Die Unwirksamkeit von Spenden und sonstigen Zuwendungen an Heimträger und Mitarbeiter nach dem sogenannten heimrechtlichen „Zuwendungsverbot“
Was müssen Heimträger bei Spenden, Vermächtnissen oder sonstigen Zuwendungen von Heimbewohnern und Angehörigen beachten?
Gemäß § 16 WTPG ist es in Baden-Württemberg „dem Träger einer stationären Einrichtung und dem Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft untersagt, sich von oder zu Gunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in stationären Einrichtungen oder ambulant betreuten Wohngemeinschaften Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte oder zu vereinbarende Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen“. Die heimrechtlichen Vorschriften der anderen Bundesländer enthalten nahezu identische Regelungen.
NPOen, kirchliche und soziale Einrichtungen