LSG Rheinland-Pfalz: Eingliederungshilfe muss private Flex-Fernschule nicht finanzieren

Mit Beschluss vom 21.05.2026 (Az. L 4 SO 29/26 B ER) hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die Reichweite der Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach §§ 75, 112 SGB IX weiter konkretisiert. Das Gericht stellt klar, dass die Eingliederungshilfe nicht verpflichtet ist, die Kosten einer privaten Flex-Fernschule zu übernehmen, selbst wenn ein behindertes Kind aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht am regulären Schulunterricht teilnehmen kann.

Mit Beschluss vom 21.05.2026 (Az. L 4 SO 29/26 B ER) hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die Reichweite der Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach §§ 75, 112 SGB IX weiter konkretisiert. Das Gericht stellt klar, dass die Eingliederungshilfe nicht verpflichtet ist, die Kosten einer privaten Flex-Fernschule zu übernehmen, selbst wenn ein behindertes Kind aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht am regulären Schulunterricht teilnehmen kann.

Nach Auffassung des Gerichts umfasst die Eingliederungshilfe lediglich unterstützende Leistungen zur Teilhabe an Bildung, etwa Schulassistenz, technische Hilfen oder Fahrdienste. Die eigentliche schulische Bildungsleistung und deren Finanzierung gehören hingegen zum Verantwortungsbereich des staatlichen Schulsystems. Eine „Ausfallbürgschaft“ für Defizite des Schulwesens lehnt das LSG ausdrücklich ab.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Leistungsträger der Eingliederungshilfe, insbesondere in Fällen von ME/CFS, Long Covid, Autismusspektrumstörungen oder anderen Konstellationen, in denen individualisierte oder digitale Beschulungsformen gefordert werden. Gleichzeitig weist das Gericht darauf hin, dass die Verantwortung für geeignete Bildungsangebote weiterhin beim Staat und den Schulbehörden liegt.

Den vollständigen Beitrag mit einer ausführlichen Analyse der Entscheidung und ihren Auswirkungen auf die Praxis der Eingliederungshilfe finden Sie hier.

Stand: 8. Juni 2026