Pflichtteilsverzicht
Beispielsweise kann der Pflichtteilsverzicht als Teil eines Erbvertrags mit den Kindern dahingehend geschlossen werden, dass diese auf den Pflichtteil nach dem erstversterbenden Ehegatten (bei gegenseitiger Alleinerbeinsetzung) verzichten und dafür aufgrund der Bindungswirkung der Erbvertrags sicher Schlusserben werden. Häufig wird ein Pflichtteilsverzicht aber auch dann mit einem oder mehreren der eigenen Abkömmlinge geschlossen, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Teile seines Vermögens wie bspw. Immobilien oder Unternehmensanteile auf eines seiner Kinder übertragen möchte. Dann dient der Pflichtteilsverzicht, welcher mit den übrigen Abkömmlingen geschlossen wird, dazu, zu vermeiden, dass die weiteren Abkömmlinge später aufgrund der Übertragung Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.
Folge eines wirksam abgeschlossenen Pflichtteilsverzichts ist nicht, das der Verzichtende von der gesetzlichen oder gar der gewillkürten Erfolge ausgeschlossen ist; er bleibt grundsätzlich Erbe. Lediglich seine potenziellen Pflichtteils-/Pflichtteilsergänzungs- oder Pflichtteilsrestansprüche kann er nach dem Erbfall im vereinbarten Umfang nicht mehr geltend machen.
Möglich ist auch der Abschluss eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilverzichts, d.h. es wird mit dem Verzichtenden vereinbart, dass bestimmte Nachlassgegenstände später nicht in die Pflichtteilsberechnung mit einfließen sollen.
Der Verzichtende kann mit einer Abfindung entschädigt werden, muss es aber nicht. Allerdings kann so möglicherweise ein Anreiz für den Verzichtenden geschaffen werden, einem Pflichtteilsverzicht zuzustimmen.
Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Pflichtteilsverzicht geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.
Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.