Wie gehen Arbeitgeber mit Urlaubsrückkehrern um?
Eine Verpflichtung zur bezahlten Freistellung von Mitarbeitern für die Dauer einer möglichen Inkubationszeit besteht grundsätzlich nicht. In begründeten Verdachtsfällen kann es aber im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den anderen Mitarbeitern und auch gegenüber Patienten in der Pflege dringend geboten sein, die Rückkehrer aus gefährdeten Gebieten nicht zu beschäftigen. In diesen Fällen der freiwilligen Freistellung besteht dann auch eine Verpflichtung zur Vergütungszahlung. Alternativ zu einer bezahlten Freistellung kommen Überstundenabbau, Urlaubsgewährung sowie – sofern möglich – Home Office in Betracht.
Stand: 18.03.2020