Der Prompt-Engineer einer KI als Urheber

Im Zusammenhang mit Künstlichen Intelligenzen („KI“) sind zahlreiche Fragen nicht nur rechtlicher Natur ungeklärt. Aktuell wird sogar prominent ein sechsmonatiges Moratorium der KI-Entwicklung gefordert, um deren Auswirkungen zunächst einmal weiter beurteilen zu können. Eine der rechtlich zu beurteilenden Fragen ist, ob es einen Urheber für ein KI-Erzeugnis gibt und wer dies gegebenenfalls ist. Zunehmend in Betracht kommt hierbei der sogenannte Prompt-Engineer.

Wer kann Urheber sein?

Nach dem deutschen und europäischen Urheberrecht kann Urheber nur sein, wer eine persönliche geistige Schöpfung vornimmt. Dies setzt einen Menschen voraus. Fertigt z. B. ein Affe ein Selfie an, gibt es für dieses Foto kein Urheberrecht.

Schon bislang gab es rechtliche Fragestellungen, die nun – bei der Beurteilung der Urheberschaft von KI-Erzeugnissen – erneut Bedeutung erlangen; beispielsweise im Zusammenhang damit, ob über Radarkontrollanlagen („Blitzer“) angefertigte Fotografien urheberrechtlich geschützt sind. Hierbei wurde unter anderem darauf abgestellt, ob zuvor ein Mensch bestimmte Konfigurationen des Blitzers vorgenommen hat.

Eine andere – nun wieder relevante – rechtliche Frage betrifft Mandelbrot-Fraktale. Hierbei werden auf der Grundlage der Arbeiten des Mathematikers Benoît Mandelbrot Fraktale erzeugt, die besonders eigentümlich und zugleich interessant ausfallen. In dieser Diskussion – zu der keine Rechtsprechung ergangen ist – wurde die Möglichkeit einer Urheberschaft zu solchen Bildern überwiegend verneint.

Die Frage nach einem Urheber ergibt sich im Rahmen von Künstlichen Intelligenzen neu. Unabhängig von der Frage, ob Künstliche Intelligenzen aufgrund der für ihr Training verwendeten Daten selbst urheberrechtswidrig sind, stellt sich nämlich die Frage, ob das Erzeugnis einer solchen KI, z. B. ein Text oder ein Bild, einen Urheber hat.

Als Urheber kommen – abstrakt besehen – in Betracht:

  • die Urheber der Trainingsdaten
  • der Hersteller / die Programmierer der KI
  • der Betreiber der KI
  • der Nutzer der KI
  • die KI selbst

Die etwaigen Rechte von Urhebern oder sonst an den Trainingsdaten Berechtigten dürften sich – nach deutschem und europäischem Urheberrecht beurteilt – nicht an dem Ergebnis der KI fortsetzen. Siehe jedoch den Aspekten im Abschnitt „Miturheberschaft“ unten.

Hinsichtlich der Hersteller und der Betreiber der KI könnten durchaus urheberrechtliche Schutzrechte angedacht werden. Zum Vergleich: Urheberrechtlich besteht beispielsweise das Recht des sogenannten Tonträgerherstellers („Musiklabel“). Ein Musiklabel hat ein Recht an z. B. einer gepressten CD unabhängig von dem urheberrechtlichen Schutz der darauf befindlichen Lieder. Schutzzweck ist hierbei die wirtschaftliche Investition des Musiklabels in den Künstler und die „Musik“. Sogar die Entnahme eines einzelnen Tons aus der CD kann dann eine Verletzung des Rechts des Musiklabels darstellen. Ob ein einzelner Ton – oder genauer ein „Sample“ – im Rahmen von Hip-Hop-Musik – u. a. unter dem Aspekt der Kunstfreiheit – ohne Urheberrechtsverletzung entnommen werden darf, ist eine Fragestellung, die die Rechtsprechung seit über 20 Jahren beschäftigt (der Fall „Metall auf Metall“).

Prompt-Engineer als Urheber

Vorliegend vertieft betrachtet werden soll die Frage, ob der Nutzer einer Künstlichen Intelligenz als Urheber gelten kann. Ein solcher Nutzer ist oftmals ein sogenannter Prompt-Engineer, also eine Person, die – anstatt zu programmieren – die Eingabeaufforderung einer fertigen KI in besonders „kunstvoller“ Art und Weise bedient und so die Ergebnisse der KI direkt beeinflusst („Prompt-Engineering“).

