Kündigungsfristen
Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 3 BGB 2 Wochen.
Die gesetzliche (Grund-)Kündigungsfrist beträgt gem. § 622 Abs. 1 BGB 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Ab einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren verlängern sich die Kündigungsfristen gem. § 622 Abs. 2 BGB auf bis zu 7 Monaten, allerdings gilt diese gesetzliche Verlängerung nur für Arbeitgeber. Arbeitsvertraglich kann aber zulässigerweise vereinbart werden, dass für die Arbeitnehmenden ebenfalls die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen gelten. Längere Kündigungsfristen als solche, die für den Arbeitgeber gelten, können den Arbeitnehmenden gem. § 622 Abs. 6 BGB aber nicht auferlegt werden.
Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen durch Arbeitsvertrag ist nach § 622 Abs. 5 BGB nur in den dort benannten Ausnahmefällen möglich.
Die Vereinbarung von längeren als im Gesetz vorgesehenen Kündigungsfristen ist ohne weiteres möglich. Auch Tarifverträge sehen häufig abweichende Kündigungsfristen vor, die – anders als individuell vereinbarte Kündigungsfristen - auch kürzer sein können als die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen.
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