Assistenzleistungen bei Urlaubsreisen neue Klarheit durch das LSG Baden-Württemberg

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 29.01.2026 wichtige Leitlinien zur Übernahme von Assistenzkosten bei Urlaubsreisen im Rahmen der Eingliederungshilfe festgelegt. Grundsätzlich bestätigt das Gericht, dass Urlaubsreisen zur sozialen Teilhabe gehören und damit förderfähig sein können.

Entscheidend ist jedoch die Angemessenheit der konkreten Reise: Leistungen werden nur übernommen, wenn sich Dauer, Kosten und Art der Reise im Rahmen dessen bewegen, was gesellschaftlich üblich ist. Maßstab ist dabei nicht der individuelle Wunsch, sondern ein objektiver Vergleich mit dem durchschnittlichen Urlaubsverhalten.

Im konkreten Fall wurde die Kostenübernahme abgelehnt, da eine mehrwöchige Fernreise mit sehr hohen Assistenzkosten deutlich über dem üblichen Rahmen lag.

Für die Praxis bedeutet das: Sozialämter müssen künftig eine strukturierte Angemessenheitsprüfung durchführen – Anträge dürfen weder pauschal abgelehnt noch automatisch bewilligt werden.

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Stand: 24. März 2026