Erbenhaftung

Wenn der Erbfall eingetreten ist und der/die Erbe/Erben die Erbschaft angenommen haben, hat das u.a. zur Konsequenz, dass der/die Erbe/Erben unbeschränkt, d.h. auch mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers und sonstige Nachlassverbindlichkeiten haften. Gibt es mehrere Erben haften diese als Gesamtschuldner.

Unter bestimmten Umständen, kann die Haftung aber auf den Nachlass beschränkt werden, mit der Folge, dass Nachlassgläubiger dann nicht mehr auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen können. Die Ansprüche der Nachlassgläubiger werden – soweit möglich – aus dem Nachlass befriedigt. Bleibt am Ende ein Restbetrag aus dem Nachlassvermögen übrig, steht dieser den Erben zu.

Notwendig ist dafür entweder

  • die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht oder

  • die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht.

Die notwendigen Anträge können entweder von dem/den Erben oder einem Nachlassgläubiger gestellt werden, wobei die Anträge an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind.

Für den Fall, dass der Nachlass jedoch nicht einmal für die Kosten der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz ausreicht, besteht für die Erben die Möglichkeit eine sog. Dürftigkeitseinrede oder Erschöpfungseinrede zu erheben.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Erbenhaftung geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.