Weitere gesetzliche Veränderungen und Ergänzungen im Vereins- und Stiftungsrecht zum Jahreswechsel 2020/21 hinsichtlich Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Zum Jahreswechsel 2020/21 wurde der Bundesgesetzgeber noch einmal aktiv und hat auch im Vereins- und Stiftungsrecht weitere gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen.

Hierzu hat der Deutsche Bundestag am 17.12.2020, in seiner letzten Sitzung des Jahres, das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ (BT-Drs. 19/21981, 19/22773 und 19/25322) verabschiedet. Vereins- und stiftungsrechtlich sind dessen Artikel 11 und 12 sowie 14 relevant.

Bereits am 18.12.2020 hat der Bundesrat (BR-Drs. 761/20) dieses Gesetz gebilligt. Es wurde am 30.12.2020 verkündet (BGBl. I S. 3328 – 3333). Nach seinem Art. 14 Abs. 3 treten diese vereins- und stiftungsrechtlichen Vorschriften am 28.02.2021 in Kraft.

1.

Mit Art. 11 des o.g. Gesetzes werden die aktuellen vereins- und stiftungsrechtlichen Vorschriften in § 5 GesRuaCOVBekG (BGBl. I S. 569, 579-572), die zum 28.03.2020 in Kraft getreten sind, teilweise neu gefasst sowie ergänzt.

Konkret ergeben sich die folgenden Veränderungen und Ergänzungen zu den seit März 2020 geltenden Spezialregelungen des § 5 GesRuaCOVBekG:

  • Anders als in der bisherigen Fassung des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 GesRuaCOVBekG kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung“ nicht nur – wie bisher: „ermöglichen“, sondern nunmehr – „vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen“.
  • Der Gesetzgeber möchte damit ausweislich der Gesetzesbegründung sicher- und klarstellen, dass der Vorstand als eine seiner Handlungsoptionen weitergehend als bisher festlegen kann, dass die Vereinsmitglieder „nur im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und kein Mitglied verlangen kann, dass ihm die Teilnahme am Versammlungsort, an dem der Vorstand die Mitgliederversammlung leitet, ermöglicht wird“ (BT-Drs. 19/25322, Seite 22).

    Damit – wie auch mit den weiteren Änderungen und Ergänzungen in § 5 GesRuaCOVBekG – wird nunmehr das Ziel weitestgehender Abstands- und Kontaktreduzierungen bei der Bekämpfung und Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die in den verschiedenen, auf dem Infektionsschutzgesetz basierenden Verordnungen der Länder festgeschrieben sind, vereins- (und über den neuen Abs. 3a auch stiftungs-) rechtlich noch besser nachvollzogen.

    Gerade für (ehrenamtliche) Vereinsvorstände führt dies zu einer nicht unerheblichen Verbesserung ihrer rechtssicheren Handlungsmöglichkeiten. Denn damit ist ihnen eine gesetzliche Regelung an die Hand gegeben, mit der sie zugleich eine konkrete Leitplanke haben, was ihnen in der Praxis rechtlich möglich ist, um bei weitestgehenden physischen Abstands- und Kontaktreduzierungen zugleich die Rechte der Vereinsmitglieder zu wahren. Nach meiner Erfahrung war dies besonders in den vergangenen Wochen durchaus immer wieder ein Praxisproblem.

  • Eine für die Praxis ebenfalls sehr bedeutende zusätzliche Klarstellung schafft der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 5 Abs. 2a GesRuaCOVBekG:
  • „Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
    Zur Begründung hat der Gesetzgeber hierzu Folgendes ausgeführt und dabei auch konkretisiert, wann jedenfalls diese Nichtzumutbarkeit gegeben ist:
    „Viele kleine Vereine verfügen […] nicht über ausreichende Mittel, um nach § 5 Absatz 2 GesRuaCOVBekG die Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung durchzuführen. Es gibt zudem auch Vereine, die überwiegend ältere Mitglieder haben, die nicht bereit oder in der Lage sind, an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Viele Vorstände sind derzeit unsicher, wie sie sich in diesen Fällen verhalten müssen. Durch den neuen § 5 Absatz 2a GesRuaCOVBekG soll hier Rechtssicherheit geschaffen werden. Für die Vorstandsmitglieder soll klargestellt werden, dass sie die ordentliche Mitgliederversammlung aufschieben können, solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann.“ (BT-Drs. 19/25322, Seite 22)
    Ebenfalls besonders in den vergangenen Wochen bestand meiner Erfahrung nach bei sehr vielen – und insbesondere, aber nicht nur, bei ehrenamtlichen – Vereinsvorständen die überaus große Unsicherheit, ob sie in der anhaltend akuten Pandemiesituation nun doch noch zwingend eine in der Vereinssatzung verpflichtend vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einberufen und durchführen müssen. Nicht wenige Vereinssatzungen sehen zudem vor, dass diese sogar in einem bestimmten Zeitraum verpflichtend einberufen und durchgeführt werden müssen. Dabei haben sich durchaus öfter die Fragen gestellt, ob dies auch dann so ist, wenn Präsenzversammlungen nach den jeweiligen Corona-Verordnungen der Länder bereits gar nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr (theoretisch) für die Anzahl aller teilnahmewilligen Mitglieder möglich sind/waren. Und dies gar, ggfs. auch ‚auf Biegen und Brechen‘, ganz oder teilweise virtuell nach den Möglichkeiten des § 5 GesRuaCOVBekG? Auch dann, wenn der Verein bzw. dessen Mitgliederstruktur sich dafür gar nicht eignet?

