AGB für Apps

Welche Inhalte und Themen müssen bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Apps berücksichtigt werden?

Arten von Apps

Zunächst ist zu beurteilen, was für eine App vorliegt, da der Begriff „App“ derzeit sehr unterschiedlich verwendet wird:
  • Es kann sich um eine App für Smartphones, Tablet-Computer oder Smartwatches handeln, dann in aller Regel im „Ökosystem“ von Google / Android oder Apple / iOS.
  • Es kann sich um eine Web-App handeln, also ein Internetportal oder Onlineportal, das über den Internet-Browser genutzt werden kann.
  • Es kann sich um Standalone Software handeln, die auf einem Notebook oder Desktop-Computer installiert werden kann.
  • Es kann sich um einen bestimmten Funktionsumfang von embedded Software handeln, also Software (z. B. Firmware), die Bestandteil einer Hardware (ggf. einem Wearable) ist.
  • Weiter kann es sich um eine Gemengelage aus mehreren oder allen der vorstehenden „Apps“ handeln.

Typische Inhalte

Je nachdem, welche Art von „App“ vorliegt, ist es wichtig, unterschiedliche Regelungen in den AGB vorzusehen. So ist es im Rahmen von Smartphone-Apps z. B. wichtig, die Einbettung in das Betriebssystem zu beachten, etwa im Hinblick auf den Erwerb über App-Marktplätze (z. B. Google Play Store oder den Apple App Store). Soweit über die App genutzt, ist es ferner wichtig, die Bezahlschnittstelle des jeweiligen Betriebssystemherstellers zutreffend in den rechtlichen Regelungen abzubilden.

Handelt es sich um eine Smartphone-App, über die ein SaaS-Vertrag (Software-as-a-Service) abgeschlossen werden soll, wird es - wenn Prioritäten gesetzt werden sollen - wichtiger sein, den Nutzungsvertrag für das SaaS auszugestalten, als AGB für die reine Smartphone-App. Hier sind in einer einfachsten Ausgestaltung z. B. Themen wie die Haftung, die Laufzeit sowie die Kündigungsmöglichkeiten, die Zahlungsweise und Änderungsklauseln zu bedenken.

Weiter zu gestaltende Themen

Neben den reinen AGB ist es weiter von besonderer Bedeutung, die übrige Ausgestaltung der App rechtskonform vorzunehmen. Wichtig ist, soweit dies für die jeweilige App relevant ist:

  • die technische Gestaltung der App nach Maßgabe des Datenschutzrechts, z. B. hinsichtlich der Einbindung von Dienstleistern, Tracking, Hosting, Feedbackformularen, Newsletter-Signups oder dem Datentransfer in die USA;
  • die Abbildung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Datenschutzerklärung;
  • die Wiedergabe eines Impressums;
  • die ordnungsgemäße Erteilung von Einwilligungen;
  • die Umsetzung der Anforderungen des E-Commerce-Rechts, z. B. im Hinblick auf den Verbraucherwiderruf und Widerrufsbelehrungen;
  • Angaben im App-Marktplatz, z. B. hinsichtlich von Verbraucherschutznormen aber auch nach den vertraglichen Bedingungen des App-Marktplatz, z. B. hinsichtlich der neuen Datenschutzlabel, die im App Store von Apple verlangt werden.

Betrachtung des Gesamtsystems

Handelt es sich bei der App um ein eigenständiges „Ökosystem“ z. B. aus Onlineportal mit Web-App und Smartphone-App sowie ggf. einem Wearable, bedarf zudem das Gesamtsystem einer Ausgestaltung. Hierbei ist z. B. zu regeln und festzulegen, wie neue Nutzerverträge abgeschlossen werden sollen. Wenn eine App kostenlos im App-Marktplatz angeboten wird und sodann in der oder über die App ein Nutzerkonto eingerichtet und ein Nutzungsvertrag (z. B. als Software-as-a-Service – SaaS) abgeschlossen werden soll, sind die Vorgaben des Betriebssystemhersteller zu beachten. Denn bei einer ungeschickten Ausgestaltung müssen erhebliche Teile der z. B. monatlichen Vergütung nach dem SaaS-Vertrag als Provision an den Betriebssystemhersteller abgegeben werden.
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