Verlängerung der gesetzlichen Regelungen im Vereins- und Stiftungsrecht nach dem GesRuaCOVBekG bis 31.12.2021

Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Im Beitrag auf der VOELKER-Homepage „Aktuelle gesetzliche Regelungen im Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ vom 26. März 2020 haben wir darüber informiert, wie und mit welchen zivilrechtlichen Inhalten der Bundesgesetzgeber im Vereins- und Stiftungsrecht recht schnell gesetzgeberisch auf die COVID-19-Pandemie reagiert hat, sowie eine erste damalige Einschätzung dazu gegeben.

Der Deutsche Bundestag hatte am 25. März 2020 als Teil eines der sog. Corona-Gesetzespakete im Frühjahr auch das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie(GesRuaCOVBekG) beschlossen (BGBl. I S. 569, 579-572). Dieses Gesetz wurde am 27. März 2020 verkündet und ist am 28. März 2020 in Kraft getreten.

Dessen spezielle vereins- und stiftungsrechtlichen Regelungen, welche seither gelten, lauten:

㤠5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“

§ 7 Abs. 5 dieses Gesetzes bestimmt zudem, dass „§ 5 […] nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden“ ist.

Damit waren diese oben wörtlich zitierten gesetzlichen Regelungen, welche u.a. das gültige Durchführen von Beschlussfassungen außerhalb einer (Präsenz-) Mitgliederversammlung auch ohne Satzungsgrundlage ermöglichen, ursprünglich bis 31. Dezember 2020 befristet.

Bereits in § 8 GesRuaCOVBekG ist „[d]as Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz […] ermächtigt [worden], durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 bis höchstens zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.“

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat diese Ermächtigung nun mit der am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt verkündeten und zum 29. Oktober 2020 in Kraft getretenen Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2258) genutzt.

Mit dieser Verordnung hat das BMJV u.a. die oben wörtlich zitierten vereins- und stiftungsrechtlichen Regelungen in § 5 GesRuaCOVBekG bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.“ Dies bedeutet, dass diese gesetzlichen Regelungen des Vereins- und Stiftungsrechts nunmehr bis Jahresende 2021 gelten.

Im Rahmen der 4. Jahrestagung des Stuttgarter Non-Profit-Forums am 5. November 2020, welche in diesem Jahr erstmals ausschließlich online und für alle Teilnehmenden kostenlos stattfinden wird, wird Rechtsanwalt Volker Rieger ein kurzes Update zu virtuellen und Online-Lösungen für Mitgliederversammlungen sowie für Gremien-Sitzungen – also etwa Vorstand, Beirat, Ausschuss, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Stiftungsrat etc. – bei Vereinen und Stiftungen ohne entsprechende Satzungsregelungen geben.

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