Besondere Wohnform unterbricht die Einrichtungskette Bundessozialgericht klärt Zuständigkeit beim Wechsel ins Pflegeheim BSG, Urteil vom 12.03.2026 – B 8 SO 4/25 R

Fragen der örtlichen Zuständigkeit gehören zu den konfliktträchtigsten Themen im sozialhilferechtlichen Alltag. Besonders häufig entstehen Streitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern, wenn leistungsberechtigte Personen ihren Wohnort wechseln und dabei unterschiedliche Leistungsbereiche – etwa Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege – berührt werden.

1. Einleitung

Eine typische Konstellation liegt vor, wenn Menschen mit Behinderung zunächst in einer besonderen Wohnform leben und später aufgrund zunehmender Pflegebedürftigkeit in ein stationäres Pflegeheim wechseln. In der Praxis stellte sich in diesen Fällen bislang regelmäßig die Frage, ob der Übergang in das Pflegeheim eine sogenannte „Einrichtungskette“ im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auslöst. Danach bleibt grundsätzlich der Sozialhilfeträger zuständig, der für die leistungsberechtigte Person vor der Aufnahme in die erste Einrichtung örtlich zuständig war. Mit Urteil vom 12. März 2026 (B 8 SO 4/25 R) hat das Bundessozialgericht hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen und damit eine bereits zuvor in der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entwickelte Linie bestätigt.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die Zuständigkeitsbestimmung bei Wechseln aus besonderen Wohnformen in Pflegeeinrichtungen.

2. Sachverhalt

Dem Verfahren lag ein Streit zwischen zwei Sozialhilfeträgern über einen Kostenerstattungsanspruch nach § 106 SGB XII zugrunde. Eine leistungsberechtigte Person lebte zunächst im Zuständigkeitsbereich eines Sozialhilfeträgers und zog später in eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe in einem anderen Landkreis. Dort lebte sie über einen längeren Zeitraum und erhielt Leistungen der Eingliederungshilfe. Aufgrund einer fortschreitenden Demenzerkrankung wurde die Betroffene später in ein stationäres Seniorenpflegeheim aufgenommen. Das Pflegeheim befand sich ebenfalls im Gebiet des Sozialhilfeträgers, in dessen Zuständigkeitsbereich sich zuvor bereits die besondere Wohnform befand. Der örtliche Sozialhilfeträger übernahm zunächst – im Hinblick auf die unmittelbare Versorgung der Leistungsberechtigten – vorläufig die Kosten der Hilfe zur Pflege und machte anschließend gegenüber dem früher zuständigen Sozialhilfeträger einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es liege eine Einrichtungskette im Sinne von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vor. Danach würde sich die örtliche Zuständigkeit weiterhin nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die erste Einrichtung richten.

Der beklagte Sozialhilfeträger wies dies zurück. Er argumentierte, bei der vorherigen Wohnform habe es sich nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII gehandelt, sondern um eine besondere Wohnform, in der ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei.

3. Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

Bereits das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 19.03.2025 (L 2 SO 3054/24) diese Auffassung bestätigt und die Berufung des klagenden Sozialhilfeträgers zurückgewiesen. Für das LSG kam eine Einrichtungskette nur dann in Betracht, wenn tatsächlich aufeinanderfolgende Einrichtungen im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII vorliegen. Eine besondere Wohnform erfülle diese Voraussetzung jedoch nicht. Das LSG stellte hierzu fest: Eine besondere Wohnform nach § 42a Abs. 2 SGB XII sei keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII. In einer solchen Wohnform könne vielmehr ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden. Beim späteren Wechsel in ein Pflegeheim knüpfe die Zuständigkeit deshalb an diesen gewöhnlichen Aufenthalt an. Eine Fortsetzung der Zuständigkeit des ursprünglichen Sozialhilfeträgers über eine Einrichtungskette scheide daher aus. Maßgeblich sei vielmehr der gewöhnliche Aufenthalt, der durch den Aufenthalt in der besonderen Wohnform neu begründet worden sei. Schon das LSG hatte bei seiner Entscheidung darauf verwiesen, dass seine Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers entspreche, der mit der Einführung des BTHG eine grundlegende Systemumstellung der Eingliederungshilfe vorgenommen habe.

Für den klagenden Sozialhilfeträger war diese Argumentation jedoch nicht überzeugend. Er legte deshalb Revision zum Bundessozialgericht ein, um die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen.

4. BSG bestätigt: In besonderen Wohnformen kann ein gewöhnlicher Aufenthalt entstehen

Das BSG hat die Auffassung des LSG Baden-Württemberg nun in seiner Entscheidung vom 12.03.2026 bestätigt. Nach der Vorabinformation des BSG ist die Revision des klagenden Sozialhilfeträgers erfolglos geblieben. Das BSG hat ausgeführt, dass die örtliche Zuständigkeit des früher zuständigen Trägers nicht fortbestand. Eine Einrichtungskette im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII liege beim Wechsel aus einer besonderen Wohnform in ein Seniorenheim nicht vor.