Diese Überlegung hat eine Parallele im klassischen Urheberrecht: Gemäß dem Urheberrechtsgesetz ist der Schutz von Lichtbildwerken und der Schutz von Lichtbildern zu unterscheiden. Während für den Schutz von Lichtbildwerken eine Schöpfungshöhe erreicht werden muss, gilt diese für einfache Lichtbilder nicht (sondern eine niedrigere Schutzschwelle). Der genaue Unterschied bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung. Relevant ist jedoch, dass letztlich ein Fotograf einen Fotoapparat bedient und ein Foto erzeugt. Der Fotograf hat weder die Hardware des Fotoapparats hergestellt noch die Software hierfür entwickelt. Dennoch wird der Fotograf entweder als Urheber eines Lichtbildwerkes eingeordnet oder als Lichtbildner. Grund hierfür ist, dass der Fotograf auf besonders gekonnte Art und Weise den Fotoapparat „bedient“, z. B. in dem ein besonderer Winkel gewählt wird, die Szenerie ausgewählt wird und gegebenenfalls weitere Parameter, wie z. B. die Belichtungszeit, eingestellt werden.

Dies zugrundegelegt, wäre es konsequent, dem Bediener einer KI, also dem Prompt-Engineer, ebenfalls ein Schutzrecht zuzusprechen. Ob der Prompt-Engineer dann als Urheber oder als bloßer „KI-Bildner“ in direkter oder analoger Anwendung von urheberrechtlichen Bestimmungen einzuordnen ist, ist dabei gewiss eine Frage, die der weiteren rechtlichen Prüfung bedarf. Möglicherweise kann sich insoweit auch eine Aktualisierung des Urheberrechts – zumindest zur Klarstellung – anbieten.

Der Vorteil einer solchen Betrachtung ist, dass nicht jeder Prompt-Engineer automatisch zu einem Schutzrechtsinhaber wird. Vielmehr wäre eine Person, die lediglich auf äußerst „profane“ Art und Weise eine KI bedient bzw. eine Eingabe für die Generierung eines KI-Ergebnisses vornimmt, nicht geschützt, während einer Person, die sich wesentlich vertieft mit dem Prompt auseinandersetzt, ein Schutzrecht zufallen kann.

Nachbearbeitungen

Das Ergebnis der vorstehenden Überlegungen wird bestätigt, wenn der Vergleich zur Nutzung einer Bildbearbeitungssoftware gezogen wird. Personen, die mit einer Bildbearbeitungssoftware lediglich simple Zeichnungen vornehmen, wie etwa Kreise oder sonstige einfache geometrische Formen, werden nicht zum Schutzrechtsinhaber. Personen hingegen, die umfangreiche Grafiken erzeugen, werden zum Urheber, auch wenn sie „nur“ die Software bedient haben.

Insoweit ist zu bemerken, dass die Ergebnisse einer KI oftmals eine Nachbearbeitung erfahren – sei es durch den Prompt-Engineer selbst oder durch eine weitere Person. Jedenfalls diese Nachbearbeitungen können rasch dazu führen, dass zumindest für diese ein urheberrechtliches Schutzrecht entsteht.

Miturheberschaft

Zu beachten ist, dass das Ergebnis der KI auf den verwendeten Trainingsdaten beruht. Es ist durchaus möglich, dass das Ergebnis der KI in Teilen oder nahezu vollständig einem Trainingsdatensatz entspricht, beispielsweise einem bestimmten für das Training genutzten Bild. Das von der KI erzeugte Ergebnis kann daher bereits urheberrechtlich geschützt sein. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, ist ggf. schwer zu ermitteln. Zunehmend entstehen Suchmaschinen, um solche „vorbestehenden“ Rechte aufzufinden.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass viel für das Entstehen eines urheberrechtlichen Schutzrechts zugunsten des Prompt-Engineers spricht. Dieser Beurteilung liegen jedoch vielfältige rechtliche Fragestellungen zugrunde, die gegenwärtig noch ungeklärt sind. Insbesondere liegt noch keine Rechtsprechung vor. Es mag sich zudem anbieten, dass klarstellend eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes erfolgt.

Bereits jetzt sollte jedoch bei der Nutzung von Künstlichen Intelligenzen darauf geachtet werden, die Prompt-Engineers ausreichend einzubeziehen. Dies z. B. durch den vorsorglichen Abschluss einer Nutzungsrechtsvereinbarung / eines Lizenzvertrags mit dem Prompt-Engineer. Andernfalls kann aktuell oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Gefahr einer Unterlassungsforderung durch einen Prompt-Engineer bestehen – oder umgekehrt: der Prompt-Engineer kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

Es wird um Beachtung gebeten, das zu den vorstehenden Erwägungen gegenwärtig keine gefestigte herrschende juristische Meinung besteht und – soweit bekannt – auch noch keine Rechtsprechung. Die Details der Beurteilung mögen daher einem Wandel unterliegen und auch stark von der jeweils genutzten KI abhängen. Dennoch sind die aufgezeigten Vorsichtsmaßnahmen bereits jetzt zu empfehlen.

Bild oben von Gerd Altmann from Pixabay.

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