Zur Novellierung des BauGB und der BauNVO durch das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenle-bens in der Stadt" vom 04.05.2017

Durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeits-prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.04.2014, S.1) wurden die Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung mit dem Ziel geändert, einen hohen Umweltschutzstandard zu gewähr-leisten, die Ressourceneffizienz zu steigern sowie nachhaltiges Wachstum zu fördern. Die Vorgaben der Richtlinie waren von den Mitgliedsstaaten gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/52/EU bis 16.05.2017 in nationales Recht umzusetzen. Zur Umsetzung legte die Bundesregierung am 23.01.2017 einen Gesetzentwurf vor (BT-Drs. 18/10942), der neben der Anpassung umweltrechtlicher Vorschriften auch und die Änderung städtebaulicher Vorschriften mit Blick auf das Zusammenleben in innerstädtischen Gebieten vorsah.

Entstehung des Gesetzes

Durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeits-prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.04.2014, S.1) wurden die Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung mit dem Ziel geändert, einen hohen Umweltschutzstandard zu gewähr-leisten, die Ressourceneffizienz zu steigern sowie nachhaltiges Wachstum zu fördern. Die Vorgaben der Richtlinie waren von den Mitgliedsstaaten gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/52/EU bis 16.05.2017 in nationales Recht umzusetzen. Zur Umsetzung legte die Bundesregierung am 23.01.2017 einen Gesetzentwurf vor (BT-Drs. 18/10942), der neben der Anpassung umweltrechtlicher Vorschriften auch und die Änderung städtebaulicher Vorschriften mit Blick auf das Zusammenleben in innerstädtischen Gebieten vorsah.

Inkrafttreten

Die auf der Grundlage des Gesetzes vom 04.05.2017 geänderten Vorschriften sind am Tag nach der Verkündung (Art. 5 des Gesetzes vom 04.05.2017) im Bundesgesetzblatt vom 12.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) und damit am 13.05.2017 in Kraft getreten.

Für die Anwendung sieht der neu geschaffene § 245c BauGB eine Übergangs-regelung vor. Auf Bauleitplanverfahren, die vor dem 13.05.2017 begonnen wor-den sind und bei denen die frühzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde, können die bisherigen Vorschriften weiterhin angewendet werden. Diese Verfahren können demnach auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

1 Auch für die geänderten Regelungen für Fremdenverkehrsregionen sieht § 245c Abs. 2 BauGB eine Übergangsregelung vor, bei der der 13.05.2017 als Stichtag dient. Aufteilungen vor diesem Zeitpunkt sind demnach nach den bisherigen Vorschriften zu prüfen. Ab 13.05.2017 gilt § 22 BauGB in seiner neuen Fassung.

Die wesentlichen Änderungen durch die Novelle

Neuerungen im Bauleitplanverfahren

An verschiedenen Stellen hat der Bundesgesetzeber den kommunalen Pla-nungsträger verpflichtet, Informationen zu Bauleitplänen im Internet zu veröf-fentlichen. Dies betrifft - die Entwürfe der Bauleitpläne sowie die aus Sicht der Gemeinde wesentli-chen umweltbezogenen Stellungnahmen, § 4a Abs. 4 BauGB, - den in Kraft getretenen Flächennutzungsplan inkl. einer zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, in der Umweltbelange sowie die Er-gebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Plan berück-sichtigt worden sind, § 6a Abs. 2 BauGB, - den in Kraft getretenen Bebauungsplan inkl. einer zusammenfassenden Er-klärung über die Art und Weise, in der Umweltbelange sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Plan berücksichtigt wor-den sind, § 10a Abs. 2 BauGB,

Die Regelungen sehen zudem vor, dass die Informationen gebündelt und über ein Portal auf Landesebene im Internet zugänglich gemacht werden.

In Bebauungsplänen können künftig in der Nachbarschaften zu immissions-schutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Betrieben, die unter § 3 Abs. 5a BImSchG fallen, in denen also insbesondere mit gefährlichen Stoffen umge-gangen wird, Gebiete festgesetzt werden, in denen besondere bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Folgen etwaiger Störfälle zu vermeiden oder zu vermindern, § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. c) BauGB. Hierdurch soll den planenden Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden, indi-viduelle Vorkehrungen gegen Störfälle zu treffen.

Neu aufgenommen wurde in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB die ausdrückliche Mög-lichkeit der Festsetzung von Bereichen für Maßnahmen zum Schutz vor schäd-lichen Lärmeinwirkungen. Diese Regelung kam erst im Laufe des Gesetzge-bungsverfahrens in den Gesetzentwurf. Der Bundesrat hatte hier in seiner Stel-lungnahme vorgeschlagen, eine Festsetzungsmöglichkeit für bestimmte Innen-raumschalpegel zu schaffen (Stellungnahme des Bundesrates vom 15.02.2017, BT-Drs. 18/11181, S. 2). Dies hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung abgelehnt und stattdessen klarstellend die Möglichkeit des Planungsträgers aufgenommen, Festsetzungen für passive Schallschutzmaßnahmen in dem Bebauungsplan zu treffen.

