Bestattungskosten
Zu trennen ist insofern zwischen den Beerdigungskosten und den Bestattungskosten.
Während zu den Beerdigungskosten auch Positionen wie zum Beispiel die Trauerfeier oder der Blumenschmuck zählen, meint der Begriff der Bestattungskosten ausschließlich die Bestattung selbst.
Zivilrechtlich sind grundsätzlich sämtliche Beerdigungskosten von dem oder den Erben zu tragen. Hiervon unabhängig ist öffentlich-rechtlich in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt (in Baden-Württemberg im Bestattungsgesetz BW), wer zur Bestattung verpflichtet ist und dementsprechend zunächst auch die Bestattungskosten zu tragen hat. Als zur Bestattung verpflichtet kommen insbesondere der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Großeltern und die Geschwister in Betracht.
Ist der im konkreten Fall zur Bestattung verpflichtete nicht Erbe, so kann er die Bestattungskosten anschließend vom Erben ersetzt verlangen.
Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Bestattungskosten geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.
Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.
Autorin: Sabrina Brandl
Referatsleiter: Dr. Seyfarth