Green Claims, Nachhaltigkeitssiegel und Anforderungen an Softwareupdates: Neue Verschärfungen im Wettbewerbsrecht
Die Änderungen werden im Wesentlichen am 27.09.2026 in Kraft treten. VOELKER gibt einen Überblick.
Verbot pauschaler, nicht belegbarer Umweltaussagen
Kern der gesetzlichen Neuerungen ist das Verbot nicht nachweisbarer allgemeiner Umweltaussagen, wenn der Unternehmer keine anerkannte, hervorragende Umweltleistungen nachweisen kann. Betrachtet man die zugrunde liegende EU-Richtlinie werden als Verbotsbeispiele insbesondere folgende Umweltaussagen genannt:
„umweltfreundlich“
„umweltschonend“
„grün“
„naturfreundlich“
„ökologisch“
„umweltgerecht“
„klimafreundlich“
„umweltverträglich“
„CO2-freundlich“
„energieeffizient“
„biologisch abbaubar“
Die beispielhafte Auflistung zeigt, dass zukünftig für eine Vielzahl allgemein gebräuchlicher Produktbeschreibungen der Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung erforderlich ist. Ein solcher Nachweis liegt insbesondere vor, wenn die Anforderungen bestimmter gesetzlicher Umweltzeichen (EU-Umweltzeichen, Energieeffizienzklasse A o.ä.) oder bestimmte DIN- bzw ISO-Normen (etwa der „Blaue Engel“) erfüllt sind.
Weitere Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung
Umweltbezogene Aussagen sind daneben im Grundsatz nur dann gestattet, wenn klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen getroffen werden, denen ein von einem Sachverständigen regelmäßig evaluierten Umsetzungsplan zugrunde liegt und dadurch eine Irreführung ausgeschlossen ist. Zu beachten ist insbesondere das Merkmal der öffentlichen Einsehbarkeit. Belege für die Umweltaussage müssen also ggf. direkt zugänglich sein – etwa per an der Produktverpackung angebrachtem QR-Code. Vergleichbare Anforderungen (jedoch ohne die strengen Nachweis- und Offenlegungspflichten) bestehen darüber hinaus auch, wenn mit der Einhaltung sozialer Merkmale des Produkts geworben wird. Wird etwa mit der Einhaltung bestimmter Sozialstandards oder „Fair Trade“-Aspekten geworben, muss sichergestellt sein, dass dies nicht irreführend erfolgt und beispielhaft auch für ausnahmslos alle Produktionschargen oder Lieferanten zutrifft.
Zuletzt ist Vorsicht angebracht, sofern mit Nachhaltigkeitssiegeln geworben wird. Das Anbringen solcher Nachhaltigkeitssiegel ist zukünftig nur noch dann gestattet, wenn diese auf einem Zertifizierungssystem durch unabhängige Dritte nach transparenten Maßgaben basieren oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt sind. Anders gewendet: Die Verwendung eigener oder nicht etablierter Nachhaltigkeitssiegel ist regelmäßig untersagt.
Verbot der Irreführung bezüglich Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates
Vergleichbare Anforderungen ergeben sich daneben auch für Werbeaussagen betreffend der Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten und für Softwareupdates. So ist es zukünftig ausdrücklich verboten, wenn Informationen darüber zurückgehalten werden, dass sich Softwareupdates, insbesondere Sicherheitsaktualisierungen, negativ auf das Funktionieren von Waren auswirken. Anlass dieser Gesetzesänderung war die heimliche Drosselung der Leistung durch Smartphone-Hersteller in der Vergangenheit.
Zugleich ist es zukünftig jedoch auch untersagt, reine Funktionsupdates als „notwendig“ zu beschreiben. In Anbetracht dessen, dass Sicherheits- und Funktionsupdates regelmäßig zusammenfallen und die Differenzierung nicht trennscharf ist, könnte diese Anforderung Hersteller von Produkten mit Softwareelementen vor erhebliche Herausforderungen stellen (etwa hinsichtlich der Formulierungen in Release Notes oder in Systemdialogen, wenn auf Updates hingewiesen wird).
Daneben ist es zukünftig ausdrücklich verboten, eine Ware als reparierbar zu bewerben, wenn dies unzutreffend ist. Gleichermaßen ist über Produktmerkmale zu informieren, wenn diese eine für den Hersteller bekannte Begrenzung der Haltbarkeit des Produkts zur Folge haben (Stichwort: „geplante frühzeitige Obsoleszenz“).
Sanktionen bei Verstößen
Bei grenzüberschreitenden Verstößen gegen die neuen Maßgaben drohen Geldbußen in Höhe von bis zu 50.000 EUR. Erzielt das Unternehmen einen Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen EUR kann die Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen. Der Bußgeldrahmen kann in diesem Fall bis zu einer Höhe von 5 Millionen EUR auch gegenüber der Geschäftsführung und leitenden Angestellten ausgeschöpft werden.
Neben diesen Ordnungswidrigkeiten droht die im Wettbewerbsrecht übliche Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände im Falle von Verstößen. Dies umfasst Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche im Wege außergerichtlicher Abmahnungen, einstweiliger Verfügungen oder Unterlassungsklagen.
Fazit
Die weitreichenden Verschärfungen im Wettbewerbsrecht sollten Unternehmen dringend zum Anlass nehmen, die eigenen Werbeaussagen und Marketingclaims kritisch zu prüfen. Dies gilt gleichermaßen für Verpackungsdesign und Produktinformationen wie auch für in der Vergangenheit durchaus übliche und unbeanstandete Aussagen im Umwelt- und Nachhaltigkeitsmarketing. Es gilt zukünftig der Grundsatz: Was nicht seriös zertifiziert oder direkt zugänglich nachweisbar ist, taugt nicht mehr als Werbemaßnahme. Insbesondere auch für Produkte mit Softwarebestandteilen ergeben sich zusätzliche Neuerungen. Die gesetzlichen Änderungen sollten frühzeitig antizipiert werden. Es ist davon auszugehen, dass zum Inkrafttreten der Verschärfungen alsbald kostenpflichtige Abmahnungen bei Verstößen die Folge sein werden.
VOELKER unterstützt Sie bei Umsetzung oder Absicherung der neuen Maßgaben.