Neuer Vorschlag für EU-Lieferkettengesetz sieht weitere Verschärfungen vor

Das Gesetzgebungsverfahren für ein europäisches, einheitliches Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) tritt in die entscheidende Phase ein: Nachdem bereits die EU-Kommission sowie der Europäische Rat ihre Vorschläge abgegeben hatten, hat nun auch das Europäische Parlament einen Entwurf vorgestellt. Dieser Entwurf verschärft die inhaltlichen Maßgaben selbst im Vergleich zu den bisherigen europäischen Vorschlägen noch einmal deutlich.

Der Entwurf des EU-Parlaments sieht insbesondere vor, dass die Pflichten des EU-Lieferkettengesetzes für alle in der EU ansässigen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sowie einem Umsatz von mehr 40 Millionen Euro gelten werden. Dies erweitert den Anwendungsbereich erheblich und dürfte ein Vielzahl mehr an Unternehmen betreffen, als bisher zu erwarten war. Der Vorschlag der Kommission sah im Vergleich grundsätzlich etwa noch eine Grenze von 500 Mitarbeitern vor, solange keine Hochrisikobranche betroffen war. Das derzeit in Deutschland geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sieht derzeit gesetzliche Pflichten sogar erst ab 3.000 Mitarbeitern vor. Eine Entlastung von kleineren Unternehmen soll nach dem Willen des EU-Parlaments allein insoweit erfolgen, als das teils mehrjährige Umsetzungszeiträume geplant sind.

Daneben plant das EU-Parlament die Aufnahme weiterer Pflichten von Unternehmen im Hinblick auf eine nachhaltigere Wirtschaft und auf eine Begrenzung der globalen Erwärmungen. Nicht zuletzt ergeben sich im Entwurf des Parlaments verschiedene Änderungen im Bereich des geplanten zivilrechtlichen Haftungsregimes, welche ebenfalls eine Verschärfung im Vergleich zum derzeit geltenden deutschen Recht nach sich ziehen könnten.

Nun folgt die entscheidende Verhandlungsphase des sog. Trilogs. An den Gesetzesvorschlägen mögen sich daher noch Änderungen ergeben und es wird sich zeigen, ob sich der gemäßigtere Vorschlag des Europäischen Rates, die vermittelnde Variante der Kommission oder das Europäische Parlament sich mit seinen Verschärfungen durchsetzen wird.

Es wird jedoch bereits deutlich, dass sich die gesetzlichen Pflichten durch das europäische Gesetzgebungsverfahren für ein EU-Lieferkettengesetz insgesamt erneut deutlich erweitern dürften, obgleich das nationale, deutsche Pendant (das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) erst jüngst am 01.01.2023 in Kraft getretenen ist.

Zusammengefasst: Für Unternehmen besteht Anlass zu prüfen, ob sie unter den Anwendungsbereich der neuen Gesetzesvorschläge fallen. Wichtig ist zu beachten, dass auch alle kleineren und mittleren Unternehmen unterhalb der aktuellen gesetzlichen Schwellen der Mitarbeiterzahl mittelbar ebenso von der gesetzlichen Regelung betroffen sind. Dies wegen ihrer bestehenden Vertragsverhältnisse zu größeren Unternehmen, welche die Anforderungen weitergeben müssen. Es empfiehlt sich daher nicht nur aus gesetzlicher Sicht, sondern auch aus unternehmerischem Selbstnutz zu prüfen, ob angesichts der weitereichenden Pflichten eine frühzeitige Umsetzung bzw. Befassung mit dem Themenkomplex im Rahmen eines Compliance Managements Systems (CMS) angeraten ist.

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