Neue ambulante Möglichkeiten für Krankenhäuser nach dem KHVVG

Im Rahmen des KHVVG wurden weitere Möglichkeiten eingeführt, die nachfolgend kurz vorgestellt werden sollen:
§ 116a SGB V – ambulante Behandlung durch Krankenhäuser
§ 116a SGB V ist in drei Absätze gegliedert, die jeweils unterschiedliche Ermächtigungstatbestände enthalten. § 116a Abs. 1 SGB V sieht vor, dass der Zulassungsausschuss zugelassene Krankenhäuser für Fachgebiete zur ambulanten Behandlung zulassen muss, sofern der Landesausschuss eine Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat. Von einer Unterversorgung wird bei Hausärzten ab 75 %, bei Fachärzten ab 50 % Unterschreitung ausgegangen. Liegen diese Voraussetzungen vor, darf eine Institutsambulanz eröffnet werden. Die Ermächtigung dazu wird jedoch fachlich („soweit“) und zeitlich („solange“) begrenzt.
Gemäß § 116a Abs. 2 SGB V werden sektorübergreifende Versorgungseinrichtungen für die hausärztliche Versorgung ermächtigt, wenn keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Möglich wird dies ab einer partiellen Öffnung des Planungsbereiches, d. h. bereits bei einer Unterschreitung 110 %. Die dann mögliche Einrichtung einer allgemeinmedizinischen Institutsambulanz soll sicherstellen, dass dort Allgemeinmediziner sowohl stationär als auch ambulant ausgebildet werden. Die Ermächtigung setzt allerdings voraus, dass ein Krankenhaus in eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung umgewandelt wurde, was frühestens 2026 der Fall sein wird.
Erhalten sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen und Krankenhäuser einen Sicherstellungszuschlag (§ 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG), können sie nach § 116a Abs. 3 SGB V für die fachärztliche Versorgung in dieser Fachgruppe ermächtigt werden. Es darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine Zulassungsbeschränkung bestehen und es darf innerhalb der nächsten neun Monate keine angeordnet werden.
§ 118b SGB V – Pädiatrische Institutsambulanzen
Angelehnt an die psychiatrischen und geriatrischen Institutsambulanzen werden gemäß § 118b SGB V pädiatrische Institutsambulanz durch das KHVVG eingeführt. Aktuell gibt es zwar eine hohe Anzahl an persönlichen Ermächtigungen im kinderärztlichen Bereich, eine flächendeckende Versorgung kann dennoch nicht sichergestellt werden. Durch die Befristung der persönlichen Ermächtigungen kann zudem die Kontinuität der Versorgung zum aktuellen Zeitpunkt nur unzureichend gewährleistet werden. Durch die Errichtung der pädiatrischen Institutsambulanzen soll die Versorgung flächendeckend ohne Überweisung gewährleistet werden. Die Ermächtigungsmöglichkeit besteht für pädiatrische Krankenhäuser und Krankenhäuser mit selbständigen pädiatrischen Fachabteilungen.
Durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 1.6.2025 geregelt werden, welche Patienten aufgrund der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der Behandlung durch ein Krankenhaus bedürfen und welche sachlichen und personellen Voraussetzungen der Leistungserbringung sowie sonstige Anforderungen an die Qualitätssicherung bestehen sollen. Kommt die Vereinbarung nicht bis zum 1.6.2025 zustande, legt das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene den Inhalt der Vereinbarung fest.
§ 31 Ärzte-ZV – Ermächtigung zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung
§ 31 Ärzte-ZV sieht schlussendlich vor, dass Ärzte und Psychotherapeuten mit einer für die Behandlung erforderlichen Weiterbildung auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung zu ermächtigen sind. Vorgesehen ist dies für die Behandlung bestimmter vulnerabler Patientengruppen, die entweder intellektuell beeinträchtigt sind unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder oder aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind. Aufgrund dessen finden sie keinen Zugang zum Gesundheitssystem und können die Möglichkeiten nicht wahrnehmen. Dies soll sowohl bei Kindern und Jugendlichen als auch bei Erwachsenen angeboten werden, was unterschiedliche Qualifikationen bei Behandlern erfordert. Als Kooperationspartner kommen SPZ, MZEB, Eingliederungshilfe, Wohnungslosenhilfe oder betreutes Wohnen in Frage. Daher kann es sinnvoll sein, den ermächtigten Leistungserbringer in eine multiprofessionelle Netzwerkstruktur (wie beispielsweise einen gemeindepsychiatrischen Verbund) zu integrieren. Das Ziel ist die niedrigschwellige Vermittlung von Patienten durch geeignete Einrichtungen und Dienste.