Das neue Stiftungsregister – nun doch erst 2028 Verschiebung der Inbetriebnahme des Stiftungsregisters auf 01.01.2028 beschlossen
Alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts – auch rechtsfähige kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts – sind von diesem (weiteren) Register betroffen, egal ob sie vor Beginn des Betriebs des Stiftungsregisters entstanden sind oder nicht. Den sog. Bestandsstiftungen wurde jedoch ein Übergangszeitraum von einem Jahr ab Inbetriebnahme eingeräumt, sich in das neue Stiftungsregister einzutragen.
Anfang September dieses Jahres, also erst vor einigen Wochen, wurde dann jedoch der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts“ bekannt, der für das Stiftungsregister vorsieht, dass es doch erst zum 01.01.2028 seinen Betrieb aufnimmt.
Alle Inhalte zum Stiftungsregister bleiben demnach zwar gleich. Sein Betriebsstart inklusive der Frist zur Eintragung der Bestandsstiftungen und der Definition, dass solche Bestandsstiftungen jene sind, die vor 01.01.2025 enstanden sind, also vor diesem Datum anerkannt wurden, wurde lediglich um zwei Jahre verschoben – mit der Begründung, dass „zum 1. Januar 2026 die für das Führen des Registers notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird.“
Dass dies dann nun etwa siebeneinhalb Jahre gedauert haben wird seitdem das Gesetz ursprünglich verkündet wurde, sagt wohl leider auch etwas zur Leistungs- und Digitalisierungsfähigkeit staatlicherseits hierzulande aus – während andererseits von Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Privatleuten zu allen möglichen Neuregelungen jeweils eine viel zügigere Umsetzung verlangt und wie selbstverständlich vorausgesetzt wird.
Im Rahmen seiner gestrigen Sitzung hat der Deutsche Bundestag heute Nacht nun dieses Gesetz und damit auch die Verschiebung des Betriebsstarts des Stiftungsregisters beschlossen.
Stiftungen haben also noch ein wenig mehr Zeit, sich darauf einzustellen – auch bis 31.12.2027 entstandene Stiftungen, die ggfs. die Option bis dahin nutzen sollten, ihre Satzung anzupassen, sollten dort Inhalte enthalten sein, die nicht über das Stiftungsregister öffentlich werdne sollen. Für neu entstehende Stiftungen kann dies gleich bei der Ausgestaltung im Rahmen der Gründung berücksichtigt werden.
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