Assistenzleistungen bei Urlaubsreisen neue Klarheit durch das LSG Baden-Württemberg
Entscheidend ist jedoch die Angemessenheit der konkreten Reise: Leistungen werden nur übernommen, wenn sich Dauer, Kosten und Art der Reise im Rahmen dessen bewegen, was gesellschaftlich üblich ist. Maßstab ist dabei nicht der individuelle Wunsch, sondern ein objektiver Vergleich mit dem durchschnittlichen Urlaubsverhalten.
Im konkreten Fall wurde die Kostenübernahme abgelehnt, da eine mehrwöchige Fernreise mit sehr hohen Assistenzkosten deutlich über dem üblichen Rahmen lag.
Für die Praxis bedeutet das: Sozialämter müssen künftig eine strukturierte Angemessenheitsprüfung durchführen – Anträge dürfen weder pauschal abgelehnt noch automatisch bewilligt werden.
Für eine vertiefte Darstellung der Entscheidung sowie konkrete Hinweise für die Verwaltungspraxis steht Ihnen der vollständige Beitrag als PDF zur Verfügung.