Erleichterungen im nicht beplanten Innenbereich

Von erheblicher Bedeutung ist die beschlossene Erleichterung des Wohnungs-baus im nicht beplanten Innenbereich. Hier kann künftig nach § 34 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 BauGB künftig bei allen Fällen einer Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung baulicher Anlagen zu Wohnzwecken von dem Erfordernis des Ein-fügens abgesehen werden.

Einbeziehung von Außenbereichsflächen in Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren

Mit dem Ziel der Nachverdichtung im beschleunigten Verfahren sollen Bebau-ungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m², durch die eine Wohnnutzung ermöglicht wird und die sich an im Zusammenhang bebaute Ort-steile anschließen, aufgestellt werden können. Vorgesehen ist hierbei, dass sich der Plan sowohl an nicht beplante Innenbereiche als auch im Bebauungsplan ausgewiesene Innenbereiche anschließen kann. Die Möglichkeit der Be-schlussfassung über solche Bebauungspläne ist bis zum 31.12.2019 befristet, wobei der Satzungsbeschluss für bis dahin eingeleitete Bebauungsplanverfahren bis 31.12.2021 gefasst werden muss.

Die Aufstellung solcher Bebauungspläne dürfte im hohen Maße attraktiv sein, wie dies bislang bereits gemäß § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenent-wicklung, die ebenfalls im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können, waren. Das Besondere hierbei ist, dass bislang nicht tangierte Außenbereiche in größerem Umfang einer Überplanung zugänglich gemacht werden können. Hierbei gilt weiter Folgendes:

- es kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlich-keit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgese-hen werden, - der betroffenen Öffentlichkeit kann Gelegenheit zur Stellungnahme inner-halb angemessener Frist gegeben werden; wahlweise kann die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden, - den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange kann ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ausgeführt werden, - im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und vom Umweltbericht nach § 2 a und von der Angabe welche Arten um-weltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen, - der Bebauungsplan kann aufgestellt werden, auch wenn er von Darstellung des Flächennutzungsplans abweicht, bevor der FNP geändert oder ergänzt wird, - es gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB).

Einführung eines urbanen Gebiets (MU)

In der Baunutzungsverordnung wird mit § 6a BauNVO „Urbane Gebiete“ (MU) eine neue Baugebietstypus implementiert. Beabsichtigt ist, das Bauen in stark verdichteten Gebieten zu erleichtern ohne ein hohes Lärmschutzniveau zu ver-lassen. Dass dies nicht unproblematisch ist, zeigt sich daran, dass die TA-Lärm geändert werden soll, um dieses Ziel mit zu erreichen.

Für die urbanen Gebiete ist in der neuen Vorschrift der Baunutzungsverordnung vorgesehen, dass Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhan-delsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherber-gungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke grundsätzlich zulässig sein sollen. Die Möglichkeit der horizontalen Gliederung des Baugebietes, wie sie bereits bisher für Kerngebiete (MK) gemäß § 7 Abs. 4 BauNVO vorgesehen ist, ist auch in einem urbanen Gebiet möglich. Für solche Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig sein soll, während oberhalb eines im Bebauungsplans bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sein sollen. Weiter kann festgesetzt werden, dass im Bebauungsplan ein bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder an im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzung zu verwenden ist.

Insgesamt soll durch die möglichen Festsetzungen die Konzentration des Städ-tebaus auf die Innenentwicklung gerichtet und die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich reduziert werden. Beabsichtigt ist eine „Mischnutzung“ zwischen Wohnen und Arbeit (Gewerbe) zu erreichen. Dies wird aller Voraussicht nach Auswirkungen dahingehend haben müssen, dass dem Wohnen ein Mehr an Lärm und dem Gewerbe ein Mehr an Rücksichtnahme zuzuordnen sein wird.

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass mit der nun vorliegenden Novellierung Erleichterungen im Wohnungsbau geschaffen werden, die auch genutzt werden wollen. Ein Thema dürfte es sein, die Gemeinden davon zu überzeugen, die sich hieraus bietenden Möglichkeiten – bei gleichzeitiger Abwälzung der ent-stehenden Kosten über einen städtebaulichen Vertrag auf den Investor – zu nutzen.

VOELKER & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB

info@voelker-gruppe.com
www.voelker-gruppe.com

 voelker-partner-mbb

Standort Reutlingen
Am Echazufer 24, Dominohaus
D-72764 Reutlingen
T +49 7121 9202-0
F +49 7121 9202-19
reutlingen@voelker-gruppe.com
Standort Stuttgart
Löffelstraße 46
D-70597 Stuttgart
T +49 711 2207098-0
F +49 711 2207098-35
stuttgart@voelker-gruppe.com
Standort Balingen
Hauptwasen 3
D-72336 Balingen
T +49 7433 26026-0
F +49 7433 26026-20
balingen@voelker-gruppe.com