Die Rechtswahlklausel als Gestaltungsinstrument im Testament

Die Rechtswahlklausel ist besonders für deutsche Staatsangehörige, die zeitwiese oder dauerhaft im Ausland leben, ein wichtiges Gestaltungsinstrument. Sie kann verhindern, dass im Todesfall ein fremdes, unter Umständen unbekanntes Erbrecht zur Anwendung kommt.

Vor Inkrafttreten der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)  am 17. August 2015 richtete sich das anwendbare Erbrecht in Deutschland nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Das bedeutete, dass für einen deutschen Staatsbürger aus deutscher Sicht grundsätzlich das deutsche Erbrecht galt, unabhängig davon, wo er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die EuErbVO hat den Anknüpfungspunkt der Staatsangehörigkeit durch den des letzten gewöhnliche Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ersetzt. Für einen deutschen Staatsangehörigen der seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlagert, gilt dann unter Umständen nicht mehr das deutsche Erbrecht. Umgekehrt gilt für einen ausländischen Staatsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschlang hat, nicht mehr das Recht seines Heimatlandes sondern deutsches Erbrecht.

Die Aufnahme einer Rechtswahlklausel im Testament oder Erbvertrag erlaubt es, vorab festzulegen, nach welchem nationalen Erbrecht der eigene Nachlass im Todesfall geregelt werden soll. Durch eine Rechtswahl kann ein Erblasser das Recht seines Heimatlandes für die gesamte Nachlassabwicklung wählen. Dies hat mehrere entscheidende Vorteile:

  • Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten: Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts können Auslegungsschwierigkeiten auftreten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser zeitwiese in unterschiedlichen Ländern lebt oder aufgrund gestiegener Pflegekosten im Ausland gepflegt wird.

  • Erleichterte Abwicklung: Wenn sich der Großteil des Vermögens im Heimatland befindet, kann die Nachlassabwicklung durch die Anwendung des Heimatrechts erheblich vereinfacht werden.

  • Gestaltungsfreiheit: Die Rechtswahl ermöglicht es, unerwünschte Pflichtteilsansprüche oder Noterbrechte nach einem ausländischen Recht zu reduzieren oder sogar zu vermeiden.

  • Verlagerung der Zuständigkeit: Die Rechtswahl kann auch die internationale Zuständigkeit für das Nachlassverfahren verlagern, sodass das Verfahren nicht in einem für die Erben fremden Land geführt werden muss.

Die EuErbVO enthält klare Vorgaben, welches Recht gewählt werden kann:

  • Heimatrecht: Ein Erblasser kann das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

  • Zukünftiges Heimatrecht: Es ist auch möglich, das Recht des Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes haben wird. Dies ist in der Praxis jedoch selten, da die Rechtswahl unwirksam wird, falls die Staatsangehörigkeit nicht erworben wird.

  • Mehrere Staatsangehörigkeiten: Mehrstaater können das Erbrecht jedes Ihrer Heimatländer wählen, ohne dass es auf eine besonders enge Verbindung zu einem dieser Staaten ankommt. Die Frage nach einer "effektiven" Staatsangehörigkeit spielt hier keine Rolle.

  • Recht eines Drittstaates: Die Rechtswahl ist nicht auf EU-Mitgliedstaaten beschränkt. Auch das Erbrecht eines Drittstaates (z.B. der USA oder der Schweiz) kann aus deutscher Sicht gewählt werden, selbst wenn dessen eigenes Recht keine Rechtswahl vorsieht. 

Die Aufnahme einer Rechtswahlklausel im Testament ist auch dann anzuraten, wenn der Testierende seinen gewöhnlichen Aufenthalt derzeit noch in seinem Heimatstaat hat. Sollten nach der Errichtung des Testaments Jahre oder sogar Jahrzehnte vergangen sein, ist sich der Testierende bei einem Umzug ins Ausland möglicherweise nicht mehr bewusst, dass damit die Anordnungen seines Testaments durch das fremde Erbrecht unwirksam werden können. Daher kann bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine Rechtswahl getroffen werden, selbst wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch keinen Umzug ins Ausland geplant hat. 

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in die Möglichkeiten einer Rechtswahl geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.