Neues Produktsicherheitsrecht ab Mitte 2021

Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden auch für Online-Plattformen

Ab dem 16.07.2021 wird eine Reform des Produktsicherheitsrecht in Kraft treten und die behördlichen Befugnisse deutlich erweitert werden, darunter die Befugnis, Produkte unter falscher Identität zu erwerben, ein Reverse-Engineering durchzuführen und den Zugang zu Online-Plattformen einzuschränken sowie zur Aufnahme von Warnhinweisen zu verpflichten. Auch Anordnungen zur Rücknahme und zum Rückruf sind möglich.

Neues Produktsicherheitsrecht

Ab dem 16.07.2021 wird die neue EU-Verordnung 2019/1020 „über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten …“ (EU-Marktüberwachungs-Verordnung; EU-MÜ-VO) gelten und unmittelbar anzuwenden sein.

Um das nationale Recht in Deutschland an die EU-MÜ-VO anzupassen und zum Zwecke ihrer Durchführung plant die Bundesregierung ein neues nationales Marktüberwachungsgesetz (MÜG), das bereits im Entwurf vorliegt. Das MÜG soll für sämtliche Marktüberwachungsvorschriften gelten, auch solche, die nicht EU-weit vereinheitlicht sind.

Das bereits bislang geltende Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) soll nicht aufgehoben werden. Durch die parallele Geltung von MÜG und ProdSG könnten sich dann jedoch Überschneidungen ergeben, weshalb geplant ist, das ProdSG ebenfalls zu reformieren. So werden z. B. die Abschnitte zur Marktüberwachung und zu den Informations- und Meldepflichten in das MÜG überführt.

Im gleichen Zuge soll das ProdSG auch unter anderen Gesichtspunkten bereinigt werden. Namentlich sollen die Regelungen für Anlagenbetreiber aus dem ProdSG entfernt werden und hierzu ein weiteres neues Gesetz entstehen, nämlich eine neues „Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen“ (ÜAnlG). Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird an das neue ÜAnlG angepasst werden.

Der Hintergrund für das neue ÜAnlG ist, dass diese Regelungen nicht europarechtlich vorgegeben sind und sich an einen anderen Normadressaten richten als das ProdSG im Übrigen. Die bisherige Verortung im ProdSG war daher nicht optimal. Während nämlich die Vorschriften des ProdSG (und diejenigen des kommenden MÜG) an den Hersteller und Importeur adressiert sind, beziehen sich die nun in das neue ÜAnlG überführten Vorschriften auf Anlagenbetreiber, also z. B. auf Betreiber von Aufzugsanlagen, Tankstellen und Lager- und Füllanlagen für brennbare Flüssigkeiten.

Neue Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

Deutlich erweitert werden zudem die behördlichen Befugnisse. So besteht nun die Möglichkeit, das Inverkehrbringen ganzer Produktarten zu verbieten. Zudem dürfen die Marküberwachungsbehörden Produkte unter falscher Identität erwerben und über ein Reverse-Engineering auswerten. Auch Rücknahmen oder den Rückruf können die Marktüberwachungsbehörden anordnen.

Neu sind auch die weiteren, sich unmittelbar aus Art. 14 der EU-MÜ-VO ergebenden Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden für den Online-Bereich. Gestattet ist es nun, Online-Plattformen anzuweisen, bestimmte Inhalte zu Produkten auf den Plattformen zu entfernen oder ausdrückliche Warnhinweise für Endnutzer anzuzeigen. Sollte die Online-Plattform einer solchen Anweisung keine Folge leisten, dürfen die Marktüberwachungsbehörden Dritte anweisen, den Zugang zur Online-Plattform einzuschränken.

Betroffen sind dabei alle Online-Plattformen oder – in der Terminologie der EU-MÜ-VO – alle „Online-Schnittstellen“. Eine Online-Schnittstelle ist dabei sehr weit definiert, nämlich als eine „Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, die von einem Wirtschaftsakteur oder in dessen Auftrag betrieben wird und dazu dient, Endnutzern die Produkte des Wirtschaftsakteurs zugänglich zu machen“.

Bei Verstößen können Bußgelder und Straftatbestände verwirklicht werden.

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