Keine unzulässige Begünstigung durch hohe Abfindungszahlung an einen Betriebsrat Pressemitteilung Nr. 15/18 zu BAG 21.03.2018 – 7 AZR 590/16

Die Zahlung einer höheren Abfindung im Vergleich zu Arbeitnehmern ohne Betriebsratsamt begünstigt Betriebsratsmitglieder regelmäßig nicht, sondern beruht auf dem besonderen Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern.

Der Kläger war bereits seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 2006 bekleidete er die Position des Betriebsratsvorsitzenden bei einem monatlichen Gehalt von rund 5.000,00 EUR brutto. Im Sommer 2013 erhob die Beklagte gravierende Vorwürfe gegen den Kläger. Angeblich soll der Kläger Mitarbeiterinnen sexuell belästigt haben. Der Betriebsrat verweigerte die von der Beklagten erbetene Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Die Beklagte leitete deshalb unter Berufung auf – vom Kläger bestrittene – verhaltensbedingte Gründe ein Zustimmungsersetzungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht ein. In diesem Verfahren schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis sollte zum 31.12.2015 einvernehmlich enden. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Kläger unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Beklagten freigestellt. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Abfindung in Höhe von rund 189.000,00 EUR brutto. Nach Erhalt der Abfindung, jedoch noch während der Abwicklung des Aufhebungsvertrages, wollte der Kläger den Aufhebungsvertrag nicht mehr gegen sich gelten lassen. Er erhob daher im Sommer 2014 Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung der Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages. Der Aufhebungsvertrag begünstige ihn als Betriebsratsmitglied entgegen § 78 Satz 2 BetrVG in unzulässiger Weise, was die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages nach § 134 BGB zur Folge habe.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auch das Landesarbeitsgericht Saarbrücken folgte der Argumentation des Klägers nicht und wies die Berufung zurück.

Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrates aufgrund ihrer Stellung weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Will ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied außerordentlich kündigen und hat er hierzu bereits ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet, stellt ein parallel zu dem Verfahren geschlossener Aufhebungsvertrag regelmäßig keine unzulässige Begünstigung dar. Dies gilt auch dann, wenn die Verhandlungsposition des Betriebsrates günstiger ist als die eines „normalen“ Arbeitnehmers ohne Betriebsratsposition. Die günstigere Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds beruht allein auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.

Fazit: Das BAG hat mit diesem Urteil den Grundsatz der Vertragsfreiheit gestärkt. Darüber hinaus hat das BAG Rechtssicherheit geschaffen: Unternehmen dürfen Betriebsratsmitgliedern im Vergleich zu „normalen“ Mitarbeitern erhöhte Abfindungen zahlen, um das aufgrund des Sonderkündigungsschutzes bestehende hohe Prozessrisiko zu vermeiden. Es sollte dennoch darauf geachtet werden, dass für die Zahlung von Sonderleistungen an Betriebsratsmitglieder ein sachlicher Grund besteht, um die Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 78 Satz 2 BetrVG zu vermeiden.

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