DSGVO: Keine wirksame Einwilligung bei vorausgewähltem Kästchen

Der EuGH hat heute klargestellt, dass keine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn in einem unterschrieben Vertrag eine Checkbox zur Erteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung vorausgewählt ist:

[...]Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der [DSGVO] sind dahin auszulegen, dass es dem für die Verarbeitung von Daten Verantwortlichen obliegt, nachzuweisen, dass die betroffene Person ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch aktives Verhalten bekundet hat und dass sie vorher eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erhalten hat, die sie in die Lage versetzt, die Konsequenzen dieser Einwilligung leicht zu ermitteln, so dass gewährleistet ist, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird. Ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, der die Klausel enthält, dass die betroffene Person über die Sammlung und die Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments mit Identifikationsfunktion informiert worden ist und darin eingewilligt hat, ist nicht als Nachweis dafür geeignet, dass diese Person ihre Einwilligung in die Sammlung und Aufbewahrung dieser Dokumente im Sinne dieser Bestimmungen gültig erteilt hat, wenn

- das Kästchen, das sich auf diese Klausel bezieht, von dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen vor Unterzeichnung dieses Vertrags angekreuzt worden ist oder wenn

- die Vertragsbestimmungen dieses Vertrags die betroffene Person über die Möglichkeit, den Vertrag abzuschließen, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, irreführen können oder wenn

- die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, von diesem Verantwortlichen ungebührlich beeinträchtigt wird, indem verlangt wird, dass die betroffene Person zur Verweigerung ihrer Einwilligung ein zusätzliches Formular unterzeichnet, in dem diese Weigerung zum Ausdruck kommt.“

(EuGH, Urt. v. 11.11.2020, Rs. C-61/19; Hervorhebung in Fettdruck durch uns)

Beachten Sie hierzu unsere ausführliche Urteilsbesprechung in: Hötzel, Kein Nachweis der Einwilligung allein über ein vom Verantwortlichen gesetztes Häkchen/Kreuzchen, Urteilsbesprechung EuGH, Urt. v. 11.11.2020, Rs. C-61/19, Datenschutz-Berater 2020, 305.

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