Aktuelle gesetzliche Regelungen im Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Vereine und (rechtsfähige) Stiftungen sind typische Rechtsformen, in welchen Non Profit Organisationen – und so bspw. gerade auch zahlreiche Sozialunternehmen – organisiert sind. Angesichts der bestehenden Maßnahmen zum Infektionsschutz, die der Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie dienen, sind Mitgliederversammlungen, Beirats-, Ausschuss- und Vorstandssitzungen bei Vereinen im bekannten, herkömmlichen Sinne, bei denen Menschen direkt und räumlich physisch zusammenkommen, derzeit und wohl zunächst unabsehbar bis auf Weiteres nicht möglich. Gleiches gilt bei rechtsfähigen Stiftungen für die Sitzungen von Vorstand und ggfs. Stiftungsrat, Kuratorium und ähnlichen Gremien.

Dies hat oftmals – wenn nicht in den Satzungen bzw. anderen Regelungswerken von Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen Regelungen zu anderen, etwa virtuellen Möglichkeiten der Durchführung von Sitzungen und Beschlussfassungen der Vereinsorgane bereits vorgesehen sind – Folgen für deren Handlungsfähigkeit.

Insbesondere dann, wenn aktuell Beschlussfassungen von Mitgliederversammlungen bzw. Stiftungsräten notwendig sind, kann dies zu gravierenden Problemen führen und betrifft jegliche Vereine und rechtsfähige Stiftungen: So haben neben den als Verein oder Stiftung organisierten (Sozial-) Unternehmen auch die vielen sport- und musiktreibenden Vereine sowie die (weiteren) Vereine aus dem Freizeitbereich die gleichen diesbezüglichen Probleme. Auch die oftmals als Vereine organisierten Interessen- und sonstigen Verbände etc. sind von dieser Problemlage betroffen.

Verschärft wird dies zusätzlich dadurch, dass derzeit noch nicht konkret absehbar ist, wie lange die jeweiligen Vereins- bzw. Stiftungsorgane ihre Zusammenkünfte und Beschlussfassungen nicht im herkömmlichen, persönlichen Wege einer physischen Präsenzsitzung bzw. -versammlung der Organmitglieder durchführen können. Außerdem kann neben grundlegend notwendigen aktuellen und zuweilen auch dringenden Beschlussfassungen wie bspw. Umstrukturierungen, Satzungsänderungen, Zustimmungen zu Maßnahmen des Vorstands u.ä. gegebenenfalls auch die Amtszeit von Vereins- und Stiftungsorganen, insbesondere von Vorständen, in dieser Zeit enden. Da der jeweilige Vorstand die rechtsfähige Stiftung bzw. den Verein rechtlich nach außen vertritt und darüber hinaus in der Regel deren Geschäfte führt, könnte die rechtsfähige Stiftung bzw. der Verein durch Ablauf von Amtszeiten des Vorstands führungslos werden, wenn das jeweils zuständige Bestellungsorgan – also in der Regel die Mitgliederversammlung des Vereins bzw. ein Stiftungsorgan wie etwa ein Stiftungsrat – nicht rechtzeitig die Amtszeit verlängern oder eine andere Person bestellen kann. Oftmals sind zwar in der (Vereins- bzw. Stiftungs-) Satzung Regelungen enthalten, dass Vorstände auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Verlängerung ihre Bestellung, der Bestellung einer anderen Person als Amtsnachfolger oder der Abberufung des bisherigen Amtsinhabers bzw. dessen Rücktritt zunächst weiter im Amt bleiben. Dies gilt aber nur dann, wenn und soweit dies ausdrücklich in der jeweils geltenden Satzung niedergelegt ist.

Manche Vereine haben zudem in ihrer Vereinssatzung geregelt, dass bspw. sog. virtuelle bzw. Online-Mitgliederversammlungen durchgeführt werden (können).

Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 als Teil eines der aktuellen sog. Corona-Gesetzespakete auch das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ beschlossen. Es ist am 28. März 2020 in Kraft getreten und wird bis 31. Dezember 2021 gelten. Dessen spezielle vereins- und stiftungsrechtliche Regelung lautet:

§ 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“

§ 7 Abs. 5 dieses Gesetzes bestimmt, dass „§ 5 […] nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden“ ist.

Durch die für im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen geltende gesetzliche Vorschrift des oben zitierten § 5 Abs. 1 löst der Gesetzgeber das Problem, dass Vereine und Stiftungen gegebenenfalls führungslos werden, wenn die Bestellung von Vorständen von den zuständigen Vereins- bzw. Stiftungsorganen nicht verlängert oder eine andere Person als Vorstand bestellt werden kann und auch eine entsprechende Satzungsregelung zum vorläufigen Verbleib in diesem Amt nach Ablauf der Amtszeit nicht gegeben ist. Die Bestellung eines Notvorstands durch das jeweils zuständige Amtsgericht nach § 29 BGB wird durch diese gesetzliche Regelung für diese Fälle obsolet. § 5 Abs. 1 lässt aber ausdrücklich weiter die Möglichkeit offen, dass auch ein auf Grund dieser gesetzlichen Regelung im Amt bleibender Vereins- bzw. Stiftungsvorstand abberufen werden kann.

Weiter ermöglicht dieses Gesetz nach seinem § 5 Abs. 2 im Zeitraum bis 31. Dezember 2020 Vereinen auch ohne Grundlage in der Vereinssatzung verschiedene Varianten der bspw. unter den Stichworten virtuelle Mitgliederversammlung, Online-Mitgliederversammlung sowie virtuelle/digitale Unterstützung einer Mitgliederversammlung bzw. virtuelle/digitale Teilhabe an einer Mitgliederversammlung bereits in der Vergangenheit diskutierten Durchführungsmodi von Vereinsmitgliederversammlungen gültig durchzuführen und dadurch gültige Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Zudem kann den Vereinsmitgliedern auch ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung – etwa durch das Benutzen von elektronischen Kommunikationsmittel – vom Vorstand die Teilnahme an den Abstimmungen ermöglicht werden. § 5 Abs. 3 enthält Erleichterungen zu § 32 Abs. 2 BGB, welcher auch bereits bisher Beschlüsse von Vereinsmitgliedern ohne (Präsenz-) Versammlung ermöglicht.

Vor der Einladung zu einer auf diese Weise durchgeführten Mitgliederversammlung oder einer Beschlussfassung der Vereinsmitglieder ohne Versammlung – auch auf Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelungen – sollte jedoch im Einzelfall genau überlegt werden, welche der Varianten überhaupt jeweils sinnvoll ist sowie auf welche Weise dann konkret die Einladung und Durchführung aussehen kann bzw. soll.

Ob § 5 Abs. 2 und/oder § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes auch (ohne entsprechende Satzungsgrundlage) die gültige Durchführung von Vorstandssitzungen bei Vereinen und (rechtsfähigen) Stiftungen und die gültigen Beschlussfassung auf diesem Wege ohne physische Präsenz der Organmitglieder ermöglichen, bleibt – jedenfalls nach der Gesetzesbegründung, denn diese Fragen wurde darin nicht eigens ausdrücklich behandelt – bislang noch unklar. Nach dem Wortlaut dieser neuen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit §§ 27 und 32 BGB – welche für rechtsfähige Stiftungen über den Verweis des § 86 BGB gelten – spricht viel dafür. Dem könnte wiederum der Wortlaut des § 7 Abs. 5 dieses Gesetzes entgegenstehen, welcher ausdrücklich und nur von „im Jahr 2020 stattfindende[n] Mitgliederversammlungen von Vereinen“ spricht. Andererseits soll § 7 Abs. 5 ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/18110, Seiten 31 und 32) lediglich den „Geltungszeitraum für die Erleichterungen im Vereins- und Stiftungsrecht“ regeln. Diese Frage wird also noch näher zu prüfen sein.

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