Dr. Katharina Talmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Kurzlebenslauf
Geboren 1986 in Filderstadt, Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen, Referendariat am Landgericht Tübingen. Rechtsanwältin seit 2014, mehrjährige Tätigkeit im Medizinrecht und berufsbegleitende Promotion zu einem medizinrechtlichen Thema, seit 2023 Mitglied der Kanzlei.Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein.
Beratungsfelder
- Medizinrecht
- Vertragsarztrecht
- Krankenhausrecht
- Medizinprodukte- und Arzneimittelrecht
Veröffentlichungen
- OLG Dresden - Nachbesserungsrecht bei fehlerhafter Eingliederung von Zahnersatz, in: Quintessenz Zahnmedizin 10/2021, S. 1216-1217.
- Unterlassen weiterer Bilddiagnostik vor Therapiebeginn gilt als (grober) Behandlungsfehler - Bedeutung der Dokumentation für den Haftungsfall, in: Quintessenz Zahnmedizin 8/2021, S. 940-942.
- EuGH-Urteil zur Berufsqualifikation, Teil 2 - Abschluss und Anerkennung wird EU-weit einfacher, in: BDIZ EDI konkret 3/2021, S. 62-64.
- OLG Dresden - Aufklärung vor operativer Entfernung eines Weisheitszahnes, in: Quintessenz Zahnmedizin 6/2021, S. 728-729.
- Partieller Berufszugang und automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen - Lücken im Wissen müssen ausgeglichen werden, in: BDIZ EDI konkret 2/2021, S. 36-37.
- OLG Dresden - Behandlungsfehler oder Diagnosirrtum? in: Quintessenz Zahnmedizin 3/2021, S. 334-335.
- Übersehene Parodontitis apicalis: Behandlungsfehler oder Diagnoseirrtum? in: Endodontie 2/2021, S. 231-232.
- Zur Substantiierungspflicht im Berufungsverfahren, in: Quintessenz Zahnmedizin 1/2021, S. 98-99.
- Kauf von Ware, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurde - EuGH zum Widerrufsrecht, in: BDIZ EDI konkret 4/2020, S. 44-45.
- Das aktuelle Urteil - BGH-Urteil zur ärztlichen Aufklärungspflicht im selbstständigen Beweisverfahren, in: Quintessenz Zahnmedizin 10/2020, S. 1174-1176.
- Medizinisch nicht indizierte ästhetische Eingriffe, Verlag Dr. Kovač, Diss. 2020.
- Das aktuelle Urteil - Haftung bei Herbeiführung einer CMD durch fehlerhafte Behandlung, in: Quintessenz Zahnmedizin 08/2020, S. 924-925.
- Haftungsbeschränkung im Versicherungsvertrag - EuGH beschäftigt sich mit PIP-Skandal, in: BDIZ EDI konkret 3/2020, S. 40-41.
- Zumutbarkeit von Nachbesserungsmaßnahmen, in: Quintessenz Zahnmedizin 06/2020, S. 714-715.
- Das aktuelle Urteil - Nachbesserungsrecht bei fehlerhafter Eingliederung von Zahnersatz, in: Quintessenz Zahnmedizin 04/2020, S. 462-463.
- Das aktuelle Urteil - Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei prothetischen Maßnahmen, in: Quintessenz Zahnmedizin 02/2020, S. 212-213.
- Das aktuelle Urteil - Verjährung von Arzthaftungsansprüchen, in: Quintessenz Zahnmedizin 12/2019, S. 1510-1511.
- EuGH-Entscheidung zur Steuerfreiheit bei Heilbehandlungsleistungen - Vertrauensverhältnis nicht zwingend erforderlich, in: BDIZ EDI konkret 4/2019, S. 51-52.
- Das aktuelle Urteil - Keine Pflicht zur Aufklärung über Präparationsmethode, in: Quintessenz Zahnmedizin 10/2019, S. 1244-1245.
- Das aktuelle Urteil - OLG Celle zum Wahlrecht des Patienten und zur Auswirkung auf Ansprüche der Krankenversicherung, in: Quintessen Zahnmedizin 08/2019, S. 966-967.
- Das aktuelle Urteil - OLG Frankfurt zur Haftung des Zahntechnikers, in; Quintessenz Zahnmedizin 06/2019, S. 758-759.
- Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel auch für Medizinprodukte? in: BDIZ EDI konkret 2/2019, S. 52-54.
- Das aktuelle Urteil - Keine Aufklärung über Behandlungsalternativen bei nicht aufklärungsbedürftigem Patienten, in: Quintessenz Zahnmedizin 04/2019, S. 482-484.
- Das aktuelle Urteil - LG Stuttgart beurteilt das Vorgehen eines Zahnarztes bei stummer CMD als nicht behandlungsfehlerhaft, in: Quintessenz Zahnmedizin 02/2019, S. 234-235.
- Automatische Anerkennung von im Ausland erworbenen Titeln - EuGH hebelt nationale Regelungen aus, in: BDIZ EDI konkret 1/2019, S. 60-61.
- Wegfall des Urlaubsanspruchs bei Elternzeit nicht europarechtswidrig, in BDIZ EDI konkret 4/2018, S. 52-53.
