Gesetzliche Erbfolge

Jede volljährige Person kann durch letztwillige Verfügung regeln, wer sie nach ihrem Ableben beerben soll. Letztwillige Verfügungen können entweder in eigenhändigen oder notariellen Testamenten, oder aber in Erbverträgen getroffen werden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss jede Person, die in Deutschland verstirbt, einen Erben haben, da der Erbe in sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen einrückt. Was aber gilt, wenn eine verstorbene Person eine letztwillige Verfügung nicht getroffen und daher nicht bestimmt hat, wer ihr Erbe sein soll?

In diesem Fall kommt die sogenannte gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

Nach dem BGB sollen in diesem Fall die Verwandten des Erblassers sowie dessen Ehegatte (soweit vorhanden) die Erben des Verstorbenen werden. Der Begriff der Verwandtschaft ist hier im rechtlichen Sinne zu verstehen. Auf eine biologische Verwandtschaft kommt es nicht an, sodass bspw. auch adoptierte Kinder gesetzliche Erben des Verstorbenen  werden können.

Da der überlebende Ehegatte nicht im Sinne des BGB mit dem verstorbenen Ehegatten verwandt ist, ordnet das Gesetz für ihn ein separates Ehegattenerbrecht an. Für dieses gelten, abhängig vom Güterstand, in dem die Ehegatten verheiratet sind, diverse Besonderheiten.

Um zu klären, wer gesetzlicher Erbe des Erblassers ist, wenn mehrere Verwandte (und ggf. der Ehegatte) noch leben, ordnet das Gesetz die Verwandten sowie den Ehegatten sog. „Ordnungen“ zu. Diese Ordnungen stehen in einem Rangverhältnis zueinander. Ist ein gesetzlicher Erbe einer niedrigeren Ordnung vorhanden, schließt dieser die gesetzlichen Erben der entfernteren, d.h. höheren Ordnung aus.

Das Gesetz sieht für die gesetzliche Erbfolge folgende Ordnungen vor:

  1. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, sowie dessen Ehegatte bzw. Lebenspartner. Nichteheliche Abkömmlinge stehen dabei den ehelichen Abkömmlingen gleich.
  2. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die (Halb-) Geschwister des Erblassers.
  3. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern sowie deren Abkömmlinge, also die Onkel und Tanten des Erblassers.
  4. Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers.

Auch nach der vierten Ordnung ernennt das Gesetz theoretisch die Verwandten in weiter entfernteren Ordnungen zu gesetzlichen Erben. Das Gesetz geht damit dem Grunde nach von einem unbegrenzten Verwandtenerbrecht aus. Dies kann in der Praxis ggf. zu einer äußerst mühsamen, langwierigen Suche nach weit entfernten Verwandten führen. Sollten überhaupt keine Verwandten mehr vorhanden sein, erbt zu guter Letzt der Staat als gesetzlicher Erbe.

Innerhalb einer Ordnung richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach dem. sog. Repräsentationsprinzip. Dieses besagt, dass innerhalb einer Ordnung diejenigen Verwandten erben, die mit dem Verstorbenen am nächsten verwandt sind. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise eine Tochter, die ihrerseits zwei Kinder hat, so erbt die Tochter als gesetzliche Erbin der ersten Ordnung allein. Sie schließt ihre Kinder, die Enkel des Erblassers, aus, weil sie ihren Stamm im Sinne des Repräsentationsprinzips „repräsentiert“ und dieser daher nach der Vorstellung des Gesetzes ausreichend berücksichtigt wurde.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema der gesetzlichen Erbfolge geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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