Verwendung von Dash-Cams

kein Ei des Kolumbus

Sie sind klein, unauffällig und - wenn an den Werbeversprechungen eines Elektronikversandes glauben mag - lassen Rasern und Dränglern keine Chance: so genannte Dash-Cams. Kleine Kameras, die im Auto am Innenspiegel, am Armaturenbrett oder direkt an der Windschutzscheibe angebracht werden und das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Die Kameras versprechen, im Falle eines Unfalls oder einer vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ein unbestechliches Beweismittel für die Schuld des Gegners bzw. die eigene Unschuld zu liefern. Die Verwendung solcher Kameras wird kontrovers diskutiert, insbesondere die Frage, ob ein solchermaßen gewonnener Videobeweis in einem gerichtlichen Verfahren verwertbar ist. Hierzu liegen nun erstmals zwei Gerichtsentscheidungen vor.

Ein Fahrzeughalter aus Bayern wurde mit einer Dash-Cam in seinem Fahrzeug von der Polizei erwischt. Unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.000 EUR untersagte die Landesdatenschutzbehörde dem Fahrzeughalter den Betrieb der Kamera. Der gegen den Bescheid erhobenen Klage des Halters gab das Verwaltungsgericht Ansbach zwar aus formellen Gründen statt, erklärte den Einsatz der Kamera aber für unzulässig (VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, Az.: AN 4 K 13.01364). Das Verwaltungsgericht sah in der Videoaufzeichnung eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Videoüberwachung sah das Verwaltungsgericht nicht als erfüllt an. Zwar wurde das Interesse des Halters, sich ein Beweismittel zu verschaffen, durchaus anerkannt. Allerdings sprach das Gericht dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Passanten und übrigen Verkehrsteilnehmer ein höheres Gewicht zu. Entscheidend war für das Gericht insbesondere, dass die Videoaufnahmen heimlich angefertigt wurden, da sie nicht für jedermann sofort erkennbar seien. In diesem als „großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen“ bezeichneten Tun erkannte das Verwaltungsgericht schließlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und damit auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der übrigen Verkehrsteilnehmer.

Aber auch dann, wenn tatsächlich ein Unfall passiert ist, ist die Videoaufzeichnung der Dash-Cam nur von zweifelhaftem Wert. Dies musste ein Autofahrer aus München erfahren, der in einen Unfall beim Einfahren in die Straße von seiner Grundstücksausfahrt in einen Unfall verwickelt wurde. Um seine Unschuld am Unfallgeschehen zu beweisen, wollte er die mit Hilfe einer Dash-Cam gefertigte Videoaufzeichnung im Prozess vorlegen. Das Amtsgericht München lehnte in seinem Hinweisbeschluss vom 13.08.2014 die Verwertung der Videoaufzeichnung als Beweismittel ab (AG München, Hinweisbeschluss vom 13.08.2014, Az.: 345 C 5551/14). In der permanenten anlasslosen Videoüberwachung sah auch das Amtsgericht München einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz sowie gegen das Recht am eigenen Bild und damit im Ergebnis eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Unfallgegners. Das Gericht stellte abschließend fest, eine Zulassung als Beweismittel würde dazu führen, dass schließlich jeder jeden und ständig filme und damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgeben würde.

Diese Entscheidungen werden sicher nicht die letzten in dieser Sache bleiben. Die Linie der Rechtsprechung scheint indes klar: auch wenn ein Interesse an der Anfertigung von Videoaufzeichnungen grundsätzlich anerkannt wird, überwiegen die Grundrechte der übrigen Verkehrsteilnehmer.

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