EU Digital Markets Act

Der Digital Markets Act (VO 2022/1925, auch „DMA“, im Entwurfsstadium zuvor: COM(2020) 842 final) ist bereits verabschiedet worden und gilt ab dem 02.05.2023. Im Digital Markets Act werden sog. „Gatekeeper“ – oder in der deutschen Fassung „Torwächter“ – adressiert. Die Verordnung wird im deutschen Raum auch als „Gesetz über digitale Märkte“ bezeichnet.

Gatekeeper

Gatekeeper ist ein Unternehmen, das einen oder mehrere der folgenden Dienste anbietet
  • Online-Vermittlungsdienste
  • Online-Suchmaschinen
  • Online-Dienste sozialer Netzwerke
  • Video-Sharing-Plattform-Dienste
  • nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste
  • Betriebssysteme
  • Webbrowser
  • virtuelle Assistenten
  • Cloud-Computing-Dienste
  • Online-Werbedienste
wenn das Unternehmen zugleich (kumulativ)
  • erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat und
  • einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und
  • hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft haben wird.
Die zuletzt genannten Anforderungen werden u. a. vermutet, wenn in den letzten drei Jahren jeweils ein Jahresumsatz von 7,5 Mrd. EUR oder mehr erzielt wurde.

Gatekeeper sind damit vornehmlich die großen Internetdiensteanbieter.

Liegen die vorstehenden Voraussetzungen vor, wird das Unternehmen über einen sog. Benennungsbeschluss als Gatekeeper (bzw. in der deutschen Sprachfassung als Torwächter) benannt.

Verbote für Gatekeeper

Ist ein Unternehmen als Gatekeeper benannt, sind diesem bestimmte Verhaltensweisen verboten, die vielfach an Geschehnisse aus der jüngeren Vergangenheit erinnern, beispielsweise:
  • Zu nennen ist zunächst eine Situation, die sehr an die Situation von Facebook / Meta und WhatsApp erinnert: Es soll verboten sein, dass ein Gatekeeper personenbezogene Daten aus verschiedenen Diensten zusammenführt, es sei denn es liegt eine Einwilligung vor. Wird die Einwilligung verweigert, darf binnen eines Jahres nicht nochmal um die Erteilung dieser Einwilligung gebeten werden.
  • Der Gatekeeper darf es gewerblichen Kunden nicht verbieten, ihre Dienstleistungen oder Waren auf anderen Plattformen zu anderen Bedingungen anzubieten.
  • Der Gatekeeper darf es nicht verbieten, dass Endkunden die Software von gewerblichen Unternehmen nutzen, wenn der Endkunde und das gewerbliche Unternehmen ihren Vertrag außerhalb der Plattform des Gatekeepers abgeschlossen haben. Dies erinnert an die Situation von Vertragsabschlüssen über App-Marktplätze und In-App-Purchases im Unterschied zu Vertragsabschlüssen über einen Webbrowser.
  • Ein Gatekeeper darf ferner die Nutzung bestimmter eigener Zahlungsmittel oder -wege nicht vorschreiben. Auch dies erinnert an die Situation von provisionspflichtigen Geschäften in App-Marktplätzen, deren Grundlage die Nutzung einer bestimmten Zahlungsschnittstelle ist.
  • Ferner hat ein Gatekeeper täglich kostenlos Auskunft über den Stand von geschalteten Werbeanzeigen zu geben.
  • Auch darf ein Gatekeeper keine nicht öffentlich zugänglichen Daten verwenden, um in Wettbewerb mit gewerblichen Nutzern zu treten. Dies erinnert an die Diskussion zur angeblichen Nutzung von Daten zu Händlern auf Amazon.
  • Etwaige installierte Client-Software eines Gatekeepers muss auf Endgeräten einfach deinstallierbar sein.

Sanktionen

Verstoßen Gatekeeper gegen ihre Verpflichtungen, können Bußgelder in erheblicher Höhe festgesetzt werden und zwar in Höhe von 10 % oder auch 20 % des weltweiten Jahresumsatzes.


Dieser Beitrag ist Teil des Überblicks über die aktuellen Änderungen anlässlich der EU-Datenstrategie und des New Legislative Frameworks.

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