Transformationsfondsverordnung in Kraft - Fördermöglichkeiten für Krankenhäuser rücken näher

Im Bereich staatlicher Zuwendungen werden staatliche Förderprogramme regelmäßig durch Förderrichtlinien konkretisiert. In dem Mehrklang von Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und der am 21.03.2025 im Bundesrat verabschiedeten Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung ist nun mehr Klarheit und damit Planungssicherheit erreicht: Mit der Transformationsfonds-Verordnung stehen nun nicht mehr nur die acht Fördertatbestände fest, sondern dem Grundsatz nach auch, welche Kosten dafür jeweils förderfähig sind.
Es geht um diese Fördertatbestände:
Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten zur Erfüllung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen oder der Mindestvorhaltezahlen
Umstrukturierungen von Krankenhausstandorten zu sektorübergreifenden Versorgungseinrichtungen
Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern
Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit Hochschulkliniken und Krankenhäuser, die keine Hochschulkliniken sind, an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind.
Wettbewerbsrechtlich zulässige Bildung von regionalbegrenzten Krankenhausverbünden zum Abbau von Doppelstrukturen
Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen
Vorhaben zur Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in Gebieten mit hoher Krankenhaus- / Bettendichte
Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in staatlich anerkannten Einrichtungen an einem Krankenhaus
Förderfähig sind die Kosten für die „erforderlichen Baumaßnahmen“. Regelmäßig sind auch Kosten für weitere Maßnahmen förderfähig, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind.
Vor den Förderaufrufen der Länder bedarf es noch – nach Anhörung und Einvernehmen der Länder (Mehrheit) – des Erlasses der Förderrichtlinie durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Besonders bemerkenswert ist, dass der Bundesrat zeitgleich mit seiner Zustimmung zur KHTFV zwei weitreichende Entschließungen verabschiedet hat:
Zur Finanzierung: „Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Anteil von 40 Prozent aus dem Bundeshaushalt bereitzustellen. Die Länder und die GKV tragen ihrerseits je 30 Prozent.“ Die Vorstellung des Bundesrats weicht damit deutlich von den bisherigen Finanzierungsregelungen ab, die eine Mittelbereitstellung von 50:50 durch die Länder und die GKV vorsehen.
Zu Universitätsklinika: „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass Hochschulkliniken auch von den Fördertatbeständen nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, 5, 6 und 8 KHG umfasst sind“. Es geht dabei um Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum Abbau von Doppelstrukturen, insbesondere durch Standortzusammenlegungen; zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten
Entschließungen des Bundesrats sind rechtlich nicht verbindlich. Sie dienen dazu die Auffassung des Bundesrates zu einem bestimmten Thema darzulegen, auf Probleme aufmerksam zu machen, oder Gesetzgebungsverfahren anzustoßen.
Weitere Voraussetzung für die Umsetzung des – in Kraft getretenen – Krankenhaustransformationsverbesserungsgesetzes und damit der Transformationsprojekte ist die Verabschiedung weiterer, seitens der Länder zustimmungspflichtiger Verordnungen insbesondere zu Leistungsgruppen und Mindestvorhaltezahlen.
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