Gesetzliche Neuregelung für Mietverhältnisse in der SARS-CoV-2-Pandemie

Der Bundestag hat am 17.12.2020 das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ verabschiedet. Der Bundesrat hat das Gesetz bereits am 18.12.2020 gebilligt. Damit hat der Gesetzgeber auf die Auswrikungen der SARS-CoV2-Pandemie und die zu deren Bekämpfung erlassenen Regelungen der Länder reagiert und die Anwendung der Regelungen über den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage erweitert.

Nach der beschlossenen Gesetzesvorlage wird Art. 240 des EInführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) um einen neuen § 7 ergänzt:

Artikel 10

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870) geändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:

§ 7
Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.br> (2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.“

Begleitend wurde im Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) durch § 44 ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot eingeführt: Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln. In diesen Verfahren soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.

Das Gesetz soll am 31.12.2020 in Kraft treten. Den Volltext finden Sie hier.

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