Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet?

Nach der derzeit geltenden Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQT) müssen Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet für 14 Tage in häusliche Quarantäne, wenn sie nicht über ein ärztliches Zeugnis verfügen, das bestätigt, das keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind.

Einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 1 IfSG haben Arbeitnehmer, die sich aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in häuslicher Quarantäne befinden. Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber in Vorleistung ausbezahlt und dann, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 IfSG, von der zuständigen Behörde erstattet.

Arbeitsrechtlich sind Reiserückkehrer aus Risikogebieten ein spannendes Thema, denn es stellt sich zumindest bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses die Frage, ob die sich in häuslicher Quarantäne befindlichen Arbeitnehmer, die keine Tätigkeit vom Homeoffice aus erbringen können, einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG haben.

Für vermeintliche Sicherheit zur Klärung der Frage, ob auch Reiserückkehrer aus Risikogebieten einen Entschädigungsanspruch haben, sorgte am 26.08.2020 ein Pressesprecher des Bundesgesundheitsministeriums. Dieser hatte mitgeteilt, auch wer das Risiko einer Quarantäne wissentlich durch eine Reise in ein Risikogebiet eingehe, erhalte eine Entschädigung für die Quarantänezeiten.

Die Erstattung der vom Arbeitgeber in Vorleistung erbrachten Quarantäneentschädigung erfolgt jedoch nicht durch das Bundesgesundheitsministerium, sondern durch die zuständigen Landesbehörden, welche nicht an die Aussage des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums gebunden sind. Die Landesbehörden prüfen eigenständig, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht oder nicht. Nach unserer Auffassung besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass bei Arbeitnehmern, die Urlaub in einem Land oder gebiet gemacht haben, welches schon vor Reiseantritt ein Risikogebiet war, keine Erstattung der Entschädigung durch die zuständigen Landesbehörden gewährt wird. In § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG ist nämlich eine selbstverschuldete Quarantäne von der Erstattung ausgenommen. Dort heißt es: „Eine Entschädigung (…) erhält nicht, wer durch eine (… ) oder durch eine Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (…) im Bereich des öffentlichen Aufenthaltsorts öffentlich empfohlen wurde, (…) eine Absonderung hätte vermeiden können.“ Für die vorliegende Frage bedeutet dies: Wer sich an die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts hält und kein Risikogebiet aufsucht, muss auch nicht in Quarantäne. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass die Landesbehörden die Erstattung von Entschädigungen in solchen Fällen verneinen.

Problematisch ist das für diejenigen Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die Entschädigung als Vorleistung ausbezahlen, da die Entschädigung dann von den Mitarbeitern zurückgefordert werden müsste, was häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt.

Wir empfehlen daher dringend, eine Entschädigungszahlung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die sich in häuslicher Absonderung befinden, allenfalls unter dem Vorbehalt der Erstattung durch die zuständige Behörde zu bezahlen oder gar die Entschädigungszahlungen bis zur abschließenden Klärung dieser Frage zurückzustellen.

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