Auswirkung einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik während der Bausauführung

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 14.11.2017 (Az. VII ZR 65/14) mit der Frage befasst, wie mit einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik zwischen dem Abschluss eines VOB/B-B-Bauvertrages sowie der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks zu verfahren ist. Daben behandelt die Entscheidung die Voraussetzungen, unter denen der Auftraggeber einen Voschussanspruch zur Fertigstellung des Bauwerkes geltend machen kann.

Der Sachverhalt:

Die Vertragsparteien schloss im Juli 2006 einen Vertrag zur Errichtung dreier Pultdachhallen als verzinkte Stahlkonstruktion zu einem Festpreis auf der Grundlage der VOB/B (2006). Bei der Konstruktion legte der AN entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen DIN 1055-5 (1975) sowie der bereits im Jahr 2006 erteilten Baugenehmigung für den Ort des Bauvorhabens eine Schneelast von 80 kg/m² zu Grunde. Nach den technischen Vorgaben der geänderten DIN 1055-5 (2005), die bei Beantragung einer Baugenehmigung ab 01.01.2007 verbindlich zu berücksichtigen war, wäre eine Schneelast von 139 kg/m² anzusetzen gewesen. Nach Fertigstellungsanzeige durch den AN verweigerte der AG die Abnahme unter Verweis auf die nicht eingehaltenen Vorgaben der DIN 1055-5 (2005), da errichtete Stahlkonstruktion einer Schneelast von 139 kg/m² nicht standhalten würde. Eine zuvor bereits ergangene Aufforderung des AG, die Stahlkonstruktion entsprechend zu ertüchtigen, war vom AN abgelehnt worden. Im Nachgang zu einem selbständigen Beweisverfahren machte der AG einen Vorschussanspruch für die Kosten der Ertüchtigung der Stahlkonstruktion gegenüber dem AN geltend.

Die Entscheidung:

Während das Landgericht Hechingen der Klage des AG voll umfänglich stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage teilweise ab, sprach dem AG aber dennoch einen Teil des von ihm begehrten Vorschusses zu. Der Bundesgerichtshof hob das Beru-fungsurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auf und verwies die Sache zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

In der Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass der AN gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) verpflichtet sei, ein Bauwerk zu errichten, dass zum Zeitpunkt der Abnahme der ver-einbarten Beschaffenheit und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Unbeachtlich ist dabei, wenn öffentlich-rechtlich geringere Anforderungen an die Bauaus-führung gestellt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Abnahme der Werkleistung des AN und zwar auch dann, wenn sich die anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertrags-schluss und Abnahme ändern. In einem solchen Fall ist der AN verpflichtet, den AG über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, soweit diese dem AG nicht ohnehin bekannt sind. Der AG hat dann zwei Optio-nen:

Er kann die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen, so dass der AN verpflichtet ist, das von ihm bereits begonnene Werk bis zur Abnahme zu er-tüchtigen. Muss der AN hierbei zusätzliche, nicht im Ursprungsvertrag vorgesehene Leistungen erbringen, kann er im Regelfall eine Anpassung der Vergütung nach § 1 Nr. 3, Nr. 4 bzw. § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B (2006) verlangen.

Will der AG eine Verteuerung des Vorhabens verhindern, kann er von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik gegenüber dem AN absehen. In diesem Fall ändert sich das Bausoll nicht.

Ein weiterer Aspekt der Entscheidung betrifft die Voraussetzungen für einen Anspruch des AG auf Ersatz der für die Fertigstellung des Bauvorhabens erforderlichen Kosten gemäß § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B (2006). Ein solcher Anspruch setzt gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 VOB/B (2006) grundsätzlich eine schriftliche Kündigung des Bauvertrages durch den AG voraus. Verweigert der AN die Erfüllung des Bauvertrages jedoch ernsthaft und endgültig, so war eine gesonderte Kündigungserklärung des AG nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entbehrlich, da der AN durch seine endgültige Weigerung das Recht zur Vertragserfüllung verloren habe (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2012, Az. VII ZR 76/11, NJW 2012, 1137). An dieser Rechtsprechung hält der für das private Baurecht zuständige VII. Zivilsenat nicht mehr länger fest, da der Umstand, dass der AN das Recht verloren hat, den Vertrag zu erfüllen, nicht das Recht des AG beseitige, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen. Neben einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des AN ist daher zur Bejahung eines Anspruchs aus § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB/B (2006) auch ein Verhalten des AG erforderlich, aus dem der mit der Regelung verfolgte Zweck, klare Verhältnisse auf der Baustelle zu schaffen, erreicht wird. Der AG muss daher zumindest konkludent zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem AN beenden will.

Die Entscheidung des VII. Zivilsenates für den Fall, dass sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Abschluss des Vertrages und der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerkes ändern, entspricht der bereits bislang in der Literatur vorherrschende Auffassung. Sie ist im Ergebnis auch sachgerecht, da Grundlage der Preiskalkulation des AN die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Regelung sind. Ändern sich nach Vertragsschluss die allgemein anerkannten Regeln der Technik, ändern sich insoweit die äußeren Rahmenbedingungen für das Bauvorhaben. Dieses Risiko trifft aber grundsätzlich den AG, da es letztlich dessen Investitionsrisiko. Die Entscheidung betont jedoch auch die Kooperationspflicht der Parteien des Bauvertrages: Der AN der erkennt, dass sich die für sein Gewerk maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik während der Ausführung ändern, ist gehalten, den AG hierüber zu informieren und diesem so die Wahl zu lassen, entweder eine Anpassung des Werks an die neuen technischen Regelungen zu verlangen mit einem entsprechenden Mehrvergütungsanspruch des AN oder das Werk unverändert fertig stellen zu lassen. In diesem Fall liegt der Vorteil für den AN schließlich auch in einer für ihn klareren Haftungsregelung.

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