Zur Begründung stellt das BSG insbesondere auf die gesetzliche Systemumstellung durch das Bundesteilhabegesetz ab. Seit dem Jahr 2020 werde Eingliederungshilfe nicht mehr in Einrichtungen im Sinne des SGB XII erbracht. Hintergrund ist die Neufassung des § 13 Abs. 2 SGB XII durch das BTHG. Danach gelten nur noch solche Einrichtungen als Einrichtungen im Sinne des SGB XII, die der Deckung sozialhilferechtlicher Bedarfe dienen. Wohnangebote der Eingliederungshilfe fallen seit der Systemumstellung des BTHG grundsätzlich nicht mehr darunter. Vor diesem Hintergrund - so das BSG - stelle die besondere Wohnform keine Einrichtung im Sinne der Zuständigkeitsregelungen des SGB XII dar. Der Ausschluss eines gewöhnlichen Aufenthalts in Einrichtungen nach § 109 SGB XII greife deshalb ebenfalls nicht. Damit kann der Aufenthalt in einer besonderen Wohnform grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt im sozialhilferechtlichen Sinne begründen.

Folge dieser Einordnung ist, dass in einer besonderen Wohnform grundsätzlich ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann. Beim späteren Wechsel in ein Pflegeheim richtet sich die Zuständigkeit deshalb nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der zuvor in der besonderen Wohnform bestanden hat.

5. Gesetzgeberischer Hintergrund

Die Entscheidung steht in engem Zusammenhang mit der Systemumstellung durch das BTHG. Mit dieser Reform wurde die Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe herausgelöst und in das SGB IX überführt. Zugleich wurde das frühere System stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe aufgegeben.

Die bisher als stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe bezeichneten Wohnangebote wurden leistungsrechtlich durch die Kategorie der „besonderen Wohnformen“ ersetzt. Der Gesetzgeber wollte damit bewusst eine Abkehr von der traditionellen Einrichtungslogik erreichen und stattdessen stärker auf personenzentrierte Leistungen abstellen. Auch die Gesetzesmaterialien stellen ausdrücklich klar, dass in einer besonderen Wohnform ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann und diese Wohnform sozialhilferechtlich keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 98 SGB XII darstellt. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung bildet den Hintergrund der nun vom BSG bestätigten Rechtsprechung.

6. Bedeutung für die Praxis der Sozialämter

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Zuständigkeitsbestimmung im Bereich der Hilfe zur Pflege.

6.1. Keine Einrichtungskette über besondere Wohnformen

Der Übergang von der besonderen Wohnform in ein stationäres Pflegeheim stellt nach der nun bestätigten Rechtsprechung keine Einrichtungskette im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII dar. Die Zuständigkeit des ursprünglichen Sozialhilfeträgers wird daher nicht fortgeschrieben.

6.2. Gewöhnlicher Aufenthalt in der besonderen Wohnform

Lebt eine leistungsberechtigte Person über einen gewissen Zeitraum in einer besonderen Wohnform, kann dort ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 30 SGB I entstehen. Entscheidend ist dabei nicht die Dauer des Aufenthalts an sich, sondern ob sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt auf Dauer angelegt ist und die leistungsberechtigte Person dort ihren Lebensmittelpunkt begründet hat.

6.3. Neue Zuständigkeit beim Wechsel in ein stationäres Pflegeheim

Beim Wechsel in ein stationäres Pflegeheim richtet sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Maßgeblich ist danach der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung. Liegt dieser in der besonderen Wohnform, wird regelmäßig der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich sich diese Wohnform befindet.

Für die Praxis bedeutet dies insbesondere: Zieht eine leistungsberechtigte Person aus ihrem Herkunftslandkreis in eine besondere Wohnform eines anderen Sozialhilfeträgers und wird später von dort aus in ein Pflegeheim aufgenommen, liegt die Zuständigkeit für die Hilfe zur Pflege regelmäßig bei dem Sozialhilfeträger am Ort der besonderen Wohnform – und nicht mehr beim ursprünglichen Herkunftsträger. Für Sozialhilfeträger bedeutet dies, dass Zuständigkeitsverschiebungen künftig häufiger bereits durch den Einzug in eine besondere Wohnform entstehen können.

