SaaS (Software as a Service) / AGB

Moderne Onlineplattformen sind oftmals als ein Software as a Service (SaaS) ausgestaltet. Wirtschaftlich ist damit das Ziel verbunden, dem Kunden eine Dienstleistung anzubieten und ihn von dem Aufwand von Wartung und Pflege zu entlasten. Der Vertrag ist dabei als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet, bei der die Vergütung nach bestimmten Zeiteinheiten (oftmals monatlich oder jährlich) zu bezahlen ist. Aber wie sind die AGB zu gestalten und welche rechtlichen Anforderungen bestehen dabei?

Überblick über die rechtlichen Gestaltungsmaßnahmen

Bei der rechtlichen Ausgestaltung sind insbesondere zu berücksichtigen:
  • die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SaaS-Plattform (auch: Nutzungsbedingungen), also der vertraglichen Beziehung zwischen dem Anbieter und dem Kunden
  • die Einhaltung von Informationspflichten
  • die Gestaltung der Plattform nach dem E-Commerce-Recht, einschließlich deshalb erforderlicher technischer Maßnahmen (z. B. ein E-Mail zur Zugangsbestätigung eines Registrierungsantrags)
  • die Einhaltung des Datenschutzrechts bei der Technikgestaltung, z. B. bei Einbindung von Cookies
  • die Gestaltung der Inhalte der Seite „Datenschutz“, also der Datenschutzerklärung oder Datenschutzunterrichtung
  • die Beachtung von Verbraucherrecht, wenn Kunden Verbraucher sein können
  • die abmahnsichere Gestaltung, falls Verbraucher nicht Kunden sein sollen
  • die Beschränkung der Haftungsrisiken, z. B. bei Ausfall eines angemieteten Servers
  • die abmahnsichere Gestaltung sämtlicher Werbeaussagen in Text und Bild insbesondere nach Maßgabe des Wettbewerbsrechts (UWG) und des Markenrechts (MarkenG, UMV) sowie aufgrund bereichsspezifischer Gesetze je nach Gegenstand der SaaS-Plattform
  • die ordnungsgemäße Einbindung von Drittinhalten, wie z. B. die Bilder Dritter und deren Lizenzen
  • die Abwägung und Verringerung von Haftungsrisiken hinsichtlich der Setzung von Hyperlinks oder bei einem „Framing“, wie z. B. YouTube-Videos
  • die Einhaltung der Preisangabenverordnung (PAngV)
  • die Einhaltung von Lizenzbedingungen Dritter, z. B. wenn Teile des SaaS-Plattform auf Open-Source-Software aufbauen
  • die Gestaltung des Impressums

Priorisierung der rechtlichen Themen

Angesichts des Umfangs der zu beachtenden Vorschriften, ist maßvoll zu beurteilen, welche Schritte wann und in welchem Umfang erforderlich bzw. zu beachten sind. So sollte die Gestaltung der AGB der SaaS-Plattform z. B. von Beginn an bestehen, um die notwendigen vertraglichen Rechte und Pflichten gegenüber allen Kunden Vertragsbestandteil werden zu lassen.

Grundlegende Überlegung: Betreiber der Plattform

Zuvorderst ist jedoch zu überlegen, welche Person der Plattformbetreiber werden soll. Denkbar ist z. B. die Gründung einer gesonderten Gesellschaft (z. B. einer GmbH). Über eine gesonderte Gesellschaft kann zum einen die Haftung weiter beschränkt werden. Zum anderen ermöglicht es die Gesellschaft jedoch auch, die Plattform später einfach zu verkaufen – falls dies gewünscht sein sollte. Denn sämtliche Verträge und datenschutzrechtlichen Beziehungen kommen in der Person des Plattformbetreibers zustande. Sollte der Plattformbetreiber daher eine natürliche Person sein, kann ein späterer Verkauf erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Wurde die Plattform über eine GmbH betrieben, könnten vergleichsweise einfach die Geschäftsanteile der GmbH übertragen werden.

Grundlegende Überlegung: Ausrichtung auf das Ausland

Eine weitere grundlegende Überlegung betrifft die Frage, auf welche Länder die SaaS-Plattform ausgerichtet sein soll. Zwar besteht innerhalb der EU und des EWR eine gewisse Vereinheitlichung. Allerdings bestehen noch zahlreiche Unterschiede, die – je nach spezifischer Ausrichtung der SaaS-Plattform – zu beachten sind. So gilt das gibt ein Kunde in Deutschland durch Absendung des Registrierungsformulars ein Vertragsangebot ab, das der Plattformbetreiber annehmen oder ablehnen kann. In Frankreich gilt hingegen im Grundsatz das Registrierungsformular auf der SaaS-Plattform als Angebot des Betreibers, das der Kunde annehmen kann. Der Unterschied ist bedeutsam für die Frage, wann der Vertrag genau zustande kommt, und zu welchem Zeitpunkt z. B. die AGB einzubeziehen oder über ein Verbraucherwiderrufsrecht zu belehren ist.

Erfreulicherweise erfolgt jedoch eine zunehmende Vereinheitlichung. Ab dem 25.05.2018 tritt z. B. die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft, sodass europaweit ein weitgehend einheitliches Datenschutzrecht gilt, ohne dass in erheblichem Maße nationale Normen zu beachten sind. Andererseits ist zu bedenken, dass die DSGVO ausdrücklich vorschreibt, dass im Falle von Datenschutzverstößen „abschreckend[e]“ Bußgelder zu verhängen sind, die bis zu 20 Millionen EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen können. Unter der Geltung des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) betrug der Bußgeldrahmen lediglich bis zu 0,3 Millionen EUR. Ein Verstoß gegen die DSGVO kann schon dann vorliegen, wenn eine erforderliche Einwilligung fehlt.

Fazit

Wie Sie den dargestellten Themen entnehmen können, ist die Gestaltung der AGB für die SaaS-Plattform nur eines von vielen Themen, wenn auch ein grundlegendes Thema. Interessant zu wissen ist dabei, dass nach deutschem Recht noch nicht einmal eine Pflicht dazu besteht, AGB zu verwenden. Die Verwendung von AGB erfolgt allein in Ihrem Interesse, die Haftung zu beschränken und die Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Kunden festzulegen. Oftmals werden innerhalb von AGB jedoch zugleich gesetzlich vorgeschriebene Informationen erteilt. Werden keine AGB überlassen, müssen diese Informationen in anderen Dokumenten enthalten sein. Wichtig ist es, eine auf Ihre SaaS-Plattform mit ihren Besonderheiten zugeschnittene rechtliche Gestaltung vorzunehmen.
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