Die Verbraucherrechterichtlinie und ihre Auswirkungen

nicht nur Onlineshops und Versandhandel betroffen

Mit dem am 13.06.2014 in Kraft getretenen „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ vom 20.09.2013 (BGBl. I, S. 3642) wurden zahlreiche Verbraucherschutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geändert und damit die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64 – sogenannte Verbraucherrechterichtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Diese Änderungen betreffen dabei nicht nur Gegenstände, in denen bereits nach der bisherigen Rechtslage umfangreiche Vorschriften zum Schutz der Verbraucher durch Informations- und Widerrufsrechte galten, wie bspw. Haustürgeschäfte sowie der Onlinehandel, sondern betreffen künftig sämtliche Vertragsabschlüsse außerhalb von Geschäftsräumen. In der Konsequenz bestehen in weit größerem Umfang gesetzlich festgeschriebene umfassende Informationspflichten sowie erweiterte Möglichkeiten des Vertragswiderrufs durch den Verbraucher.

Die EU-Verbraucherrechterichtlinie hat sich zum Ziel gesetzt, durch die Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des europäischen Binnenmarktes beizutragen. Inhaltlich wurde durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie in das deutsche Recht der Verbraucherschutz insbesondere dadurch ausgebaut, dass die verbraucherschützenden Vorschriften auf Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern insgesamt ausgeweitet wurden. Eine ganze Reihe von Verträgen und Vertragstypen fallen dabei erstmals unter diese neuen Regelungen, die in ihrem Kern in den §§ 312 ff. BGB in das Gesetz aufgenommen worden sind. Zu den Neuerungen gehören strengere Informationspflichten der Unternehmer sowie erweiterte Möglichkeiten des Vertragswiderrufes. Neu geregelt wurden auch die Vorschriften zur Kostentragungspflicht bei der Rücksendung von Waren im Versandhandel sowie die Anforderungen an die Widerrufserklärung des Verbrauchers.

Die Regelungen zu den Informationspflichten des Unternehmers sowie das (erweiterte) Widerrufsrecht des Verbrauchers sind in den §§ 312 ff. BGB in das Gesetz aufgenommen worden. Eine erste Weichenstellung bildet dabei § 312 Abs. 1 BGB. Nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip unterwirft die Vorschrift zunächst alle entgeltliche Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher den umfassenden Verbracuherschutzregelen. Dabei nimmt § 312 Abs. 2 BGB einige wichtige Bereiche wieder von diesen Regelungen aus. Betroffen sind hier bspw. notariell beurkundete Verträge, Verträge über den Erwerb von Grundstücken, über den Bau von neuen Gebäuden oder den erheblichen Umbau bestehender Gebäude sowie insbesondere Bargeschäfte des täglichen Lebens, bei dem die Leistungen sofort erbracht und bezahlt werden und 40,00 EUR nicht überschreiten.

Anders als bisher ist zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, der Ort des Vertragsschlusses von entscheidender Bedeutung. Während nach der bisherigen Rechtslage ein Widerrufsrecht des Verbrauchers insbesondere bei Haustürgeschäften sowie im Fernabsatz (Onlinehandel etc.) bestand, hat der Verbraucher nunmehr ein Widerrufsrecht bei sämtlichen Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Dabei spielt es nach der neuen Rechtslage keine Rolle mehr, wenn der Verbraucher den Unternehmer zu sich eingeladen hat, bspw. im Rahmen eines Beratungsgesprächs, sofern der Vertragsschluss oder zumindest das bindende Angebot des Verbrauchers außerhalb der Geschäftsräume zustande kommt bzw. abgegeben wird. Aber auch bei der Frage des Bestehens eines Widerrufsrechtes hat der Gesetzgeber in § 312g nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip wiederrum einige Ausnahmen von dem in § 312 g Abs. 1 BGB festgelegten Grundsatz des Bestehens eines Verbraucher-Widerrufsrechtes festgelegt. Dies betrifft insbesondere individuell nach Maßgabe des Verbrauchers angefertigte Waren, leicht verderbliche Ware, versiegelte Bild, Ton- oder Datenträger sowie Abonnementverträge. Eine Besonderheit enthalten die Neuregelungen hinsichtlich von Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten. Ruft der Verbraucher bspw. ein Handwerksunternehmen, um eine dringende Reparatur oder Instandhaltung durchführen zu lassen, so steht ihm gem. § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB kein Widerrufsrecht zu. Dies gilt jedoch nur für die Reparatur bzw. Instandhaltung selbst. Erledigt der Unternehmer bei dieser Gelegenheit weitere Arbeiten oder liefert er Teile, die nicht unmittelbar bei der Reparatur als Ersatzteile benötigt werden, so hat der Verbraucher hinsichtlich dieser Dienstleistungen und Waren weiterhin ein Widerrufsrecht.

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Sie beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn der Unternehmer seine umfangreichen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher erfüllt hat. Hier hat der Gesetzgeber eine Muster-Widerrufsbelehrung eingeführt. Ebenfalls mit eingeführt hat der Gesetzgeber erstmals ein Muster-Widerrufsformular. Dieses kann der Verbraucher verwenden, muss es aber nicht. Hier wird abzuwarten bleiben, ob die Rechtsprechung diese vom Gesetzgeber vorgesehenen Muster für ausreichend erachten wird. Neu eingeführt wurde auch eine Ultimo-Regelung zur Ausübung des Widerrufsrechtes. Anders als nach der bisherigen Rechtslage bleibt das Widerrufsrecht bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung des Verbrauchers nicht unbegrenzt bzw. in den (unscharfen) Grenzen der Verwirkung erhalten. Es erlischt endgültig 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Vertrages.

Eine Neuerung zu Gunsten der Unternehmer hat das Gesetz im Bereich des Fernabsatzhandels mit sich gebracht. So sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren im Fernabsatzgeschäft künftig vom Verbraucher zu tragen, wenn dieser ordnungsgemäß bei Vertragsschluss hierüber unterrichtet worden ist.

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht zum 13.06.2014 bedeutet zunächst einmal insbesondere einen erheblichen Aufwand für den Unternehmer, der insbesondere zur Erfüllung der zahlreichen normierten Informationspflichten seine allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die von ihm verwendeten Formblätter überprüfen sollte. Insbesondere im abmahnträchtigen Onlinegeschäft sollte hier eine zügige Umsetzung folgen.

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