6.4. Umzug in eine sog. Kombimodell-Einrichtung

Noch offen ist, wie sich die vom Bundessozialgericht bestätigte Rechtsprechung auf Konstellationen auswirken wird, in denen leistungsberechtigte Personen aus einer besonderen Wohnform in eine sog. Kombimodell-Einrichtung wechseln. In der Praxis der Eingliederungshilfe – insbesondere in Baden-Württemberg – existieren mittlerweile vermehrt spezielle Fachpflegeangebote für ältere Menschen mit Behinderung, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege kombiniert erbracht werden (sog. Kombimodelle). Die vorliegende Entscheidung des BSG betrifft zwar ausdrücklich nur den Fall des Wechsel aus einer besonderen Wohnform in ein stationäres Pflegeheim. Sie macht jedoch umgekehrt deutlich, dass Wohnangebote der Eingliederungshilfe seit der Systemumstellung durch das Bundesteilhabegesetz grundsätzlich nicht mehr als Einrichtungen im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII einzuordnen sind. Für die Zuständigkeitsprüfung kann daher künftig entscheidend sein, ob das jeweilige Kombimodell rechtlich als Einrichtung der Hilfe zur Pflege oder weiterhin als besondere Wohnform der Eingliederungshilfe einzuordnen ist.

Sozialhilfeträger sollten diese Konstellationen daher bei zukünftigen Zuständigkeitsprüfungen besonders sorgfältig prüfen.

6.5. Keine Anwendung des § 109 SGB XII

Der in § 109 SGB XII vorgesehene Ausschluss eines gewöhnlichen Aufenthalts gilt nur für Aufenthalte in Einrichtungen im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII. Da besondere Wohnformen keine solchen Einrichtungen sind, greift diese Vorschrift hier nicht.

7. Konsequenzen für die Verwaltungspraxis

Für die tägliche Praxis der Sozialämter lassen sich aus der Entscheidung mehrere wichtige Schlussfolgerungen ziehen. Zunächst wird deutlich, dass bei der Zuständigkeitsbestimmung künftig verstärkt auf den gewöhnlichen Aufenthalt in besonderen Wohnformen abzustellen ist. Sozialhilfeträger sollten daher bereits im Verwaltungsverfahren sorgfältig prüfen und dokumentieren:

  • Einzugsdatum in die besondere Wohnform

  • Art des Wohnvertrags bzw. Nutzungsverhältnisses

  • Meldeanschrift der leistungsberechtigten Person

  • Dauerhaftigkeit der Wohnperspektive

  • Zeitpunkt und Anlass des Wechsels in das Pflegeheim

Diese Feststellungen können später entscheidend für Zuständigkeitsfragen und mögliche Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern sein. Darüber hinaus zeigt die Entscheidung, dass die bisher teilweise vertretene Auffassung, besondere Wohnformen seien weiterhin als Einrichtungen im Sinne des § 98 SGB XII zu behandeln, rechtlich nicht haltbar ist.

8. Überprüfung bestehender Fälle

Vor dem Hintergrund der nunmehr höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung kann es sich für Sozialhilfeträger zudem anbieten zu prüfen, ob bereits abgeschlossene oder noch laufende Fälle betroffen sind, in denen leistungsberechtigte Personen aus einer besonderen Wohnform in ein stationäres Pflegeheim gewechselt sind. In solchen Konstellationen kann sich die örtliche Zuständigkeit nach der nun bestätigten Rechtslage anders darstellen als bislang angenommen. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn Sozialhilfeträger Leistungen der Hilfe zur Pflege übernommen haben, obwohl nach der aktuellen Rechtsprechung ein anderer Sozialhilfeträger örtlich zuständig gewesen wäre. In geeigneten Fällen kann daher zu prüfen sein, ob Kostenerstattungsansprüche nach §§ 102 ff., insbesondere § 106 SGB XII, gegenüber anderen Sozialleistungsträgern in Betracht kommen.

9. Fazit

Mit seiner Entscheidung bestätigt das BSG die durch das BTHG eingeleitete Systemumstellung auch im Zuständigkeitsrecht der Sozialhilfe. Besondere Wohnformen sind keine Einrichtungen im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII. In ihnen kann ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden.

Beim späteren Wechsel in ein stationäres Pflegeheim richtet sich die örtliche Zuständigkeit deshalb regelmäßig nach dem Sozialhilfeträger am Ort der besonderen Wohnform.

Für die Praxis der Sozialämter schafft die Entscheidung damit eine wichtige Klarstellung – und etabliert zugleich eine neue Zuständigkeitslogik für Fälle des Übergangs von Eingliederungshilfeleistungen in die Hilfe zur Pflege.

Schließlich wird die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Verteilung der finanziellen Belastungen zwischen Sozialhilfeträgern haben. Träger in Regionen mit zahlreichen besonderen Wohnformen werden künftig häufiger auch für spätere stationäre Pflegeleistungen zuständig sein.

Stand: 16. März 2026