Disquotale Einlage des Gesellschafters einer Personengesellschaft – Vorsicht Steuerfalle!

Erbringen Gesellschafter Einlagen in ihre Gesellschaft, erfolgt dies meist nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft; die Gesellschafter können jedoch auch davon abweichende, sog. disquotale Einlagen leisten. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, kann dies nach einer aktuellen Entscheidung des BFH doch zum Anfall von Schenkungsteuer führen.

Zum Zweck eines Erwerbs eines Grundstücks durch eine Familien-GmbH & Co. KG, an der als Kommanditisten die beiden Eltern und ihre drei Kinder beteiligt waren, wurden Einlagen geleistet, allerdings nur vom Vater, nicht von den übrigen Familienmitgliedern. Darin sah der BFH eine steuerpflichtige Schenkung des Vaters an die Mutter und die Kinder, da der Vater dem Gesellschaftsvermögen der KG im Wege einer Einlage ohne entsprechenden Gegenleistung Vermögenswerte zugeführt hat, die hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft geschuldeten Anteil hinausgingen, und es dadurch zu einer über die Gesellschaft vermittelten Vermögensverschiebung zwischen ihm und den übrigen Gesellschaftern kam, deren Beteiligung an dem über die Gesellschaft gehaltenen Vermögen sich aufgrund der Einlage erhöht hat.

Mit dieser Entscheidung möchte der BFH derartige indirekte Vermögensverschiebungen insbesondere zwischen Familienmitgliedern verhindern. Zugleich wird die Rechtslage bei Personengesellschaften an diejenige bei Kapitalgesellschaften angeglichen, für die in § 7 Abs. 8 ErbStG eine Schenkungsteuerpflicht in derartigen Fällen schon bisher ausdrücklich normiert ist.

Die Entscheidung gilt für alle Personengesellschaften. Schuldner der jeweiligen Schenkungsteuer und damit anzeigepflichtig für die Schenkungsvorgänge sind die jeweiligen Gesellschafter persönlich, was zumindest den Vorteil hat, dass für die Steuerklasse und die Höhe der Freibeträge auf die persönlichen Verhältnisse zum Schenker abzustellen ist.

Vermeiden lässt sich eine steuerbare Schenkung, wenn die disquotale Einlage nicht auf einem (gesamthänderisch gebundenen) Rücklagenkonto der Gesellschaft, sondern auf einem persönlichen Rücklagenkonto des leistenden Gesellschafters gebucht wird, so dass sichergestellt ist, dass die Einlage bei Auflösung der Rücklage allein an den leistenden Gesellschafter zurückfließt. Von daher ist sorgfältig auf die Definition und Ausgestaltung der Gesellschafterkonten im Gesellschaftsvertrag zu achten und diese ggf. anzupassen. Um unliebsame Überraschungen und Liquiditätsschwierigkeiten zu vermeiden, empfehlen sich zudem Regelungen im Gesellschaftsvertrag, wonach disquotale Einlagen nur aufgrund eines (einstimmigen) Gesellschafterbeschlusses zulässig sind und den Gesellschaftern ein (Sonder-)Entnahmerecht in Höhe einer gegen sie festgesetzten Schenkungsteuer zusteht.

Version : 12. nov. 2020