- Verantwortlichkeit des Betreibers einer Facebook-Fanpage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, in: BDIZ EDI konkret 3/2018, S. 48-49.
- div. Beiträge in: Ratajczak (Hrsg.): Leitfaden Rechtssicherheit im zahntechnischen Labor, Spitta Verlag 2018.
Vergangene Vorträge
13.11.2024 | Rahmenveranstaltung: VOELKER (online) (Dr. Katharina Talmann, Dr. Christoph Renz, Matthias Borth, LL.M., Mike Kirchner) |
09.10.2024 | Rahmenveranstaltung: VOELKER (online) (Dr. Katharina Talmann, Kathrin Völker, Dr. Ulrike Brucklacher) |
25.09.2024 | Rahmenveranstaltung: VOELKER (online) (Dr. Katharina Talmann, Dr. Stefan Seyfarth) |
24.04.2024 | Rahmenveranstaltung: Online-Seminare im Medizinrecht(VOELKER; online) (Dr. Christoph Renz, Dr. Katharina Talmann, Dr. Gerrit Hötzel, Dr. Christina Blanken) |
20.03.2024 | Rahmenveranstaltung: Online-Seminare im Medizinrecht(VOELKER; Online) (Dr. Ulrike Brucklacher, Dr. Christoph Renz, Dr. Katharina Talmann) |
21.02.2024 | Rahmenveranstaltung: Online-Seminare im Medizinrecht(VOELKER; online) (Dr. Katharina Talmann, Dr. Ulrike Brucklacher, Dr. Christoph Renz, Dr. Thorsten Höhne) |
17.01.2024 | Rahmenveranstaltung: Online-Seminare im Medizinrecht(VOELKER; online) (Dr. Katharina Talmann, Dr. Thorsten Höhne, Dr. Ulrike Brucklacher) |
22.11.2023 | Rahmenveranstaltung: Online-Seminare im Medizinrecht(VOELKER; online) (Kathrin Völker, Dr. Ulrike Brucklacher, Dr. Katharina Talmann) |
25.10.2023 | Rahmenveranstaltung: Online-Seminare im Medizinrecht(VOELKER; online) (Dr. Katharina Talmann, Dr. Ulrike Brucklacher, Mike Kirchner) |
Aktuelle Beiträge
- Homeoffice für Ärzte Das Konzept des Homeoffice hat in den letzten Jahren, insbesondere durch die COVID-19-Pandemie, erheblich an Bedeutung gewonnen. Viele Berufsgruppen haben zwischenzeitlich die Möglichkeit, ihre Tätigkeit teilweise oder vollständig von zu Hause aus auszuüben. Bei Berufsgruppen, die traditionell und rechtlich an feste Arbeitsstätten gebunden sind, ist die Umsetzung von Homeoffice nicht so einfach. Durch das Digital-Gesetz (DigiG), das am 26. März 2024 in Kraft getreten ist, wurde die bisherige Bindung der ärztlichen Tätigkeit und damit auch der Videosprechstunden an den Vertragsarztsitz aufgehoben. Dadurch wird es niedergelassenen Ärzten ermöglicht, Videosprechstunden auch außerhalb der Praxis, beispielsweise im Homeoffice, durchzuführen.[mehr …]
- Notfalldienst: Sozialversicherungspflicht für Pool-Ärzte Zur Teilnahme am vertrags(zahn)ärztlichen organisierten Notdienst (auch: „Notfalldienst“ oder „Bereitschaftsdienst“) sind grundsätzlich alle Ärzte und Zahnärzte verpflichtet, die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmen. Organisiert wird der Notfalldienst von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen), deren Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1b SGB V auch die vertragsärztliche Versorgung zu sprechstundenfreien Zeiten umfasst. Am Notfalldienst können freiwillig auch (Zahn)Ärzte teilnehmen, die ansonsten nicht oder nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (sog. „Pool-Ärzte“). Für die Übernahme von Notfalldiensten erhalten die (Zahn)Ärzte eine gesonderte Vergütung. In der Regel wird der Notfalldienst in von der KV bzw. KZV eingerichteten Notfallpraxen abgeleistet, die oftmals an Zahnkliniken oder Krankenhäuser angeschlossen sind; dabei wird auf die dort vorhandenen Räumlichkeiten, Einrichtung und Personal zurückgegriffen. Die freiwillig tätigen Ärzte und Zahnärzte können der zuständigen KV bzw. KZV mitteilen, in welchem Zeitraum sie zur Erbringung von Diensten zur Verfügung stehen. Die Einteilung zu den Diensten erfolgt dann durch die KV bzw. KZV. Durch die Übernahme von Diensten durch Poolärzte werden die niedergelassenen (Zahn)Ärzte erheblich entlastet. Für die Dauer der Teilnahme am Notfalldienst sind die (Zahn)Ärzte in die vertragsärztliche Versorgung einbezogen (§ 75 Abs. 1b S. 5 SGB V).
In dem nun vom BSG entschiedenen Fall war zu klären, ob ein ehemaliger Vertragszahnarzt, der nach der Veräußerung seiner Praxis nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war und den von der KZV organisierten Notfalldienst wahrnahm, während der Erbringung von Notfalldiensten für die KZV Baden-Württemberg abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig war. [mehr …]