Praxisgründung und -erweiterung

Auch wenn die meisten Ärzte ihre berufliche Tätigkeit gegenwärtig noch in einer Einzelpraxis ausüben, steigt die Zahl der ärztlichen Kooperationen immer stärker an. Nach einer Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts vor einigen Jahren steht Ärzten, die ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr ausschließlich allein betreiben möchten, eine Vielzahl unterschiedlicher Formen zum Zusammenschluss und zur Zusammenarbeit mit Berufskollegen zur Verfügung. Bereits die Auswahl der richtigen Kooperationsform kann deshalb eine echte Herausforderung darstellen, die eine sorgfältige Prüfung und Überlegung erfordert und bei der eine professionelle Beratung empfehlenswert sein kann.

Die am wenigsten intensive Form der Kooperation stellen die sogenannten Organisationsgemeinschaften dar. Zu ihnen gehört neben der Apparategemeinschaft und der Laborgemeinschaft, deren Zweck die gemeinsame Nutzung einzelner Geräte, Betriebsmittel oder Betriebseinrichtungen ist, insbesondere die Praxisgemeinschaft. Die in einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte betreiben weiterhin eine eigene Praxis auf jeweils eigene Rechnung mit eigener Abrechnungsziffer, tun dies jedoch in gemeinsam genutzten Räumen und meist mit gemeinsam angestelltem Personal. Ziel dabei ist im Regelfall die bessere Nutzung und Auslastung der vorhandenen Ressourcen und eine damit verbundene Kostenreduzierung. Unbedingt zu beachten ist dabei allerdings, dass die jeweiligen Patientendaten strikt getrennt gehalten werden. Die Trennung der Praxen darf dabei nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern muss auch tatsächlich umgesetzt und gelebt werden, ansonsten drohen erheblich abrechnungstechnische und vor allem auch strafrechtliche Konsequenzen!

Für eine darüber hinausgehende engere Zusammenarbeit steht den Ärzten die Berufsausübungsgemeinschaft, umgangssprachlich auch als Gemeinschaftspraxis bezeichnet, zur Verfügung. Bei dieser Kooperationsform betreiben die Ärzte auch nach außen hin eine gemeinsame Praxis, werden also auf gemeinsame Rechnung unter einer Abrechnungsziffer tätig. Hierzu ist ein eigenständiger Rechtsträger zu gründen, üblicherweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ggfs. eine Partnerschaftsgesellschaft. Besondere Varianten der Berufsausübungsgemeinschaft sind die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG), bei der mehrere Praxisstand¬orte an verschiedenen Orten betrieben werden, sowie die Teilbetriebsausübungsgemeinschaft, bei der die beteiligten Ärzte nur einen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit über die BAG ausüben, während sie daneben noch Einzelpraxen betreiben.

Eine weitere Form der ärztlichen Zusammenarbeit ist das sogenannte Medizinische Versorgungszentrum (MVZ). Dabei handelt es sich um eine Einrichtung, in der Ärzte aus mindestens zwei verschiedenen Fachrichtungen als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Es weist gegenüber den übrigen Kooperationsformen einige Besonderheiten auf. So können Gründer und Inhaber nicht nur Vertragsärzte, sondern auch Krankenhäuser sein. Außerdem kann ein MVZ in jeder zulässigen Rechtsform und damit auch durch eine juristische Person wie die GmbH oder Aktiengesellschaft betrieben werden.

Allen Kooperationsformen ist gemeinsam, dass sie durch vertragliche Abreden der Beteiligten errichtet werden. Grundlage ist somit stets ein Gesellschaftsvertrag, in dem die einzelnen Aspekte des Zusammenschlusses und der Zusammenarbeit geregelt werden. Je nach Art der Kooperation und der gewählten Gesellschaftsform gehören hierzu beispielsweise Regelungen über den Außenauftritt der Praxis, das gemeinschaftliche Vermögen und die Beteiligung der einzelnen Ärzte daran, die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit, der Umfang der einzusetzenden Arbeitskraft, Regelungen zu Urlaub, Krankheit und Vertretung, zur Verteilung der Einnahmen und Ausgaben, der internen Willensbildung und nicht zuletzt die Frage, wie die Kooperation wieder beendet werden kann und welche Folgen sich in diesem Fall ergeben. Dabei sollten alle relevanten Punkte von Anfang an möglichst so vollständig und genau geregelt sein, dass es später zu keinen Unklarheiten und Unstimmigkeiten kommt.

Die sich im Rahmen aller ärztlichen Kooperation stellenden Fragen und zu regelnden Themen betreffen dabei nicht nur den klassisch medizinrechtlichen Bereich, sondern auch den originären Bereich anderer Rechtsgebiete wie das Gesellschaftsrecht, das Steuerrecht und ggfs. das Arbeitsrecht. Mandanten bei VOELKER profitieren deshalb in besonderem Maße, weil ihnen nicht nur für den Bereich des Medizinrechts, sondern auch für die übrigen Rechtsgebiete spezialisierte, meist durch Fachanwaltstitel ausgewiesene Rechtsanwälte mit aktuellem Fachwissen zur Verfügung stehen.

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