Vertriebsrecht, Handelsvertreter, Vertragshändler, Repräsentant
Die Gestaltung von Verträgen mit Handelsvertretern und Vertragshändlern im Ausland erfordert höchste Sorgfalt. Lokale Gegebenheiten sind zu beachten. Fehlen Aussagen zur Rechtswahl, trägt der Unternehmer das Risiko, bei Vertragsende hohe Ausgleichs- oder Abstandszahlungen leisten zu müssen. Schlimmstenfalls wird der lokale Vertriebspartner sogar als Arbeitnehmer des Unternehmers angesehen, verbunden mit hohen sozialversicherungsrechtlichen Risiken. Aber auch formlose Verabredungen mit Gelegenheits-Vertriebspartnern sind tückisch. Fast immer entwickelt sich eine Beziehung, bei der der Vertriebspartner durch Vorlage von E-Mail-Verkehr, ausgestellten Bestätigungen, etc. plötzlich und unerwartet behaupten kann, er sei der exklusive Dauer-Vertriebspartner für das betreffende Land.
Bei der Gestaltung von Vertriebssystemen, d. h. einem Netz aus verschiedenen Händlern oder Handelsvertretern, sind insbesondere kartellrechtliche Vorgaben zu beachten. Hier gibt es interessante Gestaltungsmöglichkeiten, in denen man den Vertragshändlern und Handelsvertretern genaue Vorgaben für den Verkauf machen kann. VOELKER berät Sie hier gerne.