Urlaub in Coronazeiten – was Arbeitgeber hierzu wissen müssen

Die Corona-Pandemie hat uns alle nach wie vor fest im Griff. Viele Arbeitgeber fragen sich nun, wie mit Urlaubsrückkehrern nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet umgegangen werden sollte. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und unsere Antworten zusammengefasst:

Was passiert, wenn man in einem Risikogebiet Urlaub gemacht hat? Wer nach Baden-Württemberg einreist und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig dort absondern (sogenannte häusliche Quarantäne). Dies gilt auch, wenn die Einreise zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland erfolgte. Die Einschätzung als Risikogebiet kann sich recht kurzfristig ändern. Eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete finden Sie unter: http://www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Darf ich meinen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen verbieten, in einem Risikogebiet Urlaub zu machen? Nein, das dürfen Sie nicht. Der Urlaub ist Privatsache ihrer Mitarbeiter. Sie können aber darauf hinweisen, dass jede Reise in ein Risikogebiet gefährlich für die Mitarbeiter/innen und deren Mitmenschen sein kann. Jeder sollte sich vor der Reise in ein Risikogebiet gründlich Gedanken machen, ob die Reise zwingend dorthin gehen muss. Ein rücksichtsvoller Umgang miteinander ist auch im Arbeitsverhältnis Pflicht.

Was mache ich, wenn ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin sich im Urlaub in einem Risikogebiet aufgehalten hat? Arbeitgeber sind gegenüber allen ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen verpflichtet, diese so gut wie möglich vor einer Ansteckung zu schützen. Eine Beschäftigung im Betrieb wird bereits deshalb nicht in Frage kommen, weil die Mitarbeiter/innen sich in der Regel in häuslicher Quarantäne absondern müssen. Sollten Mitarbeiter/innen sich entgegen ihrer Verpflichtung nicht in häusliche Quarantäne begeben haben, beschäftigten Sie diese auf keinen Fall, sondern fordern Sie sie auf, sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben und weisen Sie auf die Verpflichtung hin, sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Einer Beschäftigung im Homeoffice steht nichts entgegen.

Wie erfahre ich, ob sich Mitarbeiter/innen in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder vielleicht sogar in häuslicher Quarantäne sind? Bevor Mitarbeiter/innen die Arbeit nach einem Urlaub wieder aufnehmen, sollten Sie eine Selbstauskunft von diesen verlangen. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, zu erfahren, ob ein Aufenthalt in einem Risikogebiet innerhalb von 14 Tagen vor Arbeitsantritt stattgefunden hat oder ob sich Mitarbeiter/innen vielleicht sogar in häuslicher Quarantäne befinden. Ihre Mitarbeiter/innen müssen diese Frage wahrheitsgemäß beantworten. Tun Sie dies vorsätzlich nicht, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Hierauf sollten Mitarbeiter/innen vor Urlaubsantritt hingewiesen werden.

Gibt es einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Rückkehr aus einem Risikogebiet oder bei einer Corona-Erkrankung? Es gibt hierzu zwar noch keine Rechtsprechung. Unserer Auffassung nach gibt es aber keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Mitarbeiter/innen nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet aus Fürsorgegründen bzw. aufgrund der häuslichen Quarantäne nicht beschäftigt werden. Der Mitarbeiter/Die Mitarbeiterin ist in diesen Fällen außer Stande, die Arbeitsleistung zu erbringen. In diesem Fall entsteht kein Annahmeverzug des Arbeitgebers, der eine Entgeltfortzahlung nach sich ziehen würde. Ob in diesen Fällen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, ist umstritten. Bereits die Frage, ob die durch Landesverordnung eingeführte Einreisequarantäne eine Quarantäne im Sinne des § 56 Infektionsschutzgesetzes ist, ist noch nicht abschließend entschieden. Auch bei einer Erkrankung nach einer Reise in ein Risikogebiet besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da es sich nach derzeit herrschender Meinung nicht um eine unverschuldete Krankheit handelt. Dies gilt nach unserer Auffassung jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bereits vor Reiseantritt wusste oder hätte wissen müssen, dass die Reise in ein Risikogebiet erfolgt. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn ein Gebiet erst während des Urlaubs zu einem Risikogebiet erklärt wird.

Unser Tipp: Schreiben Sie alle Ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen vor Urlaubsbeginn an und klären Sie sie über alle möglichen Konsequenzen eines Aufenthalts in einem Risikogebiet auf. Weisen Sie die Mitarbeiter/innen an, eine Selbstauskunft über einen entsprechenden Aufenthalt in einem Risikogebiet vor Arbeitsantritt zu erteilen. Auch außerhalb eines Urlaubs (beispielsweise bei einem Kurztrip über ein Wochenende) sollten Sie auf eine Mitteilung bestehen. Besteht ein Betriebsrat, muss die Anweisung aber vorher mit diesem abgestimmt werden.

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