Neues Recht auf Reparatur und Änderung des Gewährleistungsrechts ab 31.07.2026
Gesetzlicher Hintergrund und zeitlicher Anwendungsbereich
Die Neuregelungen basieren maßgeblich auf der EU-Richtlinie 2024/1799, welche am 13.06.2024 verabschiedet wurde. In Deutschland liegt für die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht derzeit ein Referentenentwurf vor. Die geplante Geltung der neuen Vorschriften ist für den 31.07.2026 vorgesehen. Von besonderer Relevanz für die unternehmerische Planung ist dabei die vorgesehene „Rückwirkung” in dem Sinne, dass die Reparaturpflichten auch für Produkte greifen können, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verkauft wurden.
Verschränkung von Gewährleistung und Reparaturanspruch
Das neue Recht auf Reparatur steht in einem engen Zusammenspiel mit den bestehenden Gewährleistungsrechten, tritt jedoch insbesondere dann in Kraft, wenn klassische Ansprüche bereits erloschen sind oder nicht greifen. Ein Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller ist vorgesehen, sobald die reguläre Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gegenüber dem Verkäufer abgelaufen ist. Zudem wird das Recht auf Reparatur relevant, wenn ein Gewährleistungsrecht dem Grunde nach nicht besteht, z. B. weil ein Defekt erst nach dem Kauf eingetreten ist (Beispiel: das Smartphone fällt herunter und bricht), oder wenn der Nachweis scheitert, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Das Recht auf Reparatur ist unabhängig von etwaigen Produktgarantien, die der Hersteller freiwillig gewährt.
Wichtig ist dabei, zu betonen, dass Nacherfüllungen im Rahmen der Gewährleistung durch den Verkäufer kostenlos zu erfolgen haben, während für die Reparatur durch den Hersteller ein angemessenes Entgelt verlangt werden darf.
Verlängerung der Gewährleistungsfrist
Besonders hervorzuheben im stationären sowie im Online-Handel ist die vorgesehene Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Verhältnis zwischen Verkäufer und Verbraucher. Sofern dem Verbraucher nämlich noch ein Gewährleistungsrecht zusteht und sich der Verbraucher für eine Reparatur (z. B. Nachbesserung der kaputten Sache anstatt Nachlieferung einer neuen Sache) entscheidet, wird der Verbraucher dadurch belohnt, dass sich die Gewährleistungsfrist um ein Jahr auf somit insgesamt drei Jahre verlängert.
Durchführung der Reparatur
Für die betroffenen Hersteller ergeben sich weitreichende operative Pflichten. Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Zeit sowie gegen ein angemessenes Entgelt durchgeführt werden. Sollte eine Reparatur fehlschlagen, werden dem Verbraucher gewährleistungsähnliche Rechte eingeräumt, wozu beispielsweise die Minderung, die Reparatur durch Dritte auf Kosten des Herstellers sowie Schadens- und Aufwendungsersatz zählen. Der Hersteller ist zudem verpflichtet, Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anzubieten.
Es ist zudem ausdrücklich untersagt, Hardware- oder Softwaretechniken einzusetzen, welche das Recht auf Reparatur künstlich beschränken.
Neue Informationspflichten
Hersteller müssen neuen Informationspflichten nachkommen, wozu die Bereitstellung von frei zugänglichen Preisverzeichnissen auf einer Webseite zählt.
Auch Verkäufer müssen neu informieren: Bevor ein Verkäufer ein Produkt austauscht oder repariert, muss er den Verbraucher künftig darauf hinweisen, dass die Wahl zwischen Reparatur und Austausch besteht und sich bei einer Reparatur die Gewährleistung um ein Jahr verlängert.
Betroffene Produktkategorien
Der Anwendungsbereich ist – jedenfalls zunächst – auf bestimmte Produktgruppen begrenzt. Aktuell umfasst die Liste:
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
Haushaltsgeschirrspüler
Kühlgeräte
Elektronische Displays
Schweißgeräte
Staubsauger
Server und Datenspeicherprodukte
Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
Haushaltswäschetrockner
Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
Das Recht auf Reparatur besteht grundsätzlich direkt zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller. Bei ausländischen Produkten gehen diese Pflichten auf den Bevollmächtigten des Herstellers in der EU oder – falls ein solcher nicht existiert – auf den Importeur über.
Dauer des Rechts auf Reparatur
Die Dauer des Rechts auf Reparatur richtet sich nach den spezifischen Ökodesign-Vorgaben der EU für die jeweilige Produktgruppe. So ist beispielsweise für Haushaltswaschmaschinen und bestimmte Ersatzteile wie Motoren oder Pumpen ein Zeitraum von zehn Jahren vorgesehen.
Strategische Compliance und rechtliche Beratung durch VOELKER
Bislang liegt das Gesetz als Entwurf vor. Der endgültige Gesetzestext bleibt also abzuwarten. Die Umsetzung des Rechts auf Reparatur erfordert eine Abstimmung mit anderen regulatorischen Rahmenbedingungen, wie etwa dem Cyber Resilience Act ab Ende 2027, welcher Ansprüche auf kostenlose Sicherheitsupdates während des Produktlebenszyklus regelt. Für Unternehmen stellt sich die Frage, wie diese Pflichten ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfüllt werden können.
Die Kanzlei VOELKER unterstützt Unternehmen dabei, die neuen gesetzlichen Anforderungen rechtssicher in ihre Geschäftsmodelle zu integrieren. Die Leistungen umfassen u. a. die Prüfung der Verträge mit Lieferanten, Abnehmern und Verbrauchern, einschließlich der AGB, sowie die Verwendung des neuen „Europäischen Formulars für Reparaturinformationen“, die Ausgestaltung der Preisverzeichnisse auf der Webseite und die strategische Beratung bei der Abgrenzung zwischen Reparaturpflichten und Gewährleistungsansprüchen.
Dieser Bericht beruht auf der Onlineveranstaltung „Digitalisierungsforum“ vom 17.03.2026