BGH: Informationen zur Streitbeilegung kumulativ auf Webseiten und in AGB
Konkret lautet der Leitsatz des BGH:
„Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs.1 VSBG sowohl gemäß § 36 Abs.2 Nr.1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gemäß § 36 Abs.2 Nr.2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.“Die Klarstellung des BGH ist erfreulich.(BGH, Urt. v. 22.09.2020, Az. XI ZR 162/19)

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Dr. Gerrit Hötzel
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Stand: 09.11.2020