Bundesverfassungsgericht erlaubt steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern auch zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Eine bedeutende Vorschrift in diesem Zusammenhang ist § 6 Abs. 5 EStG. Dieser erlaubt in verschiedenen Konstellationen die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zum Buchwert, etwa von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen, aber auch aus dem Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft in das Vermögen der Gesellschaft und umgekehrt.
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht möglich war jedoch bisher die Übertragung zum Buchwert von einer Personengesellschaft direkt auf eine andere Personengesellschaft, auch wenn diese beteiligungsidentisch sind, an ihnen also jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt sind.
In der Rechtsprechung und juristischen Literatur wurde schon seit längerem kritisiert, dass dies nicht sachgerecht und mit den Vorgaben des Grundgesetzes, insbesondere dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, nicht vereinbar sei. Es sei nicht ersichtlich, warum ausgerechnet diese Konstellation anders behandelt werde als die in § 6 Abs. 5 EStG genannten Fälle. Auch bei der Übertragung auf eine beteiligungsidentische Personengesellschaft erfolge schließlich weder eine Realisierung der in dem übertragenen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven, noch sei deren spätere Besteuerung gefährdet. Dieser Ansicht hat sich nun auch das Bundesverfassungsgericht angeschlossen.
Der Ausschluss der Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu deren Inkrafttreten bleibt § 6 Abs. 5 S. 3 EStG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gilt.