Geplante Reform des Personengesellschaftsrechts

In der juristischen Fachwelt wird schon seit mehreren Jahren eine Reform des Rechts der Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) diskutiert und gefordert. Der Gesetzgeber hat dies aufgegriffen und auf der Grundlage des im Frühjahr vergangenen Jahres vorgelegten Entwurfs einer von ihm eingesetzten Expertenkommission (sog. „Mauracher Entwurf“) Ende letzten Jahres mit einem Referentenentwurf das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Reform soll noch innerhalb der laufenden Legislaturperiode im Sommer diesen Jahres beschlossen werden und zum 01.01.2023 in Kraft treten. Ziel des Reformvorhabens ist es, das Recht der Personengesellschaften insgesamt zu modernisieren, an die Bedürfnisse des aktuellen Wirtschaftslebens anzupassen und insbesondere bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Rechtsprechung und in der Praxis üblichen Vertragsgestaltungen anzupassen.

Die wesentlichen Punkte dazu im Überblick:

1. Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR:

Bereits im Jahre 2001 hat der BGH in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn sie nach außen im Rechtsverkehr auftritt, nicht lediglich ein kooperationsartiges Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Gesellschaftern, sondern ein eigenständiges Rechtssubjekt mit eigenen Rechten und Pflichten ist, das eigenes Vermögen bilden kann. Dies soll nun auch im Gesetz anerkannt werden. Nach dem Entwurf soll zukünftig zwischen der rechtsfähigen Außen-GbR, die nach dem Willen ihrer Gesellschafter selbst am Rechtsverkehr gegenüber Dritten teilnimmt, und der reinen Innengesellschaft, in der Regel ohne eigenes Vermögen, bei der lediglich die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dem Gesellschaftsrecht unterstellt sind unterschieden werden.

2. Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR:

Während andere rechtsfähige Gesellschaften und Körperschaften ihre Existenz und die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen durch die Eintragung in einem öffentlichen Register (Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister) nachweisen können, auf dessen Richtigkeit die Geschäftspartner grundsätzlich vertrauen dürfen, steht einer GbR diese Möglichkeit bisher nicht offen. Aus diesem Grund soll ein – weitgehend dem Handelsregister entsprechendes – Gesellschaftsregister für Außen-GbRs geschaffen werden. Die Eintragung dort soll zwar grundsätzlich nur freiwillig und insbesondere nicht Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR sein. Für die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte wie bspw. den Erwerb von Grundstücken oder Beteiligungen an anderen Gesellschaften durch die GbR soll eine vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister zukünftig allerdings zwingend notwendig sein. Im Gegenzug entfällt die bisher mangels Registereintragung der GbR notwendige Eintragung auch der Gesellschafter im Grundbuch oder der Gesellschafterliste bzw. Handelsregistereintragung bei Gesellschaftsbeteiligungen. Außerdem ermöglicht die Eintragung im Gesellschaftsregister zukünftig die Teilnahme der GbR an Umwandlungsvorgängen nach dem Umwandlungsgesetz (Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel). Um auf die Eintragung hinzuweisen, wird eine eingetragene GbR den Rechtsformzusatz „eGbR“ zu führen haben.

3. Freie Wahl des Sitzes der Personengesellschaft:

Nach bisheriger Rechtslage wird davon ausgegangen, dass eine Personengesellschaft ihren Sitz zwingend an dem Ort hat, an dem sich die faktische Geschäftsleitung befindet. Das kann insbesondere dann problematisch werden, wenn es sich dabei um einen Ort im Ausland handelt. Entsprechend dem bisher schon für Kapitalgesellschaften geltenden Recht sieht der Entwurf daher vor, dass auch Personengesellschaften zukünftig ihren Sitz frei wählen und als solchen auch dann einen Ort im Inland bestimmen können, wenn sich die Geschäftsleitung im Ausland befindet.

4. Änderung und Regelung des Beschlussmängelrechts:

Entscheidungen der Gesellschafter in Angelegenheiten ihrer Gesellschaft erfolgen durch Gesellschafterbeschluss. Leidet ein solcher Beschluss unter einem (formellen oder inhaltlichen) Mangel, führt dies bei Personengesellschaften aktuell dazu, dass der Beschluss nichtig ist, was insbesondere dann misslich ist, wenn der Mangel erst nach einem längeren Zeitraum zu Tage tritt oder geltend gemacht wird. Im Recht der Aktiengesellschaften, das entsprechend auch auf die GmbH angewandt wird, führen hingegen nur einzelne, besonders schwerwiegende Mängel zur Nichtigkeit des Beschlusses, die übrigen lediglich dazu, dass der Beschluss zunächst wirksam, aber innerhalb einer Frist von i.d.R. einem Monat anfechtbar ist. Erfolgt eine solche Anfechtung nicht, wird der Mangel unbeachtlich und der Beschluss endgültig wirksam. Der Gesetzentwurf sieht vor, ein entsprechendes System im Handelsgesetzbuch (HGB) auch für die OHG und die KG einzuführen. Bei der GbR soll es hingegen nach aktuellem Stand der Diskussion bei der jetzigen Rechtslage bleiben, allerdings mit der Möglichkeit für die Gesellschaft, durch entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag das Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften für anwendbar zu erklären.

5. Öffnung der Personenhandelsgesellschaften auch für Freiberufler:

Die Rechtsform einer OHG oder KG kann gegenwärtigen nur von Gesellschaften gewählt werden, deren Gesellschaftszweck der Betrieb eines Handelsgewerbes oder die Verwaltung eigenen Vermögens ist. Freiberuflich Tätige sind somit davon ausgeschlossen. Eine Rechtsanwalts- oder Ärzte-KG oder GmbH & Co. KG ist aktuell also nicht möglich. Der Gesetzentwurf will das ändern und die entsprechenden Rechtsformen für Freiberufler öffnen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass das jeweilige Berufsrecht dies ebenfalls zulässt. Bei Rechtsanwälten, deren Berufsrecht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegt, sind entsprechende berufsrechtliche Regelungen parallel zur Reform des Personengesellschaftsrechts geplant. Bei anderen Freiberuflern, etwa den Heilberufen, liegt das Berufsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer, so dass es hier zu unterschiedlichen Regelungen kommen kann.

Das gesellschaftsrechtliche Team von VOELKER wird die Reform des Gesetzgebungsverfahrens weiterhin verfolgen. Interessant wird dabei insbesondere auch sein, ob und ggf. welche Änderungen aufgrund der Reform, wenn sie dann beschlossen ist, an den Gesellschaftsverträgen von schon bestehenden GbRs und Personenhandelsgesellschaften notwendig oder zu empfehlen sind. Wir werden Sie dazu auf unserer Webseite auf dem Laufenden halten.

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