LG Wuppertal: Werbeflyer muss vollständige Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular enthalten

Ein Unternehmer hatte einem Printmedium ein Werbeprospekt beigelegt, das eine Antwort- und eine Bestellkarte enthielt. Eine vollständige Widerrufsbelehrung und auch ein Muster-Widerrufsformular fehlten. Der Unternehmer berief sich darauf, dass er wegen der beschränkten Darstellungsmöglichkeit von einer vollständigen Wiedergabe absehen durfte (Art. 246a § 3 EGBGB). Dem ist das LG Wuppertal nicht gefolgt. Auch bei Werbeprospekten, in denen jedes zusätzliche Wort „bares Geld“ ist, müssen die Verbrauchsschutzvorschriften uneingeschränkt eingehalten werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist deshalb besonders interessant, weil es von der Wettbewerbszentrale betrieben wird, die offenbar eine Grundsatzentscheidung erzielen möchte. Es ist daher nicht auszuschließen, dass auch BGH und EuGH noch über den Fall entscheiden werden.

(LG Wuppertal, Urt. v. 21.07.2015, Az. 11 O 40/15 – nicht rechtskräftig)

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