Modernisierung des Produkthaftungsrechts: Neue Unternehmen betroffen und erhebliche Ausweitung von Haftungsrisiken
Erweiterter Anwendungsbereich
Der Gesetzesentwurf sieht eine deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs vor. Künftig haften nicht mehr nur der klassische Hersteller, der Quasi-Hersteller und der Importeur. Die Haftung wird auf weitere Akteure entlang der Lieferkette ausgeweitet. Ist der Hersteller nicht in der EU ansässig, können stattdessen auch Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister oder Online-Plattformen in Anspruch genommen werden.
Auch bei zusammengesetzten Produkten erweitert sich der Kreis der Haftenden: Künftig haften etwa Komponentenhersteller oder Anbieter „verbundener Dienste“ (z. B. produktbezogener Software). Bislang galt dies nur für Hersteller von abgrenzbaren Produktteilen.
Diese Ausweitung geht mit einem neuen Produktbegriff einher. Künftig gilt ausdrücklich auch Software in allen Formen als Produkt. Im Detail war dies bislang umstrittenen. Ausgenommen ist lediglich freie und Open-Source-Software, sofern sie „außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird“. Wie weit diese Ausnahme reicht, bleibt jedoch unklar und dürfte Streitpotenzial bergen. Zudem werden auch digitale Konstruktionsunterlagen (z. B. CAD-Dateien) künftig als Produkte eingestuft.
Auch der Schadensbegriff wird erweitert. Neben Personen- und Sachschäden umfasst er künftig auch die Zerstörung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten. Gleichzeitig wird der Fehlerbegriff angepasst, um insbesondere Risiken zu erfassen, die aus der zunehmenden Verknüpfung von Software und klassischen Produkten entstehen.
Vereinfachungen in der Rechtsdurchsetzung für Anspruchsteller
Der Gesetzgeber will die Durchsetzung von Ansprüchen weiter erleichtern. Bereits heute gilt im Produkthaftungsrecht eine verschuldensunabhängige Haftung: Der Hersteller haftet schon dann, wenn ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden verursacht – auch wenn ihm zusätzlich kein vorwerfbares Verhalten nachgewiesen werden kann.
Bislang mussten Geschädigte jedoch die anspruchsbegründenden Tatsachen vor Gericht beweisen, was häufig eine erhebliche Hürde darstellte. Hier setzt der Gesetzesentwurf an: Künftig gelten Beweiserleichterungen und Vermutungsregelungen zugunsten der Anspruchsteller, insbesondere wenn sonst aufwendige Sachverständigengutachten erforderlich wären oder Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften vorliegen.
Für Hersteller bedeutet dies eine weitere Verschlechterung ihrer ohnehin schwierigen prozessualen Ausgangsposition.
Offenlegungspflicht des Herstellers für Beweismittel
Der Entwurf enthält zudem eine wesentliche Neuerung im Prozessrecht: Anspruchsteller können künftig im Gerichtsverfahren die Offenlegung relevanter Beweismittel durch den Hersteller verlangen. Diese müssen in verständlicher und zugänglicher Form bereitgestellt werden, was insbesondere bei umfangreichen Datensätzen zusätzlichen Aufwand verursacht.
Ein solches Instrument ist bislang vor allem aus dem US-amerikanischen Recht bekannt. Für Hersteller besteht das Risiko, interne Unterlagen und sensible Informationen offenlegen zu müssen. Neben Nachteilen im konkreten Verfahren können daraus auch erhebliche wirtschaftliche Folgen entstehen, da eine weitergehende Kenntnisnahme durch Dritte nicht ausgeschlossen ist.
Das Gesetz sieht zwar Schutzmechanismen für Geschäftsgeheimnisse vor, Voraussetzung ist jedoch, dass die entsprechenden Schutzmaßnahmen im Unternehmen bereits umgesetzt wurden. Unternehmen sollten daher im Vorfeld sicherstellen, dass ihre Betriebsgeheimnisse tatsächlich die Voraussetzungen des gesetzlichen Geheimnisschutzes erfüllen – andernfalls droht eine weitreichende Veröffentlichung im Haftungsprozess.
Unbegrenzter Haftungsumfang, Abschaffung der Erheblichkeitsschwelle
Der Gesetzesentwurf hebt zudem die bisherige Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro für Personenschäden auf. Künftig ist insoweit eine unbegrenzte Haftung möglich.
Gleichzeitig entfällt die bisherige Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden. Hersteller haften damit anders als bislang bereits ab dem ersten Euro Schaden. Insoweit ist mit einer Zunahme von Schadensersatzforderungen zu rechnen.
Übergangsvorschrift und zeitliche Perspektive
Das neue Gesetz soll planmäßig am 09.12.2026 in Kraft treten. Für Produkte, die vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, gilt weiterhin das bisherige Recht.
Für Unternehmen ist dieser Zeitpunkt von erheblicher Bedeutung, weil für Altprodukte die potentiell günstigere alte Rechtslage gilt. Gleichzeitig empfiehlt es sich, die neue Rechtslage bereits bei Produkten zu berücksichtigen, deren Markteinführung erst nach dem Stichtag geplant ist.
Fazit und Zusammenfassung
Der Gesetzesentwurf bringt erhebliche neue Haftungsrisiken für Unternehmen mit sich. Gleichzeitig wird der Kreis der potenziell Haftenden deutlich erweitert. Betroffen sind insbesondere auch Unternehmen, die bislang kaum Berührungspunkte mit der Produkthaftung hatten – etwa Softwareanbieter und Betreiber von Online-Marktplätzen.
Unternehmen sollten insbesondere die Übergangsregelung im Blick behalten und sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen. Dazu gehört vor allem die konsequente Einhaltung produktsicherheitsrechtlicher Vorgaben sowie die Sicherstellung eines wirksamen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen.
VOELKER unterstützt Sie sowohl bei der präventiven Umsetzung der neuen Anforderungen als auch im konkreten Haftungsfall.