Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen als ideale Unternehmenserbin? Nachfolge als Dauerbrenner

Allein in Baden-Württemberg stehen rund 30.000 Unternehmen vor einer Nachfolge. Die Gründergeneration hat das Rentenalter erreicht, die nächste Generation soll übernehmen. Was simpel klingt, stellt sich in der Praxis oft als hochkomplex heraus. Nicht etwa weil die Gestaltungen rechtlich anspruchsvoll oder Vorstellungen nicht umsetzbar wären, sondern weil es schlicht an geeigneten Nachfolgenden fehlt. Ist aus dem Familienkreis niemand vorhanden, der bereit (und in der Lage!) ist, das Unternehmen fortzuführen, beginnt die Suche nach externen Nachfolgenden. In wirtschaftlich angespannten Zeiten ist aber eine unternehmerische Selbstständigkeit für viele wenig attraktiv, geeignete Personen finden sich daher extern meist ebenso wenig wie im Familienkreis. Gibt es dann doch familieninterne Aspiranten für die Nachfolge, stellt sich nicht selten ein anderes Problem. Getreu der alten Weisheit „viele Köche verderben den Brei“ droht bei der Übergabe an mehrere nachfolgewillige Familienmitglieder eine Lähmung oder Spaltung des Unternehmens, wenn es in den nächsten Generationen zu Streitigkeiten kommen.

Aktuelle Umsetzungsmöglichkeiten

Beiden Problemen begegnet die Praxis durch „institutionalisierte“ Nachfolger. Anstatt auf private Personen wird das Unternehmen auf eine Stiftung oder eine Holdinggesellschaft übertragen. Die Unternehmensanteile werden fortan von der Stiftung oder der Holding gehalten und verwaltet. Familienmitglieder partizipieren über die Ausschüttungen von Stiftung oder Holding, nicht aber mehr unmittelbar aus der Gesellschaft. Satzungen regeln das Maß der Mitbestimmung, den Weg der Entscheidungsfindung, die Verwendung der Erträge, die Mitgliedschaft und deren Vererblichkeit.

Was nun wiederum einfach klingt, gestaltet sich in der Praxis dann doch komplex.

Insbesondere die Errichtung einer Stiftung erfordert einen hohen Beratungsaufwand durch spezialisierte Kanzleien (bei VOELKER & Partner berät Sie Herr Rechtsanwalt Rieger als ausgewiesener Spezialist im Stiftungsrecht). Die auf ewig angelegte Stiftung ist in ihrer späteren Handhabung und Anpassung wenig flexibel, sie untersteht außerdem der Aufsicht durch die Stiftungsbehörde.

Einfacher in der Gründung und der Handhabung ist eine Holdinggesellschaft (als GmbH oder KG), die aber nicht die dauerhafte Kontinuität einer Stiftung hat. Kommt es unter den Gesellschaftern zu Streitigkeiten, können einzelne Gesellschafter ihre Mitgliedschaft kündigen und haben sodann Anspruch auf Abfindungsguthaben. Das gefährdet nicht nur den unternehmerischen Erfolg, sondern kann auch die Liquidität der Gesellschaft erheblich belasten.

Wer mit seinem Unternehmensvermögen in Zukunft vor allem auch philanthropische Zwecke verfolgen möchte, findet in der Stiftung eine gute Lösung, nicht jedoch in einer Holdingstruktur, bei welcher die Gewinnverwendung von der Entscheidungen der Gesellschafter abhängig ist.

Für eine Nachfolge durch eine „Institution“ finden sich diverse prominente Beispiele. Bosch, Würth oder Aldi etwa, bei denen erfolgreiche Unternehmen nicht länger in der Hand der Familie gehalten, sondern in Stiftungen, bzw. Holdingstrukturen geführt wurden. Die jeweiligen Familien sind nach wie vor beteiligt, haben aber nur noch wenig bis gar keinen Einfluss auf die operative Führung der Unternehmen.

Neues Gedankenspiel: die GmgV

Das Justizministerium möchte nun den Bedarf nach einer Gesellschaft identifiziert haben, die die jeweiligen Vorteile einer Holding und einer Stiftung kombiniert. Es legt dazu vor wenigen Wochen ein Konzeptpapier für eine neue „Gesellschaft mit gebundenen Vermögen“ (GmgV) vor. Seitdem wird die Idee bereits lebhaft diskutiert.

Mit der GmgV wird eine Gesellschaftsform vorgeschlagen, die ohne Gesellschafter auskommt – und insoweit einer Stiftung ähnlich ist. Die Geschäftsführung der GmgV kann der Gründer übernehmen, nachfolgend wird die Geschäftsführung nach definierten Kriterien ausgewählt.

Da die Gesellschaft keine Gesellschaftsanteile hat, sondern von sich aus besteht, sind Anteile und Geschäftsführung nicht vererblich. Die Nachkommen der Gründergeneration sind also von jeder Partizipation an der Gesellschaft ausgeschlossen. Die erwirtschafteten Gewinne werden nicht ausgeschüttet, sondern verbleiben in der Gesellschaft und werden reinvestiert. Die Geschäftsführung der GmgV soll nur maximal ein marktübliches Gehalt bekommen, das wiederum durch weitere Vorgaben gedeckelt wird.

Die Überwachung der Einhaltung dieser Kriterien soll durch eine noch näher zu bestimmende Behörde erfolgen, auch hier ist bewusst eine Parallele zur Stiftung und der Stiftungsaufsicht angelegt.