    Die gesetzliche Klarstellung in § 5 Abs. 2a GesRuaCOVBekG löst nunmehr die bislang schwierige Abwägung zwischen Infektionsschutz und tatsächliche Schaffung einer Möglichkeit zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte dahingehend auf, dass jedenfalls so lange keine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen und durchgeführt werden muss – auch nicht ganz oder teilweise virtuell – bis wieder Präsenzversammlungen möglich sind. Dies ist eine große Verbesserung für die Praxis von Vereinsvorständen.

2.

Unklar und daher nicht nachvollziehbar bleibt dagegen, warum auch weiterhin in § 5 Abs. 2 Ziff. 2 GesRuaCOVBekG die Option des Vorstands, Briefwahl bzw. Briefabstimmung der Vereinsmitglieder durchzuführen, nur schriftlich gegeben sein soll. Der Gesetzgeber hat hierzu leider die Gelegenheit versäumt, klarzustellen, dass auch bei dieser Option die Textform und damit auch die Abstimmung per E-Mail oder mit anderen elektronischen Kommunikationsmitteln möglich ist.

Stattdessen wird man bei der diesbezüglichen rechtssicheren Vorgehensweise in der Praxis – gemeinsam mit gewichtigen Stimmen in der vereins- und stiftungsrechtlichen Literatur (so etwa Segna, npoR 2020, 148, 151) – mit Verweis auf BT-Drs. 19/18110, Seite 30, leider weiter davon ausgehen müssen, dass bei dieser Möglichkeit also ausschließlich und zwingend die strenge Schriftform vorgesehen ist.

3.

Der zusätzlich neu eingefügte § 5 Abs. 3a GesRuaCOVBekG bietet eine weitere gesetzliche Klarstellung dahingehend, dass alle Optionen zur Beschlussfassung und Ausübung von Rechten, die sich aus § 5 Abs. 2 und 3 GesRuaCOVBekG ergeben, auch für Vorstände von Vereinen und (rechtsfähigen) Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane anwendbar sind:

„Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.“

Dies war bisher – trotz der Systematik aus den bereits vor der COVID-19-Pandemie vorgesehenen Verweisungen im BGB (siehe dort § 28 sowie §§ 28, 86 Satz 1) – auch für Vereins- und Stiftungsvorstände und erst recht für weitere Organe von Vereinen und Stiftungen strittig.

Die diesbezügliche Gesetzesbegründung führt zu dieser Klarstellung folgendes aus: „Es ist streitig, ob § 5 Absatz 2 und 3 GesRuaCOVBekG auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane gilt, bei denen auch ein Bedürfnis besteht, die Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen und Beschlüsse außerhalb der Versammlungen zu fassen. Um insoweit für die Vereine und Stiftungen Rechtssicherheit zu schaffen, soll ausdrücklich geregelt werden, dass § 5 Absatz 2 und 3 GesRuaCOVBekG neben der Mitgliederversammlung auch für Vereins- und Stiftungsvorstände sowie andere fakultative Vereins- und Stiftungsorgane gilt.“ (BT-Drs. 19/25322, Seite 22)

4.

Das Inkrafttreten der in diesem Beitrag vorgestellten weiteren vereins- und stiftungsrechtlichen Gesetzesänderungen, was nach Art. 14 Abs. 3 dieses Gesetzes (erst) am 28.02.2021 vorgesehen ist, wird in der Gesetzesbegründung dadurch gerechtfertigt, „damit sich die betroffenen Rechtsformen auf die Änderungen einstellen und organisatorische Vorkehrungen treffen können.“ (BT-Drs. 19/25322, Seite 24).

Dies ist durchaus nachvollziehbar für die aktienrechtlichen Veränderungen zum Fragerecht von Aktionären, die ebenfalls in Art. 12 dieses Gesetzes beschlossen worden sind.

Meines Erachtens hätten jedoch wenigstens die o.g. vereins- und stiftungsrechtlichen Erleichterungen und Klarstellungen – mindestens aber § 5 Abs. 2a GesRuaCOVBekG – davon ausgenommen werden müssen, damit sie ebenfalls gleich am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 31.12.2020, in Kraft treten können.

Denn durch ein Inkrafttreten erst am 28.02.2021 bleiben die zur bisherigen Fassung des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 GesRuaCOVBekG in der Praxis aufgetretenen rechtlichen Unsicherheiten bis dahin noch bestehen. Damit wird – so gut und wertvoll es ist, dass diese Klarstellungen und Ergänzungen im Vereins- und Stiftungsrecht nunmehr verabschiedet worden sind – das aus der Gesetzesbegründung entnehmbare Ziel, diese Ergänzungen und Klarstellungen unmittelbar umzusetzen, jedenfalls nicht sofort erreicht. Es ist schade, dass hier zu wenig differenziert zum aktienrechtlichen Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vorgegangen worden ist.

Immerhin wird man aber anhand des nun auch verkündeten Gesetzes im Rahmen einer Abwägung des Vorstands, eine Mitgliederversammlung trotz Verpflichtung dazu in der Satzung solange nicht einzuberufen bis wieder Präsenzversammlungen stattfinden dürfen, eine gewisse Leitlinie haben, an die man sich anlehnen kann.

5.

Diese gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten – auch ohne entsprechende Satzungsregelungen – gelten bis 31.12.2021. Dies sieht der durch Art. 11 Ziff. 3 lit. b) um das Jahr 2021 ergänzte § 7 Abs. 5 GesRuaCOVBekG vor.

Vereine und Stiftungen, die diese Handlungsoptionen auch noch im Jahr 2022 nutzen möchten, müssen daher nach jetziger Rechtslage im Jahr 2021 ihre Satzung entsprechend verändern, falls sie diese noch nicht vorsehen sollte.

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