EU Maschinen-Verordnung

Mit der Maschinen-Verordnung (COM(2021) 202 final) soll die bisherige, rund 15 Jahre alte EU Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) ersetzt werden. Die Maschinen-Verordnung wird – anders als die bisherige Maschinen-Richtlinie – dann direkt europäisch geltendes Recht und bedarf keines nationalen Umsetzungsaktes durch die einzelnen Mitgliedsstaaten mehr.

Änderungen ergeben sich u. a. hinsichtlich der folgenden Punkte:

  • Es gelten neue sicherheitstechnische Anforderungen in Bezug auf Cybersicherheit und Künstliche Intelligenz.
  • Es erfolgt eine Abgrenzung zur KI-Verordnung, wonach die Maschinenverordnung nur für die sichere Integration der KI in die Gesamtheit der Maschine gilt. Eine enge „Verzahnung“ mit der KI-Verordnung erfolgt damit jedoch nicht.
  • Bei Maschinen mit hohem Risikopotential muss künftig eine benannte / notifizierte Stelle zur Konformitätsbewertung einbezogen werden.
  • Digitale Betriebsanleitungen sind in Maschinen im B2B-Bereich nun erlaubt. Auf Wunsch des Endkunden beim Kauf müssen jedoch papierne Betriebsanleitungen überlassen werden. Verbrauchermaschinen müssen jedoch weiterhin papierene Betriebsanleitungen beigelegt werden.


Siehe auch unseren umfassenderen Beitrag zum Entwurf der EU Maschinen-Verordnung.

Dieser Beitrag ist Teil des Überblicks über die aktuellen Änderungen anlässlich der EU-Datenstrategie und des New Legislative Frameworks. Es wird um Beachtung gebeten, dass es sich bei dem Gesetzgebungsvorhaben gegenwärtig um einen (allerdings als „final“ gekennzeichneten) Entwurf handelt. Es handelt sich somit noch nicht um geltendes Recht und es können sich noch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ergeben. Allerdings ist es wegen der überschaubaren „Übergangsfristen“ bereits jetzt erforderlich, das kommende Recht „in den Blick“ zu nehmen.

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