Herausforderungen des Lobbyregisters

Das 2021 beschlossene Lobbyregister kann seit dem 01.01.2022 unter www.lobbyregister.bundestag.de aufgerufen werden. Es bietet Übersichten über die dort eingetragenen Unternehmen und verschiedene Statistiken. So kommen die meisten Interessensvertreter aus der Wirtschaft und die meisten Eingetragenen sind juristische Personen (Stand 03.08.2022). Es leistet also genau das, was es leisten soll: Die Einflussnahme „integer“ zu gestalten. Dies bedeutet, dass sie nur auf der Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden darf, § 5 Abs. 1 LobbyRG.

Wen trifft die Pflicht zur integren Interessensvertretung?

Zumindest die gesetzliche Pflicht trifft nur, wer in den Anwendungsbereich des LobbyRG fällt. Wer Adressat der Eintragungspflicht ist, lässt sich § 2 Abs. 1 LobbyRG entnehmen. Dieser sieht eine Eintragung für jeden Interessensvertreter vor, der auch nur eine dort genannten Nummern erfüllt. Nach § 1 Abs. 4 LobbyRG ist ein Interessensvertreter jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige Organisation, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung selbst betreibt oder in Auftrag gibt. Hierbei meint Interessensvertretung jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung. Eine Pflicht besteht aber nicht für Interessensvertreter, die unter § 2 Abs. 2 und 3 LobbyRG fallen. Diese haben das Privileg, keine (sensiblen) Daten preisgeben zu müssen.

Sanktionen

Dass es sich tatsächlich um eine Pflicht handelt, verdeutlicht § 7 LobbyRG, der die Bußgeldvorschriften normiert. Bereits eine fahrlässige Nicht-, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Eintragung kann mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Im schlimmsten Fall, sind 50.000 Euro zu bezahlen. Eine primär nicht monetäre Strafe erhält auch, wer die Angaben nach § 3 Abs. 1 LobbyRG nicht machen möchte. Grundsätzlich sieht § 3 Abs. 2 eine solche Möglichkeit vor, jedoch wird die Verweigerung in einer gesonderten Liste auf der Seite des Lobbyregisters vermerkt.

Handlungsoptionen

Zunächst können Unternehmen juristisch prüfen lassen, ob sie überhaupt in den Anwendungsbereich des LobbyRG fallen. Falls ja, sollte weiter geprüft werden, ob für sie ein Ausnahmetatbestand greift. Falls eine Eintragung unvermeidbar ist, muss auch die Pflicht aus § 5 LobbyRG angenommen werden, das dort niedergelegte Prinzip zu wahren. Um den Anforderungen des LobbyRG gerecht zu werden, ist auch eine Implementierung der dortigen Wertungen in den eigenen Unternehmenskodex (Code of conduct) sinnvoll. Hierbei kann der bereits vorhandene Verhaltenskodex des Bundestags weiterhelfen. Um Bußgelder zu vermeiden, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die geforderten Angaben richtig, vollständig und rechtzeitig eingetragen werden. Hierzu bietet sich ein ständiges Monitoring an.

VOELKER & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB

info@voelker-gruppe.com
www.voelker-gruppe.com

 voelker-partner-mbb

Standort Reutlingen
Am Echazufer 24, Dominohaus
D-72764 Reutlingen
T +49 7121 9202-0
F +49 7121 9202-19
reutlingen@voelker-gruppe.com
Standort Stuttgart
Löffelstraße 46
D-70597 Stuttgart
T +49 711 2207098-0
F +49 711 2207098-35
stuttgart@voelker-gruppe.com
Standort Balingen
Hauptwasen 3
D-72336 Balingen
T +49 7433 26026-0
F +49 7433 26026-20
balingen@voelker-gruppe.com