Unstimmigkeitsmeldung vom Transparenzregister erhalten - was tun?

Ein kleiner Schock bleibt bei vielen Betroffenen beim Lesen der Begriffe „Unstimmigkeitsmeldung“ und „Geldwäsche“ gewiss nicht aus.
Gibt es etwa Unregelmäßigkeiten in den Finanzen meines Vereins oder meines Unternehmens? Werde ich verdächtigt, Geldwäsche zu betreiben?
Nein, ein Verdacht, dass Sie Geldwäsche betreiben, liegt nicht vor.
Die Bundesanzeiger Verlag GmbH, die das Transparenzregister verwaltet, hat die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Gesellschaft, Ihres Vereins oder Stiftung im Transparenzregister mit öffentlich zugänglichen Informationen aus den deutschen Registern abgeglichen. Dabei hat sie festgestellt, dass die Informationen voneinander abweichen oder nicht nachvollziehbar sind.
Häufig lässt sich die Ursache für die Diskrepanz zwischen Eintragung im Transparenzregister und Informationen in anderen Registern dadurch erklären, dass die Verantwortlichen die Aktualisierung der Transparenzregister-Eintragung vergessen haben.
Zum Beispiel:
Ein Gesellschafter einer GmbH mit mehr als 25 % Kapitalbeteiligung hat seine Geschäftsanteile an einen Dritten verkauft. Den Gesellschafterwechsel hat der Geschäftsführer der GmbH aber vergessen, dem Transparenzregister mitzuteilen.
Ein eingetragener Verein wählt einen neuen Vorstand. Die neuen Vorstandsmitglieder werden im Vereinsregister eingetragen. Die Anpassung der Eintragung im Transparenzregister wird jedoch vergessen.
Ein Kommanditist mit mehr als 25 % Kapitalbeteiligung einer GmbH & Co. KG verstirbt. Sein Erbe wird als neuer Kommanditist im Handelsregister eingetragen. Der persönlich haftende Gesellschafter teilt die Änderung aber nicht dem Transparenzregister mit.
Die registerführende Stelle ist beim Auftreten solcher „Unstimmigkeiten“ verpflichtet, die Transparenzregistereintragung zu überprüfen und fordert die betroffene Rechtseinheit zur Bereitstellung von Unterlagen auf, in der Regel mit dem eingangs erwähnten Anschreiben.
Bei Erhalt der Aufforderung gilt es, herauszufinden, worin die „Unstimmigkeit“ liegt und sie möglichst zügig zu beheben, sowie mittels des Rückmelde-Link zum Transparenzregister die geforderten Unterlagen zu übermitteln.
Die Bundesanzeiger Verlag GmbH prüft dann die übermittelten Unterlagen. Das kann einen Monat oder länger dauern. Dann erhalten Sie meist eine E-Mail mit dem Prüfungsergebnis und ggfls. einer Aufforderung zur Berichtigung der Transparenzregister-Eintragung.