Schließlich soll die GmgV auch besteuert werden. Auf die Erträge soll die Körperschaftssteuer erhoben werden, ähnlich wie bei einer GmbH. Daneben soll aber auch die Erbersatzsteuer anfallen. Diese, bislang auf Stiftungsvermögen anfallende Steuer, fällt alle 30 Jahre an und fingiert den Übergang des Vermögens auf die nächste Generation. Wie auch bei der Stiftung soll bei der GmgV die Hälfte des vorhandenen Vermögens, unter Abzug eines Steuerfreibetrages von 800.000 Euro, besteuert werden, so als ob eine

Vererbung an die nächste Generation stattgefunden hätte. Abhängig von der Höhe des Vermögens kann der Steuersatz dabei bis zu 30 % betragen.

Die GmgV als geeignete Nachfolgerin?

Ist die GmgV nun ein geeignetes Nachfolgeinstrument? Anders als bei den bislang bekannten Lösungen, gibt der bisherige Inhaber bei der Übertragung auf die GmgV das Unternehmen vollständig aus der Hand. Haben bei Stiftung und Holding die nachfolgenden Generationen zumindest teilweise Mitbestimmungsrechte und können in definiertem Umfang Einfluss nehmen, entfällt dies bei der GmgV vollständig. Durch die Nichtübertragbarkeit der Anteile und die Definition klarer Kriterien für die Geschäftsführung werden die nachfolgenden Generationen ausgeschlossen. Ein kinderloser Inhaber findet in der Gestaltung vielleicht eine Alternative zur aufwendigen Suche eines Nachfolgers. Wer aber ein Familienunternehmen aufgebaut hat und Wert auf den Präfix „Familien-“ legt, wird eher zu den bekannten Nachfolgelösungen tendieren.

Das Verfolgen (auch) philanthropischer Zwecke mit den Erträgen – sowie es bei vielen Unternehmern gewünscht ist – ist mit der GmgV nicht möglich. Durch die vollständige Reinvestitionen der Gewinne entsteht ein geschlossenes System, das die Verwendung für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke ausschließt. Damit ist sichergestellt, dass die GmgV nicht zur Versorgungsinstitution für Nachkommen wird und gleichzeitig über notwendige Mittel für Wachstum und Forschung verfügt, gleichzeitig aber ist ein nicht nur auf das Unternehmen fokussierter Gestaltungs- und Verfügungsrahmen erheblich eingeschränkt.

Wenig nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund die geplante steuerliche Regelung. Eine Übertragung auf nachfolgende Generationen findet nicht statt. Nachfolgende Generationen sind auch nicht beteiligt, weder in der Geschäftsführung noch am Gewinn. Der gesamte Gewinn wird allein im Interesse des Unternehmens erwirtschaftet, da er vollständig in diesem verbleibt. Damit werden Innovationen und Arbeitsplätze abgesichert, ein nachvollziehbares Ziel.

Weshalb dann aber über die Erbersatzsteuer eine Abschöpfung etwa eines Drittels des Unternehmenswertes alle 30 Jahre unter Annahme eines fiktiven Generationenübergang erfolgen soll, bleibt fraglich. Einen Unternehmer, der gewillt ist das Unternehmen in Gestalt der GmgV um des Unternehmens Willen bestehen zu lassen, wird dieser steuerlich verankerter De-Growth von der Gestaltungsoption eher abschrecken als ermuntern.

Praktische Schwierigkeiten dürfte auch die geplante Begrenzung der Vergütung des verantwortlichen Personals bereiten. Als Rechtsform für die unmittelbar operativ tätige Gesellschaft eignet sich die GmgV damit kaum, wäre sie doch in der Konkurrenz um die besten Führungskräfte erheblich benachteiligt. Allein als anteilshaltende Gesellschaft, also in der Stellung einer Holding, ist die GmgV denkbar. Ihre Aufgabe wäre sodann nur die Ausübung von Gesellschafterrechten bei dem von ihr gehaltenen operativen Unternehmen. Der insoweit begrenzte Umfang der Tätigkeit wäre mit der Begrenzung der Vergütung vereinbar und vergleichbar mit der Aufwandsentschädigung für einen Vorstand einer allein gemeinnützigen Stiftung.

Unklar ist auch noch der bürokratische Aufwand durch die Kontrolle der Gesellschaft durch eine extra geschaffene Aufsichtsbehörde.

Das Konzeptpapier liefert damit eine interessante Diskussionsgrundlage – vor allem aber wohl für die Diskussion, ob es überhaupt einer neuen Gesellschaftsform bedarf. Viele Fragen sind in dieser Phase noch unbeantwortet. Ob die GmgV tatsächlich kommt und in welcher Form bleibt daher abzuwarten.

Fazit: Nachfolge nicht aufschieben

Wer bereits heute seine Unternehmensnachfolge regeln und dabei auf ein „Ewigkeitskonzept“ für sein Unternehmen zurückgreifen möchte, muss nicht auf die GmgV warten. Schon heute beraten spezialisierte Teams aus verschiedenen Rechtsgebieten bei VOELKER & Partner zu diversen Lösungsmöglichkeiten. Beispielsweise durch die Errichtung zweier miteinander verschränkte GmbHs, die wechselseitig eigene und Anteile der jeweils anderen Gesellschaft halten, können einige Ziele der geplanten GmgV bereits heute umgesetzt werden, ohne dabei die Aufsicht einer Stiftungsbehörde oder die Belastung durch die Erbersatzsteuer zu riskieren. Auch Stiftungs- und Holdinglösungen gestalten wir regelmäßig als Nachfolgeinstrumente für Unternehmen und privates Vermögen. Sprechen Sie uns gerne an!

Stand: 8. Juni 2026