qualitätsmodell
Die §§ 15–17 LKJHG BW sorgen für klare Strukturen in Förderung, Kooperation und Qualitätsentwicklung – mit mehr Transparenz und verbindlichen Qualitätsstandards.
Praktische Bedeutung für Jugendämter
Das Gesetz bringt mehr Beteiligung, Transparenz, Kooperation und Qualitätsentwicklung. Jugendämter sollten ihre Strukturen noch 2025 an die neuen Anforderungen anpassen — von Satzungen über Verfahren bis zu Netzwerken im Kinderschutz.
Weiterführende Informationen
Die vollständige fachliche Analyse mit allen Details finden Sie im hinterlegten PDF-Dokument: