EU Data Governance Act

Der Data Governance Act (COM(2020) 767 final, auch „DGA“) ist nicht mit dem Data Act zu verwechseln.

Gegenstand des Data Governance Acts sind zwei Aspekte:

Bereitstellung von Daten der öffentlichen Hand

Die Daten der öffentlichen Hand sollen möglichst umfassend zugänglich gemacht werden. Hintergrund der Regelung ist der Gedanke, dass Daten, die mit öffentlichen Mitteln erzeugt wurden, auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen sollten. Insoweit ergänzt der Data Governance Act die bestehende „Open Data Richtlinie” der EU aus 2019.

Anders als es zu vermuten wäre, wird jedoch ausdrücklich kein Recht auf Zugang zu Daten der öffentlichen Hand geregelt. Ob ein Zugangsrecht besteht, richtet sich vielmehr nach dem Recht der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten. Allerdings werden Rahmenbedingungen geschaffen, die eine Bereitstellung fördern.

Hierzu kann die öffentliche Stelle z. B. vorgeben, dass die Weiterverwendung der Daten nur in einer geschützten Umgebung erfolgen darf, z. B. nur über einen Fernzugriff auf ein definiertes System oder nur über einen Zugang vor Ort. Soweit eine Weiterverwendung nicht durch sonstige Maßnahmen ermöglicht werden kann, soll die öffentliche Stelle auch bei der Einholung von Einwilligungen helfen.

Einführung von Datenvermittlungsdiensten

Die EU geht davon aus, dass sich „Datenpools“ ergeben werden und Marktplätze für Daten geschaffen werden können.

Derartige Datenpools und Marktplätze können über Datenvermittlungsdiensten ausgestaltet werden, also Diensten über die Angebot und Nachfrage „zusammen gebracht“ sollen.

Für diese Datenvermittlungsdienste sollen bestimmte Anforderungen gelten, die ebenfalls im Data Governance Act geregelt sind. So muss der Datenvermittlungsdienst z. B. eine möglichst neutrale Rollen einnehmen und darf die Daten nicht auch für eigene Zwecke über die Vermittlungsleistung hinaus nutzen. Datenvermittlungsdienste müssen zudem behördlich angemeldet werden.

Datenaltruistische Organisationen

Weiter sieht der Data Governance Act die Einführung von sog. datenaltruistischen Organisationen vor. Solche datenaltruistische Organisationen bedürfen einer staatlichen Anerkennung und sollen einschlägige Daten direkt bei natürlichen und juristischen Personen sammeln oder von Dritten gesammelte Daten verarbeiten können.

In der Regel soll sich Datenaltruismus dabei auf eine Einwilligung der betroffenen Personen gemäß DSGVO beruhen. Aber auch die in der DSGVO vorgesehenen Rechtsgrundlagen für die wissenschaftliche Forschung sowie historische Forschung und für statistische Zwecke sollen anwendbar sein. Zur Vereinfachung soll ein „Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus“ geschaffen werden.


Dieser Beitrag ist Teil des Überblicks über die aktuellen Änderungen anlässlich der EU-Datenstrategie und des New Legislative Frameworks. Es wird um Beachtung gebeten, dass es sich bei dem Gesetzgebungsvorhaben gegenwärtig um einen (allerdings als „final“ gekennzeichneten) Entwurf handelt. Es handelt sich somit noch nicht um geltendes Recht und es können sich noch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ergeben. Allerdings ist es wegen der überschaubaren „Übergangsfristen“ bereits jetzt erforderlich, das kommende Recht „in den Blick“ zu nehmen.

VOELKER & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB

info@voelker-gruppe.com
www.voelker-gruppe.com

 voelker-partner-mbb

Standort Reutlingen
Am Echazufer 24, Dominohaus
D-72764 Reutlingen
T +49 7121 9202-0
F +49 7121 9202-19
reutlingen@voelker-gruppe.com
Standort Stuttgart
Löffelstraße 46
D-70597 Stuttgart
T +49 711 2207098-0
F +49 711 2207098-35
stuttgart@voelker-gruppe.com
Standort Balingen
Hauptwasen 3
D-72336 Balingen
T +49 7433 26026-0
F +49 7433 26026-20
balingen@voelker-gruppe.com