BGH: Informationen zur Streitbeilegung kumulativ auf Webseiten und in AGB

Der BGH hat klargestellt, dass Unternehmer die Informationen zu Streitbeilegungsverfahren nach § 36 VSBG kumulativ sowohl auf der Webseite als auch in AGB (wenn AGB verwendet werden) zu erteilen hat. Die Entscheidung ist wenig überraschend - auch wenn der Gesetzeswortlaut nicht ganz eindeutig ist.

Konkret lautet der Leitsatz des BGH:

„Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs.1 VSBG sowohl gemäß § 36 Abs.2 Nr.1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gemäß § 36 Abs.2 Nr.2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.“

(BGH, Urt. v. 22.09.2020, Az. XI ZR 162/19)

Die Klarstellung des BGH ist erfreulich.
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